Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG

12. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
vor460307-71
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG

- Handelt es sich bei der Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG und der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG um den gleichen Aufenthaltstitel, der aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen gewährt wird oder um zwei verschiedene Aufenthaltstitel und sind diese gleichgestellt?
- Welche Aufenthaltsrechte hat eine volljährige arbeitslosgewordene Person, im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG ?
- Wird eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG bei einem neuen Reisepass übertragen und gibt es gewisse Voraussetzungen dafür?
- Wie wirken sich veränderte Umstände wie z. B. Erreichen der Volljährigkeit, Beginn eines Studiums, Ende einer Ausbildung, Beschäftigung, Beschäftigung im EU-Ausland oder Arbeitslosigkeit auf die Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG aus?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Vielleicht sollten Sie den Gesetzestext einfach mal aufmerksam lesen, dann würde sich Ihre Frage erübrigen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Beschäftigung im EU-Ausland


Wenn Sie mehr als 6 Monate das Bundesgebiet verlassen, erlischt die Niederlassungserlaubnis.

2x Hilfreiche Antwort

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