Reiseausweis von deutscher Botschaft eingezogen. Was tun?

20. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
123AS123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Reiseausweis von deutscher Botschaft eingezogen. Was tun?

Hallo zusammen,

ich würde gerne zu folgendem Fall Euren/Ihren Rat holen. Ich hoffe sehr, dass Ihr/Sie einen zielführenden Weg aufzeigen könnt/können.

Fall:
Der Reiseausweis einer Person A, die im Besitz folgender Dokumente war:
- Reiseausweis (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951) ausgestellt in Deutschland und gültig bis Oktober 2003
- Unbefristete Aufenthaltserlaubnis (ohne Nebenbestimmungen) von November 2001
- Schengen-Visa
wurde durch deutsche Botschaft im Ausland im Jahre 2003 ohne Begründung eingezogen. A hatte eigentlich den Reiseausweis damals rechtzeitig zur Verlängerung bei der Botschaft eingereicht. Das Ergebnis war allerdings wider Erwarten eben der unbegründete Einzug des Reiseausweises.

Da A nicht mehr über den Reiseausweis verfügt, konnte er natürlich nicht nach Deutschland einreisen.

Fragen:

1. Darf ein solcher Reiseausweis unbegründet eingezogen werden?
2. Wie ist der Status der Aufenthaltserlaubnis? Sie war ja unbefristet und unbeschränkt. Ist sie unabhängig vom Reiseausweis, d. h. ist sie noch gültig?
3. Welche Möglichkeiten hat A, den Reiseausweis und die Aufenthaltserlaubnis zurück zu erhalten?

Ich würde mich sehr über Eure/Ihre Antworten freuen und bedanke mich vorab für Eure/Ihre Mühe.

Viele Grüße

AS

-- Editiert von 123AS123 am 20.09.2018 00:37

-- Editiert von 123AS123 am 20.09.2018 01:00

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von 123AS123):
1. Darf ein solcher Reiseausweis unbegründet eingezogen werden?


Entzogen werden soll ein solcher Reisepass [link=https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__4.html]nach § 4 (7) AufenthV [/link], "wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen". Wenn die Austellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, ist der Entzug rechtmäßig. Da ändert die fehlende Begründung wenig. Aber selbst wenn der Entzug damals nicht rechtmäßig gewesen wäre: 15 Jahre danach sind alle Fristen für Einsprüche oder Klagen längst verstrichen.

Weiß oder ahnt Person A, aus welchem Grund die Ausstellungsvoraussetzungen für den Pass entfallen sein können? Hat sie sich bei der Verlängerung evtl. ausgerechnet in dem Staat aufgehalten, aus dem sie fliehen musste? Oder hat sie sich in einem anderen Land niedergelassen, das die Genfer Flüchtlingskonvention anerkennt, und hätte dann einen Anspruch auf einen Flüchtlingspass durch dieses Land gehabt?

Zitat (von 123AS123):
2. Wie ist der Status der Aufenthaltserlaubnis? Sie war ja unbefristet und unbeschränkt. Ist sie unabhängig vom Reiseausweis, d. h. ist sie noch gültig?


Ein Aufenthaltstitel ist nicht abhängig vom Ausweispapier, in dem er eingetragen ist. Durch einen längeren Aufenthalt im Ausland kann ein Aufenthaltstitel aber automatisch erlöschen ([link=https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.html]§ 51 (1) AufenthG Nr. 6 und 7[/link]). Bei einen unbefristeten Aufenthalt (Niederlassungserlaubnis) kann der Titel auch bei längerem Aufenthalt im Ausland bestehen bleiben, wenn der Betreffende sich vorher "mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat" und sein Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert war (§ 51 (2) AufenthG ).

Da aber hier nichts über die Gründe der Einziehung des Passes gesagt wird, könnte damals herausgekommen sein, dass der Pass aufgrund falscher Voraussetzungen erteilt wurde. Dann könnten sich auch die Erteilungsvoraussetzungen für den unbefristeten Aufenthalt im Nachhinein als falsch herausgestellt haben (Rücknahme des Aufenthaltstitels).

Zitat (von 123AS123):
3. Welche Möglichkeiten hat A, den Reiseausweis und die Aufenthaltserlaubnis zurück zu erhalten?


