Unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsvertrag

21. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Butterweich
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsvertrag

Hallo ihr Lieben,

Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis gemäß §31 Abs.1 (Sorgerecht Kind). Im Dezember wird meine Aufenthaltserlaubnis verlängert. Ich hatte gleich 3 Jahre bekommen weil ich hier groß geworden bin und eine mittlere Reife habe. Also wegen dem Zeugnis. Ansonsten hätte ich nur ein Jahr bekommen.

Mittlerweile wohne ich ca. 300m weg von meiner Freundin, da wir eine räumliche Trennung vereinbart haben. Ansonsten ist alles wie immer. Ich kümmere mich um die Kinder wie gewohnt.

Meine Frage ist folgende. Wenn ich im Dezember einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe, bekomme ich dann auch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis? Spielt die Höhe meines Gehaltes eine Rolle? Ich gebe den Kindern momentan 600€ (Unterhalt). Von mir aus. Damit es ihnen an nichts fehlt.

Lieben Dank schonmal...

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Butterweich):
Meine Frage ist folgende. Wenn ich im Dezember einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe, bekomme ich dann auch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis?

Wahrscheinlich nicht, aber die Aufenthaltserlaubnis wird solange verlängert, solange Du Dich um die Kinder kümmerst. Zumindest bis die Kinder volljährig sind.

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#2
 Von 
Butterweich
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Sorry, ich meinte §28 Abs.1 S.1 Nr.3

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#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Butterweich):
Wenn ich im Dezember einen unbefristeten Arbeitsvertrag habe, bekomme ich dann auch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis? Spielt die Höhe meines Gehaltes eine Rolle?


Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (= Niederlassungserlaubnis) nach § 9 AufenthG besteht, wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist nur eine davon und die Höhe des Gehalts muss da natürlich ausreichen. Bei Erfüllung aller Unterhaltszahlungen darf kein rechnerischer Anspruch auf Hartz IV bestehen. Der Lebensunterhalt muss "gesichert" sein; also langfristig erwartbar sicher (z.B. durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag). Daneben muss man auch eine Rentenanwartschaft von mindestens 60 Monaten haben.

Eine andere Voraussetzung, die zwingend erfüllt sein muss, sind fünf Jahre Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis am Stück. Wenn ich die Ausgangsfrage richtig verstanden habe und Dezember erst drei Jahre zusammenkommen, reicht das nicht. Dann wäre Dezember 2020 die frühste Möglichkeit für eine Niederlassungserlaubnis.

Der Zweck der bisherigen Aufenthaltserlaubnis muss natürlich über all die Zeit erfüllt sein: Das Sorgerecht muss tatsächlich ausgeübt werden.

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#4
 Von 
Butterweich
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Zitat (von Butterweich):

Eine andere Voraussetzung, die zwingend erfüllt sein muss, sind fünf Jahre Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis am Stück.


(2) 1Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. 2§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

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#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von Butterweich):
die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht


Das wird dann der Haken sein...

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#6
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Bei § 28 (2) AufenthG (der zitierte Gesetzext) muss für die Niederlassungserlaubnis die familiäre Lebensgemeinschaft ausdrücklich fortbestehen. Die bevorzugte Erteilung eines unbefristeten Aufenthalts gibt es für diejenigen, die in einer deutschen Familie leben, weil man erwartet, dass das besonders integrierend wirkt.

Wenn man nur das Sorgerecht wahrnimmt, dann kann man eine "normale" NE nach § 9 AufenthG bekommen. Dafür braucht man aber (neben den anderen Voraussetzungen) fünf Jahre Aufenthalt.

§ 9 (2) AufenthG :

Zitat:
Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.


-- Editiert von Felicite am 22.06.2018 17:25

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#7
 Von 
Butterweich
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Felicite. Die familiäre Lebensgemeinschaft besteht auch dann wenn man nicht zusammen wohnt. Wenn ich täglich bei den Kindern bin und mich wie vorher auch um sie kümmere.

Ich habe schon früher 25 Jahre in Deutschland gelebt. Hab mittlere Reife und Ausbildung.

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#8
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Butterweich):
Ich habe schon früher 25 Jahre in Deutschland gelebt. Hab mittlere Reife und Ausbildung.
Für die derzeitige Situation völlig ohne Belang.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von Butterweich):
Hallo Felicite. Die familiäre Lebensgemeinschaft besteht auch dann wenn man nicht zusammen wohnt. Wenn ich täglich bei den Kindern bin und mich wie vorher auch um sie kümmere.


