Touristenvisum und Gefängnisstrafe

24. Juni 2012 Thema abonnieren
 Von 
Fragezeichen2012
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Touristenvisum und Gefängnisstrafe

Hallo zusammen

ich habe eine sehr unangenehme Frage und zwar
Mein Freund lebt seid 19 Jahren in Deutschland.
Er ist in Bosnier und hatte erst eine Duldung wegen
Des Krieges und dann hatte er eine Deutsche Frau
Geheiratet und hat dadurch Aufenthaltsgenehmigung +
Arbeitserlaubniserhalten. Nach dem antrag der Scheidung hat er noch ein Jahr
bekommen. Und jetzt darf er nur noch als Tourist
hier leben. Die Scheidung ist im September.
Jetzt komm ich zu meiner frage:
Er muss wegen dem touristenvisum in 10 Tagen
Ausreisen. Jetzt haben wir erfahren das leider eine Gefängnisstrafe
Offen ist wegen einer Geldstrafe. Das sind 40 Tage.
Was wird danach sein? Wird er abgeschoben?? Darf er dann noch mal
Einreisen? Vorallem wegen der Scheidung??


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119416 Beiträge, 39725x hilfreich)

Wie wäre es denn damit die Geldstrafe zu bezahlen???





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Fragezeichen2012
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Wie denn er lebt als Tourist hier und hat keine Arbeit.
Da kann man nicht einfach so 1000€ bezahlen. Mir ist klar das er selber
Schuld hat, ihm auch deshalb will er das absitzen
Aber was ist danach? Wird er auf seine kosten abgeschoben? Hat er danach 24 Std.
Zeit das Land zu verlassen?

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Quebec
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 27x hilfreich)

Er bekommt eine Frist zur Ausreise.
Kommt er dieser nicht nach wird er abgeschoben, die Kosten hierfür hat er zu tragen.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Fragezeichen2012
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Okay nur damit ich es richtig verstehe. Er geht rein für die 40 Tage... Und anschließend bekommt er sagen wir mal eine Frist von 24/48 Stunden und kann ganz normal ausreisen???
Sorry für die Wiederholung... Aber wir sind so unsicher.

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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Was genau passieren wird, kann niemand sagen. Ob er die verhängte Geldstrafe durch Haftantritt abgelten kann (oder muss), kann er nur mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abklären. Zuerst sollte man sich aber das Urteil und sonstige Schreiben der Staatsanwaltschaft genau anschauen, ob hier Fristen u.a. genannt sind. So ganz klar wird aus den Angaben leider nicht, wie der Stand des Verfahrens genau ist.

Er kann nicht selber bestimmen, ob und wann er die Haftstrafe antritt (das hängt nämlich auch davon ab, ob es einen freien Platz im Gefängnis gibt). Falls es nicht irgendwelche andere Verfügungen gibt (weil es bereits einen Termin für den Haftantritt gibt?), muss er auf jeden Fall die Ausreisefrist für seinen touristischen Aufenthalt beachten, weil sonst Abschiebung und Einreisesperre erst recht drohen.

Bei 40 Tagen ist die Straftat nicht mehr als geringfügig anzusehen, die Behörden können also eine Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG verfügen. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz definiert es folgendermaßen:

quote:<hr size=1 noshade>55.2.2.2 Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand der Ausweisung, wenn er nicht geringfügig ist (...)
55.2.2.3.1 – Eine Straftat, die zu einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen geführt hat, ist geringfügig <hr size=1 noshade>


Ob die Behörden eine Ausweisung verfügen, liegt in in ihrem Ermessen. Eine Ausweisung führt aber automatisch zu einer Einreisesperre.

Die Unterbringung im Gefängnis kostet den deutschen Staat eine ganze Menge (bei 40 Tagen wären das mehrere tausend Euro). So werden sich die Behörden wahrscheinlich nicht danach drängen, die Gesellschaft neben den bereits entstandenen Schäden (durch die Straftat und ihre Verfolgung) noch zusätzlich durch die Finanzierung eines Gefängnisaufenthalts zu schädigen.

Wenn der bosnische Staatsbürger alles dafür tun will, um auch zukünftig nach Deutschland problemlos einzureisen, sichert er sich das Wohlwollen der Behörden am ehesten, wenn er alles unternimmt, um die Geldstrafe abzubezahlen. Er kann der Staatsanwaltschaft einen realistischen Plan unterbreiten, wie er Strafe abstottern wird. Garantiert ist aber nichts - weder in die eine noch die andere Richtung.

-- Editiert Felicite am 25.06.2012 12:43

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Die Ausländerbehörde wird nie erfahren, ob er die Strafe bezahlt oder abgesessen hat, insofern hat das für die Zukunft auch keine Konsequenzen - die sehen den BZR-Auszug, und da steht nur "40 Tagessätze wegen ...., Vollstreckung erledigt". Und eine Ausweisung wäre hier völlig überflüssig - sein rechtmäßiger Aufenthalt endet ja ohnehin bald. Ist er danach noch da, wird er schlicht abgeschoben, ganz ohne Ausweisung.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und eine Ausweisung wäre hier völlig überflüssig - sein rechtmäßiger Aufenthalt endet ja ohnehin bald. <hr size=1 noshade>


Eine Ausweisung hat ja nicht nur den Grund, den aktuellen Aufenthalt zu beenden. Sie soll vor allem verhindern, dass Ausländer, die bei ihrem Aufenthalt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen haben, wieder einreisen können. Deshalb betreffen Aus- und Zurückweisung nicht nur Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis (diese haben nur evtl. einen erhöhten Ausweisungschutz nach § 56 AufenthG ), sondern auch Menschen, die sich kurzfristig in Deutschland aufhalten oder eben nur versucht haben, nach Deutschland einzureisen.

Wenn eine Ausweisung hier prinzipiell überflüssig wäre, hätte der Staat keinerlei Handhabe gegen Ausländer, die als Touristen einreisen und Straftaten begehen, wenn diese pünktlich wieder ausreisen.

Es würde zudem gegen rechtstaatliche Prinzipien verstoßen, wenn man die Entscheidung über eine Ausweisung an der restlichen Aufenthaltsdauer orientieren würde. Dann würde beim gleichen Tatbestand jemand, der einen längerfristigen Aufenthaltstitel hat, ausgewiesen (und somit mit einer lebenslangen Einreisesperre belegt), während jemand mit einem bald endenden Aufenthaltstitel oder einem touristischen Aufenthalt nicht ausgewiesen würde und als Tourist oder Besucher bald wieder nach Deutschland einreisen könnte.

Ob es im vorliegenden Fall zu einer Ausweisung kommt, kann niemand voraussagen. Sie ist jedoch rechtlich möglich. Genauso wie eine Abschiebung aus der Haft heraus möglich (aber nicht zwingend) ist.

3x Hilfreiche Antwort

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