- Handelt es sich bei der Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG
und der Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG
um den gleichen Aufenthaltstitel, der aufgrund unterschiedlicher Voraussetzungen gewährt wird oder um zwei verschiedene Aufenthaltstitel und sind diese gleichgestellt?
- Welche Aufenthaltsrechte hat eine volljährige arbeitslosgewordene Person, im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG
?
- Wird eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG
bei einem neuen Reisepass übertragen und gibt es gewisse Voraussetzungen dafür?
- Wie wirken sich veränderte Umstände wie z. B. Erreichen der Volljährigkeit, Beginn eines Studiums, Ende einer Ausbildung, Beschäftigung, Beschäftigung im EU-Ausland oder Arbeitslosigkeit auf die Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG
aus?
Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG
12. August 2017
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Frage vom 12. August 2017 | 16:58
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG
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#1
Antwort vom 12. August 2017 | 22:58
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
Vielleicht sollten Sie den Gesetzestext einfach mal aufmerksam lesen, dann würde sich Ihre Frage erübrigen.
#2
Antwort vom 14. August 2017 | 17:08
Von
Status: Junior-Partner (5048 Beiträge, 1959x hilfreich)
Zitat:Beschäftigung im EU-Ausland
Wenn Sie mehr als 6 Monate das Bundesgebiet verlassen, erlischt die Niederlassungserlaubnis.
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