Hallo Leute ich brauche Hilfe,
Ich bin Ausländerin und habe ich in Deutschland studiert. Im April 2012 habe ich meine Bachelorarbeit abgegeben und erst im Oktober habe ich mein Zeugnis mit dem gesamten Noten bekommen. Das heißt das Ausstellungsdatum der Urkunde ist am 2.10.2012. Im Oktober letztes Jahr habe ich eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 4 AufentG zum Zweck der suche eines angemessenen Arbeitsplatzes bekommen.
http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16.html
Vor eine Woche war ich im Ausländeramt meine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern und da fängt das Problem an:
Im Ausländeramt wurde das Datum von Abgabe meiner Bachelorarbeit als das Datum des Abschlusses meines Studiums gerechnet. Aus diesem Grund haben sie mir gesagt, dass die arbeitssuchende Zeit -18 Monaten (vom April 2012 bis Oktober 2013) abgelaufen. Meine Arbeitserlaubnis wurde entziehen und daher ich kann auch nicht mehr mein Traineeprogramm weiter machen, das bis Ende März läuft.
Meine Frage lauten:
Gilt das Studium als abgeschlossen wirklich mit der Abgabe der Abschlussarbeit oder erst bei der Ausstellung der Urkunde?
Habe ich eine Möglichkeit dass ich durch einen Masterstudiengang wieder meine Aufenthaltserlaubnis bekomme und nebenbei dieses Traineeprogramm, was mir sehr wichtig ist zu Ende machen?
Danke im Voraus
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Studium abgeschlossen Aufenthaltserlaubnis???
Notfall?
Notfall?
Habe ich eine Möglichkeit dass ich durch einen Masterstudiengang wieder meine Aufenthaltserlaubnis bekomme und nebenbei dieses Traineeprogramm, was mir sehr wichtig ist zu Ende machen?
Nö, denn aktuell haben Sie ja keine Aufenthaltserlaubnis. Und vor
Erteilung einer neuen AE nach § 16 müssen Sie erstmal ausreisen.
Gilt das Studium als abgeschlossen wirklich mit der Abgabe der Abschlussarbeit oder erst bei der Ausstellung der Urkunde?
So spezielle Fragen stellen Sie besser bei info4alien.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Danke für die Antwort. Ich habe die Lage falsch dargestellt, sorry. Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG
) aber keine Arbeitserlaubnis
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Ich habe eine Aufenthaltserlaubnis als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 AufenthG
) aber keine Arbeitserlaubnis
Das mag ja sein. Jetzt
können Sie doch aber wohl kein Studium aufnehmen - meiner Erinnerung beginnt ein Studium am 01.10. oder 01.04.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
Die FernUniversität in Hagen bietet eine Möglichkeit für den flexiblen Studieneinstieg an
http://www.fernuni-hagen.de/studium/einschreibung_rueckmeldung/flex.studieneinstieg.shtml
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quote:
Gilt das Studium als abgeschlossen wirklich mit der Abgabe der Abschlussarbeit oder erst bei der Ausstellung der Urkunde?
Ich würde da mal in die betreffende Studienordnung deiner Uni schauen. Dass der Tag der letzten zu erbringenden Prüfungsleistung als Studienabschluss gilt, ist nicht ungewöhnlich. Falls die Studienordnung deiner Uni etwas anderes besagt, könntest du gegenüber der ABH argumentieren.
quote:
Die FernUniversität in Hagen bietet eine Möglichkeit für den flexiblen Studieneinstieg an
Ob ein Studium an einer Fern-Universität eine AE in Deutschland erforderlich macht, da bin ich mir nicht sicher. Für die wenigen Präsenztage im Jahr könnte man ja auch einreisen. Hier kann einem aber sicher die Studienberatung/das Foreign Office der Uni Hagen weiterhelfen.
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