Zurückerhalten nach 15 Jahren wird nicht funktionieren. Es könnte nur ein neuer Pass ausgestellt werden, wenn Person A in Deutschland wieder Flüchtlingseigenschaften zuerkannt werden. Dazu muss Person A sich aber in Deutschland aufhalten und die entsprechenden Voraussetzungen (Fluchtgründe) müssen auch vorliegen. Auch die Niederlassungserlaubnis kann man nicht zurückerhalten. Entweder sie ist nie erloschen, weil Person A die Bedingungen nach § 51 (2) AufenthG erfüllt hat, oder Person A müsste sie nach der Rückkehr nach Deutschland neu erwerben (wenn wieder die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind).

-- Editiert von Felicite am 20.09.2018 03:09

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von 123AS123):
wurde durch deutsche Botschaft im Ausland im Jahre 2003 ohne Begründung eingezogen.

Leider haben Sie nicht geschrieben wo, in welchen Land der Reiseausweis eingezogen wurde und auch nicht welche Staatsangehörigkeit der Inhaber hatte.

Deshalb fällt mir eigentlich nur die gleiche Erklärung wie @Felice ein, der Reiseausweis wurde missbräuchlich in einem Land benutzt, in welches der Inhaber des Reiseausweises nicht hätte reisen dürfen.
Zitat (von Felicite):
Hat sie sich bei der Verlängerung evtl. ausgerechnet in dem Staat aufgehalten, aus dem sie fliehen musste?


Es ist ja kein Geheimnis, dass manche Asylberechtigte zumindest besuchsweise in ihr Herkunftsland zurückkehren und damit ihren Asylantrag ad absurdum führen. In einem solchen Fall wäre der Einzug berechtigt.

Erstaunlich ist allerdings, dass Ihnen der vermeintlich "ungerechtfertigte Einzug des Reiseausweises" erst nach 15 Jahren einfällt? Nach so langer Zeit wird man da kaum noch etwas "reparieren" können.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
123AS123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die ausführlichen Infos und Verweise.


Zitat (von Felicite):
Aber selbst wenn der Entzug damals nicht rechtmäßig gewesen wäre: 15 Jahre danach sind alle Fristen für Einsprüche oder Klagen längst verstrichen.
Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Erstaunlich ist allerdings, dass Ihnen der vermeintlich "ungerechtfertigte Einzug des Reiseausweises" erst nach 15 Jahren einfällt? Nach so langer Zeit wird man da kaum noch etwas "reparieren" können.
Wie ich es gelesen habe, erhält man in solchen Fällen ein Schreiben von der Botschaft, in dem 30 Tage für die Remonstration eingeräumt wird. In diesem Fall hat aber A kein Schreiben von der Botschaft erhalten und wusste Nichts vom Remonstrationsrecht. In den letzten 15 Jahren war es A aus politischen Gründen nicht möglich, die Fristen wahrzunehmen, auch wenn es absurd klingen mag.


Zitat (von Felicite):
Weiß oder ahnt Person A, aus welchem Grund die Ausstellungsvoraussetzungen für den Pass entfallen sein können?
Nein, der Entzug des Reiseausweises kam für ihn sehr überraschend und er kann es bis heute nicht nachvollziehen.


Zitat (von Felicite):
Hat sie sich bei der Verlängerung evtl. ausgerechnet in dem Staat aufgehalten, aus dem sie fliehen musste? Oder hat sie sich in einem anderen Land niedergelassen, das die Genfer Flüchtlingskonvention anerkennt, und hätte dann einen Anspruch auf einen Flüchtlingspass durch dieses Land gehabt?
Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
Leider haben Sie nicht geschrieben wo, in welchen Land der Reiseausweis eingezogen wurde und auch nicht welche Staatsangehörigkeit der Inhaber hatte.
A ist und war afghanischer Staatsbürger und der Ausweis wurde von der deutschen Botschaft in Pakistan eingezogen. Also A hat sich zu dem Zeitpunkt weder in seinem Heimatland noch in einem anderen Land, das die Genfer Flüchtlingskonvention anerkennt, niedergelassen.


Zitat (von Felicite):
Ein Aufenthaltstitel ist nicht abhängig vom Ausweispapier, in dem er eingetragen ist.
Zitat (von Felicite):
Da aber hier nichts über die Gründe der Einziehung des Passes gesagt wird, könnte damals herausgekommen sein, dass der Pass aufgrund falscher Voraussetzungen erteilt wurde. Dann könnten sich auch die Erteilungsvoraussetzungen für den unbefristeten Aufenthalt im Nachhinein als falsch herausgestellt haben (Rücknahme des Aufenthaltstitels).
Also die Aufenthaltserlaubnis ist dann in einer Weise doch abhängig vom Reiseausweis, denn falls der Entzug des Reiseausweises rechtens sein sollte, verliert die Aufenthaltserlaubnis in Folge dessen auch ihre Gültigkeit?