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz:

Zitat:
27.1.4: § 27 Absatz 1 fordert als grundlegenden Aufenthaltszweck die (beabsichtigte) Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft, wobei grundsätzlich ein Lebensmittelpunkt der Familienmitglieder in der Form einer gemeinsamen Wohnung nachgewiesen sein muss (zur ehelichen Lebensgemeinschaft siehe Nummer 27.1a.1.0)


Als mögliche Ausnahmen ist die Rede bei "einer notwendigen Unterbringung in einem Behinderten- oder Pflegeheim oder einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung" oder bei einer Inhaftierung. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft ist laut Verwaltungsvorschrift nicht zu befürworten, "wenn einzelne Mitglieder ohne Notwendigkeit über eine eigene Wohnung verfügen". Wo soll die von außen aufgezwungene Notwendigkeit sein?

Zitat:
28.3.3: Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht von Elternteilen minderjähriger lediger Deutscher entsteht hingegen bei Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft – unbeschadet der ggf. nach den allgemeinen Regeln gegebenen Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Butterweich
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Zitat (von Butterweich):
Hallo Felicite. Die familiäre Lebensgemeinschaft besteht auch dann wenn man nicht zusammen wohnt. Wenn ich täglich bei den Kindern bin und mich wie vorher auch um sie kümmere.


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz:

Zitat:
27.1.4: § 27 Absatz 1 fordert als grundlegenden Aufenthaltszweck die (beabsichtigte) Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft, wobei grundsätzlich ein Lebensmittelpunkt der Familienmitglieder in der Form einer gemeinsamen Wohnung nachgewiesen sein muss (zur ehelichen Lebensgemeinschaft siehe Nummer 27.1a.1.0)


Als mögliche Ausnahmen ist die Rede bei "einer notwendigen Unterbringung in einem Behinderten- oder Pflegeheim oder einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung" oder bei einer Inhaftierung. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft ist laut Verwaltungsvorschrift nicht zu befürworten, "wenn einzelne Mitglieder ohne Notwendigkeit über eine eigene Wohnung verfügen". Wo soll die von außen aufgezwungene Notwendigkeit sein?

Zitat:
28.3.3: Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht von Elternteilen minderjähriger lediger Deutscher entsteht hingegen bei Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft – unbeschadet der ggf. nach den allgemeinen Regeln gegebenen Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – nicht.


Hier gibt es ja auch gar keine Auflösung.

Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft auszugehen sein.

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 04.03.2017, Az.: 11 S 383/17

Und noch zu Neuanmeldung ya380

1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre
Zitat (von Felicite):
Zitat (von Butterweich):
Hallo Felicite. Die familiäre Lebensgemeinschaft besteht auch dann wenn man nicht zusammen wohnt. Wenn ich täglich bei den Kindern bin und mich wie vorher auch um sie kümmere.


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz:

Zitat:
27.1.4: § 27 Absatz 1 fordert als grundlegenden Aufenthaltszweck die (beabsichtigte) Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft, wobei grundsätzlich ein Lebensmittelpunkt der Familienmitglieder in der Form einer gemeinsamen Wohnung nachgewiesen sein muss (zur ehelichen Lebensgemeinschaft siehe Nummer 27.1a.1.0)


Als mögliche Ausnahmen ist die Rede bei "einer notwendigen Unterbringung in einem Behinderten- oder Pflegeheim oder einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung" oder bei einer Inhaftierung. Das Bestehen einer Lebensgemeinschaft ist laut Verwaltungsvorschrift nicht zu befürworten, "wenn einzelne Mitglieder ohne Notwendigkeit über eine eigene Wohnung verfügen". Wo soll die von außen aufgezwungene Notwendigkeit sein?

Zitat:
28.3.3: Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht von Elternteilen minderjähriger lediger Deutscher entsteht hingegen bei Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft – unbeschadet der ggf. nach den allgemeinen Regeln gegebenen Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – nicht.


Es gibt ja auch keine Auflösung, siehe:

Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 04.03.2017, Az.: 11 S 383/17

Und zu Neuanmeldung ya380

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,

0x Hilfreiche Antwort

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