Scheidung

16. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
nanny25
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Scheidung

Hallo.

Ich bin seid 4 Jahren mit einem Marokkaner verheiratet, möchte
mich aber nun von ihm scheiden lassen da es seit einiger zeit
sehr kriselt, wir leben seit ca. 9 monaten getrennt. was muss
ich jetzt als erstes machen um eine scheidung einzuleiten. (ich gehe davon aus das mein noch-ehemann mit der scheidung sofort
einverstanden seind wird).

Da mein mann keinen eigenständigen aufenthaltstitel hat, welche
folgen könnte unsere scheidung für ihn haben? muss ich dem ausländeramt unsere trennung auch mitteilen?

vielen dank für eure hilfe im vorraus.

nanny25

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Oulkadi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

1.Voraussetzungen für die Ehescheidung ist in § 1565 BGB geregelt.
Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
Wenn also die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, dann kann die Ehe nach § 1565 II BGB nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Der Antrag ist bei dem zuständigen Familiengericht zu stellen. Hier herrscht Anwaltszwang.

2. Gemäß § 31 AufenthG hat der Ehegatte eines deutschen Staatsbürgers ein eingenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren regelmäßig in BRD bestanden hat.
Nach der Schilderung hat die eheliche LG vier Jahre bestanden.
Darüberhinaus ist hier nicht ersichtlich,wieso der Ausländer kein eingensändiges Aufenthaltsrecht hat.
Dies solle i.d.R. geschehen, nachdem die Ausländerbehärde von der Trennung Kenntnis genommen hat.

3. Der deutsche Ehegatte ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die eheliche LG nicht mehr besteht.

m.f.G

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#2
 Von 
Das_Ding
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 15x hilfreich)

> Der deutsche Ehegatte ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die eheliche LG nicht mehr besteht.

Nein

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mitleser
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 353x hilfreich)

>Nein

Dieses kategorische Nein ist in soweit richtig, daß der deutsche Ehegatte natürlich nicht verpflichtet ist, das Getrennt-Leben der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen. Der ausländische Ehegatte natürlich schon.

Selbstverständlich ist der deutsche Ehegatte aber dazu verpflichtet, der zuständigen Meldebehörde diesen Umstand sowie eine evtl. Änderung der Wohnanschrift mitzuteilen, ebenso wie der andere Ehegatte dazu verpflichtet ist. Dies alles schon aus steuerlichen und melderechtlichen Gründen.

Die Meldebehörde wiederum gibt Änderungsmeldungen bezüglich Ausländern an die Ausländerbehörde weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Das_Ding
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 15x hilfreich)

> Der ausländische Ehegatte natürlich schon.

Dito: Nein

Ausführlich: Fehlende Rechtsgrundlage, da §82 Abs 4 AufenthG (Mitwirkungspflicht) den Ausländer im Prinzip nur verpflichtet selbst dafür zu sorgen, dass die ABH alle GÜNSTIGEN Umstände erfährt. So kann der Ausländer sich später nicht darauf berufen, dass die ABH eine Fehlentscheidung aufgrund mangelnder Fakten gefällt hat.


Melde-, Steuerrecht etc ist was anderes. Das betrifft die ABH dann aber nur mittelbar.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Oulkadi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

gemäß § 1 AuslDÜV ist u.a. die Meldebehörde verpflichtet, der ABH zur Erfüllung ihrer Aufgaben ohne ersuchen über personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen.

In dem Fall, dass der deutsche Ehegatte, der ABH die Trennung der ausländischen Ehegatten nicht rechtzeitig mitgeteilt hätte, ist davon auszugehen bzw. wird vermutet, dass der deutsche Ehegatte, eine ausländerrechtliche Maßnahme verhindern möchte. Hier kann (meiner Meinung nach) die Nr. 42 Abs. 2 der "Mistra" auch verwendet werden.

m.f.G

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Das_Ding
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 15x hilfreich)

MiStra = Mitteilung in Strafsachen.

