Nicht-EU-Ausländer & Student will UG gründen

18. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
lotubala
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)
Nicht-EU-Ausländer & Student will UG gründen

Hallo,

Ich bin ein Nicht-EU-Ausländer ( ursprünglich aserbaidschaner ) & Student in Deutschland, Baden-Württemberg seit etwa 3 Jahren. Ich möchte ein Unternehmen gründen, aber habe mit einigen komplexen Fragen konfrontiert. Es ist schon eine Woche, dass ich den ganzen Gesetz über Existenzgründung gelesen habe aber habe immer noch ein paar Fragen.

Im Recht steht:

Kurz: Die nicht EU-ausländische Studenten müssen zuerst ihre Aufenthaltserlaubnis ändern um ein Unternehmen gründen zu können. Nach dem richtigen Aufenthaltserlaubnis wird alle andere Tätigkeiten verboten werden.

quote:
Über den Antrag entscheidet die Ausländerbehörde der Gemeinde bzw. des Landkreises, die im Regelfall zuvor eine Stellungnahme der IHK oder der Handwerkskammer einholt. Bei einer positiven Entscheidung wird dem Ausländer das gewünschte Unternehmen gestattet und die Auflage entsprechend abgeändert. Alle anderen Arten selbständiger Tätigkeiten sind ihm aber weiterhin verwehrt.


Frage 1:
Bedeutet das, dass ich nicht mehr studieren kann? (weil alle andere Tätigkeiten verboten sind)


Frage 2:

Im Recht steht, dass die Ausländer, die schon Aufenthaltserlaubnis bekommen haben, können auch Tochterunternehmen gründen.
Bedeutet das, dass man nur ein Unternehmen bezüglich zu dem ersten Unternehmen gründen darf? (Ich will noch ganz andere 2 Unternehmen gründen)

Danke im Voraus.


-- Editiert Vusal Zeynalov am 18.01.2012 02:52

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5 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Wenn deine Aufenthaltserlaubnis nur studieren erlaubt darfst du nur studieren.

quote:<hr size=1 noshade>Kraft Gesetz berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten (§ 16 Abs. 3 AufenthG ).
http://www.aufenthaltstitel.de/stichwort/studium.html
<hr size=1 noshade>




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""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 1507x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn deine Aufenthaltserlaubnis nur studieren erlaubt darfst du nur studieren. <hr size=1 noshade>


Das hatte der Themenstarter nicht gefragt. Er fragt, ob er nach Abänderung seine Aufenthaltserlaubnis weiter studieren kann - und das kann er natürlich. Wer eine gültige AE in Deutschland hat, darf studieren, wenn er zum Studium zugelassen ist und seinen Lebensunterhalt finanzieren kann. Das Zitat "Alle anderen Arten selbständiger Tätigkeiten sind ihm aber weiterhin verwehrt." bezieht sich allein auf selbständige Erwerbstätigkeit.

Das eigentliche Problem wird sein, eine AE nach § 21 AufenthG zu bekommen, weil hier die Trauben hoch hängen:

quote:<hr size=1 noshade>(1) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn

1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht,

2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und

3. die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind in der Regel gegeben, wenn mindestens 250 000 Euro investiert und fünf Arbeitsplätze geschaffen werden. Im Übrigen richtet sich die Beurteilung der Voraussetzungen nach Satz 1 insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung. (...) <hr size=1 noshade>


Die Erlaubnis orientiert sich an den wirtschaftlichen Interessen dieses Landes, weshalb man auch nicht, sobald man die AE nach § 21 hat, einfach genehmigungsfrei weitere Unternehmen gründen kann. Deshalb die Einschränkung, dass dem Antragsteller bei einem positiven Bescheid "das gewünschte Unternehmen" gestattet wird und "alle anderen Arten selbständiger Tätigkeiten" weiterhin verwehrt sind. Selbständig wirtschaftlich tätig sein kann man eben hier nur unter bestimmten Auflagen.


5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lotubala
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank Felicite. Also bedeutet das, dass man vorher schon 250.000 euro haben muss für eine Gewerbefläche anmelden zu können? Kann die Investition wie im sogenannte "1-euro-GmbH" oder mini-GmbH sein? (25% jahrlich)

Was bedeutet hier Investition? Z.B. ich habe Webentwickler für unsere Webseite 50.000 euro bezahlt, kann man das auch mitrechnen?

-- Editiert Vusal Zeynalov am 18.01.2012 12:56

2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 1507x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mit einer GmbH ist man soweit ich weiss nicht selbstständig, oder? <hr size=1 noshade>


Unter Selbständigkeit wird unter § 21 AufenthG jede unternehmerisch selbständige Tätigkeit verstanden. Die GmbH ist nur eine Möglichkeit davon (neben z.B. KG, OHG).

Bei der sogenannten Mini-GmbH soll die Unternehmensgründung erleichtert werden, da hier die vorgeschriebene Stammeinlage von 25.000 Euro bei der Gründung unterschritten werden kann. Die Mini-GmbH wird als Unternehmensform vom Gesetz nicht ausgeschlossen.

Das Problem ist allerdings: Wenn man die vom Aufenthaltsgesetz vorgeschriebene Mindestinvestitionssumme von 250.000 Euro hat, braucht man die Konstruktion "Mini-GmbH" nicht, weil die Stammeinlage für eine normale GmbH nur ein Zehntel dieser Summe ist. Aber es zählen auch Sacheneinlagen mit zum eingebrachten Kapital. Inwieweit hier ein funktionierende Website als Kapital gewertet wird, müsste man im einzelnen abklären.

Aber die Kosten für die GmbH-Gründung sind hier nicht das Problem. Die ABH darf nur eine AE nach § 21 erteilen, wenn "ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist". Also alle drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Man muss der IHK und der ABH überzeugend darlegen, dass die Investition hier langfristig zum Wohle der hiesigen Wirtschaft ist und voraussichtlich langfristig neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Die Investionssumme von 250.000 Euro ist hier nur eine Mindestgröße, sie ist keine Garantie für eine AE. Es ist auch eine Frage der überzeugenden Geschäftsidee und der unternehmerischen Fähigkeiten des Antragstellers. Aber die Viertelmillion Euro zeigt, in welcher Größenordnung man denken muss, wenn man eine AE nach § 21 will. Hier sollte man vielleicht am besten bei der IHK nach Infomaterial fragen, dort kann man sich dann auch beraten lassen.

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