Niederlassungserlaubnis nach 3/5 Jahren - Egal mit welchem Aufenthaltstitel/Visum

27. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Julian -
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Niederlassungserlaubnis nach 3/5 Jahren - Egal mit welchem Aufenthaltstitel/Visum

Ein sehr unleidiges Thema von mir - vielleicht kann mir hier jemand für etwas Klarheit schaffen.

Die Situation:
Ich bin seit 5 Jahren mit einer Frau verheiratet und möchte nun gerne die Scheidung einreichen. Ihr Aufenthaltstitel ist durch unsere Heirat entstanden. Wir waren in dem 3. und 4. Jahr im Ausland, wodurch die Ansässigkeit in Deutschland für die Zählung der Jahre für die Niederlassungserlaubnis wieder bei 0 begonnen hat. Ab Oktober 2017 wird sie ein Masterstudium aufnehmen.

Meine Frage an euch:
Beginnt die Zählung der Jahre für die Möglichkeit einer Bewerbung für eine Niederlassungserlaubnis wieder bei 0 o.ä., wenn Sie von einem Aufenthaltsrecht durch Ehe zu einem Studentenvisum wechselt?

Der Hintergrund ist, dass wenn die Jahre für die mögliche Niederlassungserlaubnis weitergezählt werden, wir wahrscheinlich eine einvernehmliche Scheidung machen können. Ich stelle mir vor, dass Sie dann nach dem Studium sich einen Job schnappen kann und relativ zügig eine Niederlassungserlaubnis bekommen kann. Wenn es wieder bei 0 anfängt erwarte ich, dass sie die Scheidung blockieren wird.

Vielen Dank für die Hilfe!
Julian

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Dann lese Dir doch einfach mal den § 9 des Aufenthaltsgesetzes
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/9.html durch, dann wirst Du selbst feststellen, ob die Voraussetzungen zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis erfüllt werden.











-- Editiert von ya338 am 28.09.2017 00:15

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb443127-78
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von Julian - ):
Wir waren in dem 3. und 4. Jahr im Ausland, wodurch die Ansässigkeit in Deutschland für die Zählung der Jahre für die Niederlassungserlaubnis wieder bei 0 begonnen hat


Also hat sie nun gar keine Aufenthaltserlaubnis mehr ?
Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn man außerhalb Deutschland für länger als 6 Monate aufhält UND nicht wieder einreist. Aber sie erlischt nicht, wenn man z.B. 358 Tage im Ausland lebt, aber war 2 Tage in Deutschland innerhalb der 6 Monate-Frist. Aber wenn man sich bereit abgemeldet hat, dann könnte das zu einem Problem führen, auch wenn man in Deutschland bereit mehr mals eingereist hat und auf Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war.

Wenn sie keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitzt oder abgemeldet war, dann beginnt die Zählung wieder bei 0.

Auf der andere Seite,

Wenn sie hier ein Studium aufnimmt und abschließt, dann kann sie später die Blaue Karte EU beantragen (dafür jedoch gibt es Voraussetzungen). Die Blaue Karte wird für höchstens 4 Jahre erteilt aber eröffnet den Weg zum Niederlassungserlaubnis, wenn man mindestens 33 Monate eine Beschäftigung ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat. Die Frist nach verkürzt sich auf 21 Monate, wenn man über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (vgl. Art. 19a AufenthG ).

Die Voraussetzung für Blaue Karte sind
- Hochschulabschluss
- ein dem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz mit Mindestgehalt ca. 50.800 Euro bzw. bei bestimmten Berufe ca. 39.000 Euro im Jahr

Wenn man die Blaue Karte Kriterien nicht erfüllt (wegen Gehalt), gibt es Alternative nach Art. 18 AufenthG und Art 18b AufenthG :

Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn

1) er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit
2) er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat
3) er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat

-- Editiert von fb443127-78 am 28.09.2017 21:14

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von ya338):
Dann lese Dir doch einfach mal den § 9 des Aufenthaltsgesetzes
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/9.html durch, dann wirst Du selbst feststellen, ob die Voraussetzungen zum Erhalt einer Niederlassungserlaubnis erfüllt werden.


Der Link führt zu einer veralteten Version des § 9 AufenthG . Im Jahr 2013 wurde der Paragraph reformiert, das Relevante zu Voraufenthaltszeiten findet sich nun im neugeschaffenen § 9b AufenthG :
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9b.html
Die Seite des Bundesjustizministeriums ist die beste Quelle, wenn es um wirklich aktuelle Gesetze geht.

Schaut euch vor allem § 9b (1) an. Nachdem, was du schilderst, sehe ich erstmal eine Möglichkeit, wenn das 3. und 4. Ehejahr ein freizügigkeitsberechtigter Aufenthalt im EU-Ausland war.

Zitat (von Julian - ):
Wenn es wieder bei 0 anfängt erwarte ich, dass sie die Scheidung blockieren wird.


