Was soll ich machen und ist das eine unbefristet einreisesperre

9. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jimmie123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Was soll ich machen und ist das eine unbefristet einreisesperre

Es tut mir leid für meine arme deutsche Sprache Ich habe den Google Translate verwenden

hallo an alle, ich brauche eure hilfe hier in meinem fall wurde ich 2 mal illegal in deutschland verwickelt 1. erstes mal verwickelt: damals war ich in frankreich registriert, dann kam ich nach deutschland und in deutschland kam die deutsche polizei. nach einigen vorgängen schickte mich die deutsche polizei an die grenze zu frankreich und ließ mich dort absetzen und ich war wieder in frankreich. 2. die zeit war komplizierter: ich zog nach deutschland, weil mein asyl in frankreich abgelehnt und beendet wurde und die deutsche polizei mich ohne dokument in deutschland wieder verwickelt hat. Sie brachten mich zu einer Polizeiwache und dann zu einem Gericht. Nach dem Gericht schickten sie mich zur JVA Mannheim. ich war dort für ein paar tage, bis die kosovo botschaft mir ein dokument für mich nach kosovo zurückfliegen ließ, von JVA Mannheim schickten sie mich nach hause in Kosovo. Hier unten ist ein Text vom Gericht. Ich verstehe es nicht vollständig, aber ich sehe, dass es eine Gebühr 3000 € gibt, die ich es bald oder später bezahlen muss. Ich bin besorgt über das Einreiseverbot nach Deutschland. Wer weiß, was ich tun muss oder was ich in diesem Fall tun muss? Vielen Dank im Voraus für eine Belästigung und jede Antwort von Ihnen hier.

Hier unten ist der Text aus dem Gerichtsdokument

Amtsgericht Freiburg
BESCHLUSS vom 26.10.2010
Zurückschiebungsverfahren gegen
XXXXX XXXXXXX geb. am XX.0X.19XX in Pristina
1. Der Betroffene ist in Zurückschiebungshaft (Sicherungshaft) gemäß §§ 57 Abs.3, 62 Abs. 2 Aufenthaltsgesetzt bis 25.01.2011
2. Er trägt die Kosten des Verfahrens Von der Erhebung der Dolmetscherkosten wird abgesehen.
3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet
4. Der Vollzug dieser Entscneidung obliegt gemäß § 422 Abs. 3 FamFG der zuständigen Verwaltungsbehörde
5. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.


Gründe

I.
Der Betroffene ist vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, nachdem der Betroffene am 26 10 2010 aus Frankreich unerlaubt im Sinne des § 14 Abs.1 Aufenthaltsgesetz ohne den nach § 4 Aufenthaltsgesetz erforderlichen Aufenthalstitel eingereist ist, §§ 50 Abs. 1 , 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz.

Nach dem Rückübernahmeabkommen zwischen Deutschland und Frankreich vom ist Frankreich zur Rückübernahme verpflichtet; dorthin ist der Betroffene zurückzuschieben. Der Betroffene wurde gemäß den biateralen Rückführungsabkommen offiziell den französischen Behörden zur Rückübernahme angeboten. Das Ergebnis steht noch aus. Eine sofortige Rückübernahme durch die ausländische Grenzpolizei ist aus organisatorischen Gründen nicht zu erreichen. Im Fall ener Ablehnung der Rückübernahme erfolgt die Anbietung des Betroffenen an seinen Heimatstaat Kosovo. Ein Rücknahmeersuchen an den Staat Kosovo muss durch das Bundespolizeipräsidium Potsdam an das Innenministerium Kosovo gerichtet werden. Für die Erteilung eines entsprechenden Rückreisedokumentes liegt die Zuständigkeit bei der kosovarischen Botschaft in Berlin. Hierzu ist eine persönliche Vorstellung des Betroffenen erforderlich. Die Dauer der Haft bestimmt sich nach den für die Zurückschiebung erforderlichen Vorbereitungen durch die zuständige Behörde; erfahrungsgemäß ist hierfür die Haftdauer bis 25.01.2011 erforderlich.

II.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG , die Kostenentscheidung auf §§ 128 c Abs. 3 Satz 1 KostO , 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG , Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK entsprechend und die Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 128 c Abs. 2 , 30 Abs. 2 Satz 1 , 32 Abs. 1 KostO .

Rechtsmitelboelehrung
Gegen diese Entscheidung sind binnen eines Monats die Rechtsmittel der Beschwerde oder der Sprungrechtsbeschwerde statthaft.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Freiburg, Holzmarkt 2, 79098 Freiburg, durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen (§§ 58 Abs. 1 , 63 Abs. 1 FamFG ).