Zitat (von Felicite):
Durch einen längeren Aufenthalt im Ausland kann ein Aufenthaltstitel aber automatisch erlöschen (§ 51 (1) AufenthG Nr. 6 und 7)
In diesem Fall war es A aufgrund des Entzugs des Reisedokumentes eine Einreise nach Deutschland per se nicht möglich und dem zu Folge musste er sich zwangsläufig längere Zeit im Ausland aufhalten. Daraus ziehe ich den Schluss: Falls der Entzug des Reisedokumentes nicht rechtmäßig war, ist die Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen und ist gültig. Umgekehrt, falls der Einzug rechtens war, ist die Aufenthaltserlaubnis auch automatisch ungültig. Ist es richtig?


Gibt es vielleicht doch noch einen Hoffnungsschimmer, dass man den Fall trotz des Alters aufrollen kann? Falls ja, an wen könnte man sich denn dazu in Deutschland wenden? Gibt es direkte Instanzen oder Stellen hierzu oder nur den Weg über einen Anwalt?

Herzlichen Dank nochmals für die Unterstützung!

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von 123AS123):
A ist und war afghanischer Staatsbürger und der Ausweis wurde von der deutschen Botschaft in Pakistan eingezogen.

Möglicherweise wurde der Reiseausweis deshalb eingezogen, weil er die 6 monatige Abwesenheitsfrist überzogen hat und sein deutscher Aufenthaltstitel dadurch erloschen war.
Zitat (von Felicite):
Durch einen längeren Aufenthalt im Ausland kann ein Aufenthaltstitel aber automatisch erlöschen (§ 51 (1) AufenthG Nr. 6 und 7)

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von 123AS123):

Wie ich es gelesen habe, erhält man in solchen Fällen ein Schreiben von der Botschaft, in dem 30 Tage für die Remonstration eingeräumt wird.

"Eine Remonstration (von lateinisch remonstrare „wieder zeigen") ist in Deutschland eine Gegenvorstellung oder eine Einwendung, die ein Beamter gegen eine Weisung erhebt, die er von seinem Vorgesetzten erhalten hat.

Darüber hinaus wird der Begriff Remonstration auch verwendet für eine Gegenvorstellung von Studenten gegen Klausurergebnisse an deutschen Universitäten und für den Widerspruch gegen die Entscheidung einer (EU-)Botschaft, ein Visum nicht zu erteilen."
(Wikipedia)

Hier geht es doch gar nicht um ein Visum, sondern um einen Ausweis.
Zitat:

In diesem Fall hat aber A kein Schreiben von der Botschaft erhalten und wusste Nichts vom Remonstrationsrecht. In den letzten 15 Jahren war es A aus politischen Gründen nicht möglich, die Fristen wahrzunehmen, auch wenn es absurd klingen mag.

Das klingt nicht nur absurd, das ist auch absurd.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Warum flüchtet jmd. von Afghanistan nach Deutschland, stellt hierveinen Asylantrag -> nur um dann später in Pakistan wieder aufzutauchen?

Warum der weite Weg nach Deutschland - wenn eine Flucht ins benachbarte Pakistan auch möglich gewesen wäre.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38425 Beiträge, 14000x hilfreich)

Die Angelegenheit ist doch ganz einfach. Warum auch immer das Ausweispapier seinerzeit eingezogen wurde, keine Ahnung. Interessiert aber auch gar nicht. WEnn überhaupt seinerzeit Ansprüche bestanden, die sind verjährt. Wenn man meint, einen Anspruch auf einen Aufenthalt in Deutschland zu haben, dann sollte man eben den gesetztlich vorgesehenen Weg gehen. Wir haben zwar immer noch kein Einwanderungsgesetz, aber es gibt ja durchaus die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen, nach Deutschland zu ziehen und hier zu leben.

Wo ist das Problem?

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von 123AS123):
A ist und war afghanischer Staatsbürger und der Ausweis wurde von der deutschen Botschaft in Pakistan eingezogen. Also A hat sich zu dem Zeitpunkt weder in seinem Heimatland noch in einem anderen Land, das die Genfer Flüchtlingskonvention anerkennt, niedergelassen.


Ohne jede belegbare behördliche Information ist das natürlich Stochern im Nebel. Es passiert auch immer wieder, dass Betroffene Schriftstücke nicht wirklich beachten (weil sie für sie sprachlich unverständlich sind und damit belanglos erscheinen) oder sie diese wegen Abweichungen bei der Melde- und der realen Adresse nicht erhalten. Nach so langer Zeit ist das wohl kaum mehr nachvollziehbar. Natürlich können behördliche Fehler (gerade was Einspruchsfristen usw. betrifft) Entscheidungen noch sehr viel später anfechtbar machen, aber dann muss es nachweisbar sein. Bei einer so langen Frist kommt hinzu, dass Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen längst überschritten sind.

