USA Einreise "Vorstrafe"?

22. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Dimpfi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
USA Einreise "Vorstrafe"?

Guten Tag,

ich fliege in knapp 4 Wochen in die USA mit einem Freund um einen Roadtrip zu machen. Insgesamt dauert die Reise 7 Wochen. Jedoch wurde ich vor 2 Jahren der Körperverletzung angeklagt und verurteilt. Da ich noch nach dem Jugenrecht verurteilt wurde, habe ich lediglich 40 sozialstunden abarbeiten müssen. Fällt dies nun unter den im ESTA Antrag gestellte Frage nach einer Vorstrafe oder nicht?
Ich weiß diese Frage gab es schon oft, aber so zwiespältig wie manche Antworten sind, habe ich es mir erlaubt nochmal genauer nachzufragen.

Liebe Grüße

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)


Eine Vorstrafe ist eine Vorstrafe und wenn Du danach gefragt wirst, solltest Du auch wahrheitsgemäß darauf antworten.

Lügen haben meist kurze Beine.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Nun ja - das ist aber nach dt. Rechtsverständnis keine Strafe: Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13(3) JGG ).

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dimpfi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

quelle BZR :
Welche Bedeutung hat es, wenn eine Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist?

Von einer Verurteilung, die nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist, wird nur noch im Rahmen einer sogenannten unbeschränkten Auskunft folgenden Stellen für die nachstehend jeweils erwähnten Zwecke Kenntnis gegeben (§ 41 Bundeszentralregistergesetz - BZRG -):

Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften und Aufsichtsstellen für die Rechtspflege,
Justizvollzugsbehörden für den Strafvollzug einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen,
obersten Bundes- und Landesbehörden ohne Beschränkung auf einen bestimmten Zweck,
Staatsschutzbehörden für die ihnen übertragenen Sicherheitsaufgaben,
Finanzbehörden für die Verfolgung von Steuerstraftaten,
den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten,
Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren,
Ausländerbehörden und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht,
Gnadenbehörden für Gnadensachen,
den für waffen- oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für die Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden,
dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Erlaubnisverfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz,
den Rechtsanwaltskammern für die Entscheidung in Zulassungsverfahren nach der Bundes- rechtsanwaltsordnung,
dem Bundesamt für Strahlenschutz im Rahmen der atomrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung nach dem Atomgesetz,
den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
den Entschädigungsbehörden nach § 191 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesentschädigungsgesetzes in Entschädigungssachen
vergleichbaren ausländischen Stellen, sofern entsprechende gesetzliche Regelungen oder internationale Vereinbarungen hierzu bestehen.

Die Nichtaufnahme einer Verurteilung in das Führungszeugnis bewirkt, dass die Verurteilten sich insoweit als unbestraft bezeichnen dürfen und den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mehr zu offenbaren brauchen. Bis zum Ablauf der Tilgungsfrist steht den Verurteilten dieses Recht gegenüber den oben genannten unbeschränkt auskunftsberechtigten Stellen nicht zu, falls sie hierzu von diesen ausdrücklich belehrt werden (§ 53 BZRG ).

http://www.bundeszentralregister.de/bzr/bzrg_text.html



Bedeutet der letzte Satz dass ich nicht das Recht habe mich als unvorbestraft zu bezeichnen vor den oben genannten Behörden?

gruß

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Da haben Sie was verwechselt - was Sie da zitieren, bezieht sich auf Eintragungen im Bundeszentralregister. Die Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel des Jugendstrafrechtes werden da aber nicht eingetragen. Die stehen nur im Erziehungsregister. Wer da Einsicht hat, steht in § 61 BZRG , und da steht auch ausdrücklich, daß NUR die da genannten Behörden Einsicht haben. Insofern kann ich zwar die Ausgangsfrage nicht beantworten, aber es dürfte jedenfalls recht unwahrscheinlich sein, daß ausländische Stellen etwas über Erziehungsregistereinträge erfahren - zumindest nicht legal...

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dimpfi
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das hört sich ja schonmal sehr gut an!

Folgendes wird im ESTA Antrag gefragt:
"Wurden Sie jemals auf Grund eines Deliktes oder einer Straftat gegen die Sittlichkeit oder aufgrund eines Vergehens im Zusammenhang mit Drogen verhaftet oder verurteilt, oder wurden Sie aufgrund zweier oder mehrerer Delikte oder Straftaten, für die das Strafmaß zusammengenommen fünf Jahre oder mehr betrug, verurteilt, oder haben Sie jemals Drogen in Umlauf gebracht, oder beabsichtigen Sie, zum Zweck krimineller oder sittenwidriger Handlungen einzureisen?"





-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Körperverletzung ist ja nun weder ein Sittlichkeits- noch ein Drogendelikt - insofern kann man das doch alles getrost verneinen.

-----------------
" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.977 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen