Rückgabe syrischer Dokumente

20. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)
Rückgabe syrischer Dokumente

Hallo,
folgender Sachverhalt:
Ein in 2015 aus Syrien Geflüchteter, Herr X, wird nach Einreise in D im Bundesland A registriert und in der Erstaufnahmestelle asylrechtlich behandelt. Er gibt dort seinen syrischen Ausweis und seinen Nationalpass ab.
Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft/GFK durch das BAMF erfolgt noch in 2015. Herr X ist volljährig und ledig, unterliegt nicht der 12a-Wohnsitzauflage.
Er erhält nach einigen Monaten mit seinem eAT und dem Flüchtlingspass von der zuständigen ABH in A auch seinen syr. Nationalpass wieder ausgehändigt.
Gibt es gesetzl. Regelungen, die den weiteren Einbehalt des syr. Personalausweises verlangen?
Oder ist die Rückgabe einfach nur vergessen worden?


Vielen Dank für Infos.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Oder ist die Rückgabe einfach nur vergessen worden?

Das dürfte wohl mit einem einfachen Telefonanruf zu klären sein.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Das dürfte wohl mit einem einfachen Telefonanruf zu klären sein.
Wenns so einfach wäre.
Wenn ich anrufe, schallt mir die DSGV entgegen. Mir sagt man nichts. Anrufen kann jeder.
Da ich aber bevollmächtigt bin, würde ich die Angelegenheit schriftlich unter Vorlage der Vollmacht erledigen wollen.
Wenn es aber Gründe und Gesetze gäbe, die generell gelten täten, könnte ich mir das ersparen.
Nunja. So dachte ich. ;)
Herr X ist dabei, Ordnung in seine 3jährige *Dokumentensammlung deutscher Behörden* zu bringen und hat das Fehlen des Ausweises überhaupt jetzt erst festgestellt.

5x Hilfreiche Antwort

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