Scheinehe nach erhalt der Staatsbürgerschaft noch anzeigbar?

4. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Ralf.Weber36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 7x hilfreich)
Scheinehe nach erhalt der Staatsbürgerschaft noch anzeigbar?

Guten Tag!

Ich weiß nicht ob es hierbei noch überhaupt um Ausländerrecht geht. Gegebenenfalls bitte ich einen Moderator in die richtige Gruppe zu verschieben.

Es geht um folgendes:
Sie und er gehen eine Scheinehe ein, mit dem letztendlichen Zweck, daß sie die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen kann. Fünf jahre lang leben sie als als zusammen wohnend gemeldet, beim Umzügen wid immer peinlichst auf die Ummeldung beider geachtet. Dabei zahlt sie die Miete und er lebt de facto kaum in der Wohnung, über längere Zeiträume (Jahre) ist er im Ausland auf Reisen oder studiert erst in einer anderen Stadt, danach im Ausland. Nach 5 Jahren wird sie eingebürgert und nach einem weiteren Jahr lassen sich die beiden scheiden.

Meine Fragen sind:
1. Ist diese Scheinehe jetzt noch zur Anzeige bringbar?
2. Nach welcher Zeit verjährt der Straftat der Scheinehe,
gesetzt den Fall, daß sie nicht sowieso durch den Erhalt der deutschen Staatsbürgerschaft hinfällig wurde.
3. Wo bringt man diesen Fall zur Anzeige?
(Im Unterforum Ausländerrecht gibt es ein paar Anfragen wegen Scheinehen, diese sind aber alle noch im Stadium vor
Erreichen der Einbürgerung.)

-- Editier von Ralf.Weber36 am 04.01.2016 21:18

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Und Sie sind jetzt wer? Denn "sie und er" landen stets gemeinsam vor Gericht als gemeinsame Täter. Und wenn Sie keiner der Beteiligten sind - welche Beweise haben Sie dann?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

17x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ralf.Weber36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich bin derjenige der die Azeige, nicht anonym, erstatten möchte. Beweise habe ich keine, ich schildere mir bekannte Tatsachen, ehrlich und nach bestem Wissen und Gewissen, und hoffe, daß die zuständige Behörde diesen nachgeht und vermutlich auch die Möglichkeit hat Beweise einzuholen.

(Ich beantworte gern jede Frage, die zur Erörterung meiner 3 gestellten Fragen nützlich ist. Ich bitte aber, daß wir uns nicht in Fragen des wieso, aus welchem Grund, der Moralität, usw. verwickeln. Es geht hier einfach darum ob diese Anzeige in dem geschilderten Fall möglich ist und falls ja wo. Um nichts mehr.)

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38332 Beiträge, 13980x hilfreich)

Kurz und knapp: man kann alles zur Anzeige bringen, auch die Landung der kleinen grünen Männchen vom Mars.

1. Anzeige erstattet man bei der Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde oder bei ihrer Hilfstruppe, das ist die Polizei.
2. Da das Eingehen einer Scheinehe nicht strafbar ist, kann auch nichts verjähren.
3. Siehe Antwort zu 1.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ralf.Weber36
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 7x hilfreich)

Noch als Ergänzung: Ich bin entweder er noch sie, sondern eine dritte Person. (Ja, der böse Denunziant.)

Zitat (von wirdwerden):
Kurz und knapp:
2. Da das Eingehen einer Scheinehe nicht strafbar ist, kann auch nichts verjähren.


Womit so formuliert eine Anzeige auch ihren Sinn verliert.

Besteht für den ursprünglich deutschen Staatsbürger die Straftat der Einschleusung von Ausländern? Könnte der in der Zwischenzeit zum deutschen Staatsbürger gewordenen Person seine deutsche Staatsbürgerschaft wieder entzogen werden?
Gesetzt obige Folgen der Scheinehe, hätten diese dann wohl Verjährungsfristen.

-- Editiert von Ralf.Weber36 am 04.01.2016 22:28

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38332 Beiträge, 13980x hilfreich)

Auch diesen Straftatbestand sehe ich nicht erfüllt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Auch diesen Straftatbestand sehe ich nicht erfüllt.
wirdwerden


Dann erkläre das uns bitte mal. Die Ehe wurde offensichtlich nur deswegen vollzogen, damit die Person auch die deutsche Staatsbürgerschaft erhält. Somit ist dieser Straftatbestand durchaus gegeben.

Ob beweisbar, das steht auf einem anderen Blatt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38332 Beiträge, 13980x hilfreich)

Nun nach Aussage des TE ist ja gar nichts offensichtlich. Es ist vielmehr so geheim passiert, dass niemand was nachweisen kann. Ich sehe weder einen Vorteil, noch Wiederholung, noch Bandenmitgliedschaft. Jemanden aus was für Gründen auch immer heiraten, das war noch nie strafbar. Hier haben vielleicht die deutschen Behörden gepennt (deren Problem) oder es war eine stinknormale Ehe, die irgendwann geschieden wurde, und zwar nich sehr langer Zeit. Wäre es nur um den Aufenthalt gegangen, dann hätten ja drei Jahre des Zusammenseins völlig genügt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3769x hilfreich)

Schließe mich wirdwerden an:

Nichts von den Mutmaßungen des TE ist nachweisbar, wenn überhaupt was nachzuweisen ist und es nicht nur den Eindrücken des TE entspringt. Aber selbst wenn ihm gegenüber von "ihm" oder "ihr" eine Scheinehe zugegeben wurde, werden beide das wohl kaum öffentlich zugeben.

Hier bestand eine 6-jährige Beziehung und Ehe, die nicht funktioniert hat. Das ist alles.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Die Verwaltungsvorschriften sagen hierzu:

Zu § 9 Einbürgerung von Ehegatten Deutscher

9.0 Allgemeines

Die Einbürgerung nach § 9 darf bei Erfüllung der gesetzlichen Vorausset-
zungen nur ausnahmsweise versagt werden, wenn ein atypischer Fall vor-
liegt, in dem aus besonderen Gründen der Regelungszweck des § 9 (Her-
stellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie)
verfehlt würde. Ein solcher atypischer Fall kann insbesondere dann gege-
ben sein, wenn die Ehe
a) zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebens-
gemeinschaft geschlossen wurde (Scheinehe) oder
b) nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht oder
nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe), sofern nicht § 9 Abs. 2 ent-
sprechend anzuwenden ist (vergleiche Nummer 9.2).


Allerdings erlaube ich mir anzumerken, dass seitens der Behörden kaum ein gesteigertes Interesse daran bestehen dürfte, im geschilderten Falle diese Vorschrift auch zu prüfen bzw. anzuwenden. In Deutschland ist man seit einiger Zeit emsig darum bemüht, die Zahl der Einbürgerungen zu erhöhen. Somit dürfte an einer Rücknahme, dieser (n.m.M. fehlerhaften oder zumindest voreiligen) Einbürgerung kaum Interesse bestehen.

Gesetze und Regeln sind das eine, ihre konsequente Anwendung steht auf einem ganz anderen Blatt.




-- Editiert von ya338 am 05.01.2016 15:49

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
2. Da das Eingehen einer Scheinehe nicht strafbar ist, kann auch nichts verjähren.


Sag mal, versuchst du hier bewusst, den Themensteller irrezuführen, oder weißt du es nicht besser, @wirdwerden?

Kurz und knapp: Natürlich kann hier etwas verjähren, weil die sogenannte "Scheinehe" nach § 95 (2) AufenthG strafbar ist:

Zitat:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer (...)

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.


Die Heirat selber ist nicht strafbar, es ist aber eine Straftat, bei der Ausländerbehörde eine Aufenthalterlaubnis zum ehelichen Zusammenleben zu beantragen, obwohl man nicht zusammenlebt.

Zitat (von wirdwerden):
Es ist vielmehr so geheim passiert, dass niemand was nachweisen kann.


