StAG: Zusaetzliche Staatsangehoerigkeiten unbegrenzt?

16. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)
StAG: Zusaetzliche Staatsangehoerigkeiten unbegrenzt?

Die Frage gehoert streng genommen eigentlich nicht ins "Auslaenderrecht". Mangels eines Forums fuer Staatsangehoerigkeitsrecht stelle ich sie aber dennoch hier.

Gibt es eigentlich eine Begrenzung der zusaetzlichen Staatsangehoerigkeiten (zusaetzlich zur deutschen)? Im StAG kann ich eine solche nicht finden.

Mal so als Beispiel, ohne die einschlaegigen gesetzlichen Bestimmungen in den beteiligten Staaten geprueft zu haben (man kann sie ggf. ja austauschen): Mein Son besitzt die deutsche und die thailaendische Staatsangehoerigkeit. Beide werden nach dem Abstammungsprinzip an seine Abkoemmlinge weitergegeben.

Angenommen, er zeugt mit einer Frau ein Kind, die sowohl die vietnamesische Statsangehoerigkeit besitzt, wie auch die australische. Dann haette mein Enkel ja neben der deutschen bereits 3 weitere Staatsangehoerigkeiten.

Mein Enkel mit den dann insgesamt 4 Staatsangehoerigkeiten zeugt dann mit einer Frau ein Kind, die im Besitz der italienischen und auch der suedafrikanischen Staatsangehoerigkeit ist. Das Kind wird dann womoeglich auch noch in den USA geboren (Geburtsortprinzip). Mein Urenkel waere somit neben der deutschen Staatsangehoerigkeite im Besitz von 6 weiteren Staatsangehoerigkeiten.

Setzt man dieses Spiel ueber mehrere Generationen fort, kaeme eine Anzahl von Staatsangeoerigkeiten zustande, die lediglich durch die Anzahl der beteiligte Staaten und deren gesetzlichen Bestimmungen beschraenkt waere ... also vermutlich eine dreistellige.

Waere dies nach deutschem Staatsangehoerigkeitsrecht tatsaechlich moeglich oder habe ich da etwas im StAG uebersehen?





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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Allein bei Einbürgerungen gilt das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatlichkeit im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht, was aber durch Zumutbarkeitsregeln sehr aufgeweicht wird. Die Zahl der Staatsangehörigkeiten, die ein deutscher Staatsbürger zusätzlich ab Geburt hat, wird nicht beschränkt. Hier sagt das Staatsangehörigkeitsrecht nur indirekt etwas in § 4 (4) StAG. Dort wird die Vererbung ab Geburt unterbrochen für Kinder von Eltern, die ab dem Jahr 2000 im Ausland geboren wurden (und zukünftig werden), die dauerhaft dort leben und die kein Interesse an der deutschen Staatsangehörigkeit für ihre Kinder zeigen - wenn die Kinder eine andere Staatsangehörigkeit haben:

Zitat:
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 (d.h. nach § 4 (1) StAG) erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.


Betreffen wird das also nur einen kleinen Teil von deutschen Bürgern und deren Nachkommen, die als Auswanderer dauerhaft im Ausland leben und die eine weitere Staatsangehörigkeit haben. Wenn Interesse am deutschen Pass besteht, muss man einfach die Geburt der Kinder beim Konsulat/bei der Botschaft beurkunden lässt.

Die mögliche Kumulierung von Staatsangehörigkeiten durch Vererbung oder Ortsprinzip im Zuge der Globalisierung wird also kaum eingeschränkt und könnte noch zum Problem werden.

Das Problem auf Seite der Staaten ist weniger die Frage der Loyalität, sondern eher eine Frage der Rosinenpickerei, z.B.: Wehrpflicht dort, wo sie am kürzesten ist, das Arbeitsleben dort, wo man möglichst wenig vom Gehalt für Soziales abführen muss, und den Aufenthalt im Krankheitsfall oder im Alter dort, wo man durch den Sozialstaat am besten abgesichert wird.

Das Problem auf Seiten der Mehrfachstaatler kann aber in Zukunft noch größer werden. Wenn z.B. ein junger Deutscher Wehrpflicht in einem Land ableisten muss, zu dem er wenig Verbindung hat, ansonsten Ablösegeld zahlen muss oder zukünftig Reisebeschränkungen hinnehmen muss (kenne ich vom Beispiel Türkei). Oder Steuerverpflichtungen, die an die Staatsangehörigkeit gebunden sind, wie z.B. bei der US-Staatsangehörigkeit (Überlegungen in Richtung Steuerpflicht nach Staatsangehörigkeit gibt es bei einigen Staaten mit "beliebten" Staatsangehörigkeiten). Was passiert, wenn bestimmte krisenhafte Entwicklungen in echte Konflikte umschlagen und Mehrfachstaatler auf verschiedenen Seiten der Konflikte stehen und ihre Loyalität von verschiedenen Ländern angefragt wird, möchte man gar nicht wissen (die Frage der deutsch-türkischen Doppelstaatler könnte z,B. noch richtig heikel werden).

Ob und wie die Staaten mit ihrem Staatsangehörigkeitsrecht auf diesen Trend reagieren, wird man sehen.

-- Editiert von Felicite am 16.05.2017 20:47

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