Wenn ein (nach eigenen Angaben) afghanischer Staatsbürger in Deutschland Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommt und er dann in der deutschen Vertretung in Pakistan auftaucht, kann das zumindest Zweifel sähen. Wer weiß, was die behördlichen Nachprüfungen ergeben haben? Wenn jemand in Deutschland angibt, dass er aus Afghanistan flüchten musste, kann seine Identität nicht wirklich restlos überprüft werden. Damals schon mal gar nicht: Afghanistan im (Bürger-)Krieg mit russischer Beteiligung, afghanische Papiere gelten sowieso prinzipiell als nicht verlässlich. Wer in Deutschland einen Aufenthalt bekam, erhielt ihn aufgrund der eigenen glaubhaften Schilderungen. Die Glaubhaftigkeit kann aber erschüttert werden, wenn neue Fakten auftauchen.

Zitat (von 123AS123):
Also die Aufenthaltserlaubnis ist dann in einer Weise doch abhängig vom Reiseausweis, denn falls der Entzug des Reiseausweises rechtens sein sollte, verliert die Aufenthaltserlaubnis in Folge dessen auch ihre Gültigkeit?


Nein, nicht "in Folge dessen". Es ist möglich, dass erkannt wurde, dass der Reiseausweis aufgrund falscher Voraussetzungen/falscher Angaben ausgestellt wurde, z.B. weil der Betreffende kein Afghane ist. Entsprechende falsche Angaben würden aber auch einen Einfluss darauf haben, ob der unbefristete Aufenthaltstitel zu Recht erteilt wurde und bestehen bleibt.

Zitat (von 123AS123):
Gibt es vielleicht doch noch einen Hoffnungsschimmer, dass man den Fall trotz des Alters aufrollen kann? Falls ja, an wen könnte man sich denn dazu in Deutschland wenden? Gibt es direkte Instanzen oder Stellen hierzu oder nur den Weg über einen Anwalt?


Auch ein Hoffnungsschimmer ist bei dieser langen Frist nur schwerlich vorstellbar. Was man tun sollte, nur um sicher zu sein, dass man nichts unversucht gelassen hat: bei der damalig zuständigen Ausländerbehörde nachfragen, ob noch Unterlagen vorliegen (auch wenn die gesetzlichen Fristen längst überschritten sind). Dann kann man zur Sicherheit noch einen Antrag auf Auskunft beim "Ausländerzentralregister" stellen.

Dann weiß man zumindest, ob in Deutschland noch irgendetwas über ihn bzw. seinen Aufenthalt hier vorliegt. Falls es da wirklich noch etwas geben sollte, kann man weitersehen. Ansonsten muss der Betroffene natürlich sehen, ob er selber noch irgendwelche Unterlagen hat. Aber wie gesagt: Das sollte man eher machen, um sicher zu sein, dass man alles unternommen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
WEnn überhaupt seinerzeit Ansprüche bestanden, die sind verjährt.


Auch wenn die Zweifel, dass das alles etwas bringen kann, absolut berechtigt sind, stimmt das so einfach nicht. Für den Reiseausweis und für die Aufenthaltserlaubnis gelten unterschiedliche Bedingungen. Wenn die gesetzlichen Erlöschensbedingungen für den unbefristeten Aufenthaltstitel damals nicht erfüllt waren, dann ist der Aufenthaltstitel auch nicht erloschen. Da gibt es keine Verjährungsfristen.

Bislang gibt es hier aber auch keinen Hinweis, dass es einen entsprechend langen Voraufenthalt gab (15 Jahre), so dass der Aufenthalt weiterbestehen würde - ohne Angaben zum kompletten Voraufenthalt kann man aber nichts mit Sicherheit ausschließen. Ansprüche aus unrechtmäßigem Behördenhandeln unterliegen dagegen der Verjährung. Es ist äußerst fraglich, ob es hier wegen bestimmter Umstände evtl. eine Hemmung der Verjährung gegeben haben könnte (z.B. hat auch Murat Kurnaz wieder einen Aufenthaltstitel bekommen). Selbst wenn es hier auch nur ansatzweise Möglichkeiten gäbe: die Aufbewahrungs-/Speicherfristen werden hier wohl ihr Übriges tun.

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