Wer was nachweisen kann, ist nicht Problem des Themenstarters. Wenn er der Polizei/der Staatsanwaltschaft wahrheitsgemäß berichtet, was er weiß (nicht mehr, keine Unterstellungen, keine bloßen Vermutungen!), ist es die Sache der Behörden, was sie unternehmen und was sie nachweisen können. Ein Zeuge muss natürlich keine Beweise liefern. Ob jetzt wirklich eine "Scheinehe" vorliegt, kann hier niemand sagen. Ein Auslandsstudium kann ein längeres räumliches Getrenntleben rechtfertigen, ohne dass man zwingend von einer nicht gelebten ehelichen Gemeinschaft ausgehen muss. Andererseits gibt es gerade bei einem langfristigen Auslandsaufenthalt für den Staat auch Möglichkeiten, Scheinehen nachzuweisen. Zudem kann man die Betreffenden auch befragen und wenn der deutsche Part der Scheinehe darauf hingewiesen wird, dass er bei einer Aussage strafrechtlich wesentlich besser wegkommen wird, reicht das manchmal auch aus.

Zitat (von Ralf.Weber36):
2. Nach welcher Zeit verjährt der Straftat der Scheinehe,


Bei der Androhung von bis zu drei Jahren Haft dürfte eine Verfolgungsverjährung von fünf Jahren gelten. Die Frist läuft aber nicht ab Eheschließung (die ja nicht strafbar ist), sondern ab der letzten Straftat, d.h. dem letzten Mal, bei dem man mit einer Falschaussage einen Aufenthaltstitel erlangt hat oder dieser verlängert wurde (was Jahre nach der Eheschließung gewesen sein muss). Zur Strafbarkeit von Falschaussagen bei der Einbürgerung kann ich nichts Spezielles sagen (das wird sich aus den Zusicherungen ergeben, die man bei der Beantragung der Staatsbürgerschaft unterschreibt). Nach § 35 (1) StAG kann eine rechtswidrige Einbürgerung zurückgenommen werden, wenn sie "durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist" (was bei einer Einbürgerung als Ehepartner der Fall wäre, wenn das Paar nicht wirklich den erforderlichen Zeitraum in "ehelicher Gemeinschaft" gelebt hätte). Die Rücknahme ist bis zu 5 Jahre nach der Einbürgerung möglich (§ 35 (3) StAG).

-- Editiert von Felicite am 06.01.2016 03:29

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38332 Beiträge, 13980x hilfreich)

Nein, die Scheinehe an und für sich ist nicht strafbar. Eventuell Folgen einer solchen Verheiratung. Aber nicht die Eheschliessung an und für sich.

wirdwerden

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1236 Beiträge, 1506x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nein, die Scheinehe an und für sich ist nicht strafbar. Eventuell Folgen einer solchen Verheiratung. Aber nicht die Eheschliessung an und für sich.
wirdwerden


"Scheinehe" ist ein Begriff, der sich nicht auf die Eheschließung bezieht, sondern auf das Vortäuschen einer ehelichen Gemeinschaft. Der Themenstarter hat (wenn der Sachverhalt richtig wiedergegeben wurde) eine Straftat geschildert. In einem Rechtsforum wider besseres Wissen zu verbreiten, hier läge keine Straftat vor, finde ich schon heftig. Mit dem verklausulierten "Da das Eingehen einer Scheinehe nicht strafbar ist, ..." versuchst du den Themenstarter auf eine falsche Fährte zu locken. Der Teil deiner Antwort "kann auch nichts verjähren" ist falsch und wenn du genau weißt, dass das falsch ist, und trotzdem solche Aussagen tätigst, ist das grob irreführend.

Wenn es dir gegen den Strich geht, dass jemand wegen Erschleichen einer Aufenthaltserlaubnis bzw. einer Einbürgerung angezeigt wird (aus welchem Grund auch immer), steht es dir frei, hier keine Ratschläge zu geben. Bewusst falsche Auskünfte solltest du dir bitte sparen.

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