Solange Sie sich in einer abgeschlossenen Einrichtung befinden, konnen Sie die Beschwerde auch bei dem Gericht einlegen, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt (§429 Abs. 4 FamFG ).

Auf Antrag findet unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschvrerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 75 FamFG ). Er ist durch Einreichung einer Zulassungsschrift, die durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen und zu begründen.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Ich verstehe es nicht vollständig, aber ich sehe, dass es eine Gebühr 3000 € gibt, die ich es bald oder später bezahlen muss. NEIN, müssen Sie nicht. Der Geschäftswert ist ein anderer Begriff für den Streitwert eines Verfahrens - es dürfte Ihre Deutschkenntnisse überfordern, wenn ich das erklären würde, aber es ist jedenfalls keine Summe, die Sie zahlen müssen. Erfahrungsgemäß können aber Flug und Abschiebehaft in Rechnung gestellt werden.
Wer weiß, was ich tun muss Nun, zuerst mal einen Auskunftsantrag beim Ausländerzentralregister stellen: https://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_S/AZR/Antraege/antraege-node.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Jimmie123):

von JVA Mannheim schickten sie mich nach hause in Kosovo...
BESCHLUSS vom 26.10.2010 ....1. Der Betroffene ist in Zurückschiebungshaft (Sicherungshaft) gemäß §§ 57 Abs.3 , 62 Abs. 2 Aufenthaltsgesetzt bis 25.01.2011

Hallo,
Bist du seit 2011 im Kosovo?
Ich denke, es muss noch ein anderes Schreiben geben, in dem steht, wie lange die Einreisesperre nach Deutschland gilt.
(Allerdings sind die max. 5 Jahre Einreisesperre längst vorbei. )

Trotzdem:
Zuerst musst du die Abschiebekosten bezahlen und dann kannst du einen Antrag auf Wiedereinreise stellen.



Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Wie wärs denn ganz einfach mal mit dem legalen Weg?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Bürger des Kosovo dürfen demnächst visafrei einreisen - wäre also legal, wenn die Sperre abgelaufen ist. Und das ist durchaus möglich (siehe Antwort Nr. 2).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Jimmie123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)


von JVA Mannheim schickten sie mich nach hause in Kosovo...
BESCHLUSS vom 26.10.2010 ....1. Der Betroffene ist in Zurückschiebungshaft (Sicherungshaft) gemäß §§ 57 Abs.3 , 62 Abs. 2 Aufenthaltsgesetzt bis 25.01.2011
Hallo,
Bist du seit 2011 im Kosovo?
Ich denke, es muss noch ein anderes Schreiben geben, in dem steht, wie lange die Einreisesperre nach Deutschland gilt.
(Allerdings sind die max. 5 Jahre Einreisesperre längst vorbei. )

Trotzdem:
Zuerst musst du die Abschiebekosten bezahlen und dann kannst du einen Antrag auf Wiedereinreise stellen.

Gibt gar nichts mehr, nur dass von Amtsgericht Freiburg.
Und ja seit 2011 bin hier in Kosovo.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jimmie123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ich verstehe es nicht vollständig, aber ich sehe, dass es eine Gebühr 3000 € gibt, die ich es bald oder später bezahlen muss. NEIN, müssen Sie nicht. Der Geschäftswert ist ein anderer Begriff für den Streitwert eines Verfahrens - es dürfte Ihre Deutschkenntnisse überfordern, wenn ich das erklären würde, aber es ist jedenfalls keine Summe, die Sie zahlen müssen. Erfahrungsgemäß können aber Flug und Abschiebehaft in Rechnung gestellt werden.
Wer weiß, was ich tun muss Nun, zuerst mal einen Auskunftsantrag beim Ausländerzentralregister stellen: https://www.bva.bund.de/DE/Organisation/Abteilungen/Abteilung_S/AZR/Antraege/antraege-node.html


Hallo,
Wo muss dass Antrag senden? Zu Ausländerbehörde Freiburg oder?

Danke !

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Wo muss dass Antrag senden? Wie wäre es, wenn Sie den Link mal LESEN würden? Da steht es groß und deutlich drin...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

(Editiert. Wenn der TE zu faul ist, einen Link zu öffnen, dann soll er halt auch mit den Folgen leben.)

-- Editiert von Moderator am 10.09.2018 16:02

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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