Aha.
Eine Ehescheidung ist also eine Strafsache?
Getrennte Wohnorte sind Strafsachen?
2 * Steuerklasse I ist eine Strafsache?

Das Einwohnermeldeamt informiert die ABH. ABH läßt sich dann die Akte des Ausländers kommen (weil sich ggfs ja die Zuständigkeit ändert).
-> Eine Meldung über den Wohnort der Ehefrau macht die Meldebehörde meines Wissens nicht und dürfte sie vermutlich auch gar nicht machen.

Damit haben wir also einen Ausländer der umgezogen ist. Umziehen ist jetzt strafbar? (Wohnsitzbeschränkung nat. außen vor)


Bei Verlängerung der AE, Beantragung einer AE nach § 28 Abs 2 AufenthG , Einbürgerung nach §9 StAG wird die Frage nach dem Fortbestehen der ehelichen LG (nicht formaler Bestand der Ehe!) gestellt werden und muss wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Eine Mitteilungspflicht bzgl Trennung besteht aber weder für den Deutschen noch für den Ausländer!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Oulkadi
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

eingentlich soll man nicht nur die hälfte verstehen.

Also hier:

Mistra Nr. 42 Abs 1 (Mitteilung über Ausländerinnen und Ausländer)

" wird in einer Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet -
1. Aufenthalt eines Ausländers, wenn weder eine erforderlich AE noch eine Duldung erteilt ist,
2. Verstoß gegen räumliche Beschränkung oder
3. sonstiger Ausweisungsgrund
bekannt, so ist dies unverzüglich mitzuteilen."

In diesem Fall z.B. kann nicht festgestellt werden, ob durch die Trennung der Ehe, dem von der deutschen Ehegatte getrenntlebenden Ausländer eine AE beansprucht werden kann.(oder Ausweisungsgrund vorliegt) Dies wäre erst nach Ermittlung der zuständigen ABH fesgestellt.Der ABH ist deshalb gehindert, ihre Aufgabe zu erfüllen, wenn die über den Ausländer entsprechende Auskünfte nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind.

Pragmatisch hat der Gesetzgeber keine entsprechende Definition drüber festgelegt.
Ob solche Mitteilung für erforderlich betrachtet wird, hängt von der Umständen des Einzelfalls ab.
m.f.G

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Das_Ding
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 15x hilfreich)

> eingentlich soll man nicht nur die hälfte verstehen.

Volle Zustimmung!
Ich hatte den 42 Abs 1 gelesen, aber weil der komplett nicht zutrifft auf das unnötige zitieren verzichtet.

> wird in einer Strafverfahren

Wo bitte ist das Strafverfahren gegen den Ausländer?

> In diesem Fall z.B. kann nicht festgestellt werden, ob durch die Trennung der Ehe, dem von der deutschen Ehegatte getrenntlebenden Ausländer eine AE beansprucht werden kann.(oder Ausweisungsgrund vorliegt)

Man soll halt nicht nur die Hälfte verstehen!
Aufhebung der ehelichen LG ist kein Ausweisungsgrund. Die AE bleibt gültig bis sie ggfs nachträglich von der ABH kürzer befristet wird. Erst nach Ablauf der AE (der wie gesagt durch die Trennung per se gar nicht eintritt) wird der Aufenthalt unerlaubt und es liegt ein Ausweisungsgrund vor.
Von einer Nebenbestimmung nach §8 Abs 2 die lautet "Erlischt mit dem Beenden der ehelichen LG" habe ich jedenfalls noch nicht gehört.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Das_Ding
Status:
Beginner
(75 Beiträge, 15x hilfreich)

Übrigens
AuslDÜV ist seit Inkraftreten des Zuwanderungsgesetzes im Jan 05 ... außer Kraft.
Inzwischen gelten die §§71 ff der AufenthV .

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
weterok
Status:
Schüler
(387 Beiträge, 81x hilfreich)

Die Ausländerbehörde bekommt im Falle der Scheidung automatisch vom Gericht die Mitteilung darüber,dass die Ehe mit dem Ausländer geschieden wurde.Bei mir war dies auch so.

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