Es hilft ihr aber aufenthaltsrechtlich kein bisschen, wenn sie die Scheidung blockiert. Wenn du dich trennst, kann sie nicht länger Aufenthaltsjahre als Ehefrau eines Deutschen sammeln, denn die AE gibt es nur bei ehelichem Zusammenleben. Wenn die Scheidung im Extremfall erst in 3 Jahren durchgesetzt werden könnte, braucht sie dafür nicht in Deutschland leben - darauf kann man auch im Heimatland warten. Wenn sie hier eine Aufenthaltserlaubnis haben möchte, dann nur über das Studium - und da ist es absolut egal, ob sie auf dem Papier noch verheiratet ist. Mach ihr das klar und lass dich nicht erpressen. Es ist schon schade genug, immer wieder von diesen Fällen zu hören, wo mit allen Tricks Ehen vorgegaukelt werden, um einen Aufenthalt zu erlangen. Die vielen binationalen Paare, die es ehrlich meinen, haben so etwas nicht verdient.

-- Editiert von Felicite am 28.09.2017 22:11

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Julian -
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:
Also hat sie nun gar keine Aufenthaltserlaubnis mehr ?... Wenn sie keine Aufenthaltserlaubnis mehr besitzt oder abgemeldet war, dann beginnt die Zählung wieder bei 0.


Ja die Zählung hat wieder bei 0 begonnen. Momentan sind wir wieder bei Jahr 2. Deshalb ist die Niedererlassungserlaubnis auch nicht in greifbarer Nähe.


Zitat:

Wenn sie hier ein Studium aufnimmt und abschließt, dann kann sie später die Blaue Karte EU beantragen (dafür jedoch gibt es Voraussetzungen). Die Blaue Karte wird für höchstens 4 Jahre erteilt aber eröffnet den Weg zum Niederlassungserlaubnis, wenn man mindestens 33 Monate eine Beschäftigung ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat. Die Frist nach verkürzt sich auf 21 Monate, wenn man über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (vgl. Art. 19a AufenthG ).....


Super, das klingt nach einer guten Alternative. Sie hat für mich mehr oder weniger Ihre Heimat verlassen und denke es wäre jetzt sehr schwer für Sie dort wieder Fuß zu fassen. Denke danach kann sie nun realistischerweise streben.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Julian -
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat:

Es hilft ihr aber aufenthaltsrechtlich kein bisschen, wenn sie die Scheidung blockiert. Wenn du dich trennst, kann sie nicht länger Aufenthaltsjahre als Ehefrau eines Deutschen sammeln, denn die AE gibt es nur bei ehelichem Zusammenleben. Wenn die Scheidung im Extremfall erst in 3 Jahren durchgesetzt werden könnte, braucht sie dafür nicht in Deutschland leben - darauf kann man auch im Heimatland warten. Wenn sie hier eine Aufenthaltserlaubnis haben möchte, dann nur über das Studium - und da ist es absolut egal, ob sie auf dem Papier noch verheiratet ist. Mach ihr das klar und lass dich nicht erpressen.


Ah okay verstehe danke.
Ich denke Sie könnte eben argumentieren, dass wir noch länger eine Ehe vortäuschen sollten, damit Sie einen bestimmten Zeitraum an Jahre sammeln kann. Sie könnte mich damit unter Druck setzen, dass sie bis dahin keine einvernehmliche Scheidung akzeptieren wird. Das kann ja theoretisch lange gehen und teuer werden.

Denke wenn sie sich dann aber für eine Niederlassungserlaubnis bewirbt, werden die Behörden nochmal alles genauer überprüfen und das ist etwas, wovor mir unwohl ist. Generell, möchte ich auch nicht groß das System austricksen. Anderseits ist eben schwierig deine Ex Ehefrau nach 5 Jahren in ein Land nach Hause zu schicken, in welchem ein Netzwerk der Schlüssel zu einem ordentlichen Leben ist, dieses aber über die Jahre zusammengebrochen ist.

Ich sehe die Situation jetzt aber so, dass Sie doch fließend Ihre Jahre in Deutschland über Das Studium sammeln soll und dann durch ihr eigenes schaffen sich hier realistisch eine Zukunft erarbeiten kann.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Julian -
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke euch allen für eure gute Hilfe in der für mich schwierig komplexen situation!

:)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Julian -
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich würde dann jetzt versuchen im nächsten Schritt das Scheidungsjahr rückwirkend anzumelden.

Idealerweise würde ich rückwirkend sagen, dass wir uns im Januar 2017 getrennt haben und dann könnte das Scheidungsjahr vielleicht schon im Januar 2018 zu Ende sein. Sie beginnt ja im Oktober das Studium und kann sich bis dahin ein Studiumvisa besorgen.

Oder kann diesbezüglich eine große Strafe auf uns zukommen, da wir die Scheidung früher hätten melden müssen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Es heißt Trennungsjahr :)

Zitat (von Julian - ):
Sie könnte mich damit unter Druck setzen, dass sie bis dahin keine einvernehmliche Scheidung akzeptieren wird. Das kann ja theoretisch lange gehen und teuer werden.
Woher wollen Sie wissen, dass sie dann in eine einvernehmliche Scheidung einwilligt? Es kann nur länger gehen und teurer werden, solange Sie nicht das Trennungsjahr eingeleitet haben.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von Julian - ):
Sie beginnt ja im Oktober das Studium und kann sich bis dahin ein Studiumvisa besorgen.

Ein Visum kann man sich in Deutschland nicht "besorgen", das gibt es nur im Ausland. Allenfalls kann sie versuchen, ihre derzeitige Aufenthaltserlaubnis hier in Deutschland zu ändern.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.005 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen