Nach Sprachkurs studieren?

14. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
codo3
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Nach Sprachkurs studieren?

Ich komme aus Mexiko und hatte dort ein Studium in Wirtschaftspsychologie mit einem Mastertitel abgeschlossen. Danach hatte ich 5 Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Da dieser Beruf in Deutschland nachgefragt ist, entschloss ich mich, dorthin zu wechseln, zuvor aber einen Deutsch-Intensivsprachkurs zu belegen. Ich beantragte dafür ein Visum und bekam anschließend einen Aufenthaltstitel für 12 Monate. Zuvor hatte ich kostenintensive Sprachkurse von A1 - B2 incl. DSH Prüfung gebucht. Das funktioniert auch alles - Anfang Dez. ist DSH Prüfung. Das Problem wird aber sein, daß mein erlerntes Deutsch nicht ausreichen wird, einen Arbeitsplatz mit 39.000 € (Vorgabe) zu finden. Dementsprechend müsste ich ausreisen, denn das Visum ist nur für den Sprachkurs (§ 16) ausgestellt. Die Ausländerbehörde hatte mir zwar mündlich mitgeteilt, daß ich die Möglichkeit hätte, nach dem Sprachkurs eventuell ein weiteres Studium zu absolvieren, was mir aber suspekt ist. Dafür hätte ich wohl damals ein studienvorbereitendes Visum beantragen müssen. Im April hatte ich per email nachgefragt, ob denn nun die Möglichkeit bestehen würde hierzubleiben und im SS ein Studium zu beginnen. Die Antwort: "Geduld, ich melde mich". Aber nichts passierte bis heute. Wird meine Unwissenheit bestraft? Ich bin davon ausgegangen, daß ein Sprachkurs mit DSH Prüfung selbstredend berechtigt, studieren zu können. Wozu sonst die DSH Prüfung? Nun habe ich mehrfach gelesen, daß es eine "Ermessensentscheidung" der Ausländerbehörde wäre, mir mit einem weiteren Aufenthaltstitel ab Jan. 2019 ein Studium zu ermöglichen, ohne vorher ausreisen zu müssen. Auch habe ich in einer Studie des BAMF gelesen, daß "Spurwechsel" rechtlich gesehen, grundsätzlich zulässig sind. Denn "es mache keinen Sinn, daß ein Ausländer nach bestandenem Sprachkurs für mindestens ein Jahr ausreisen muss, bevor er erneut ein Visum für ein Studium beantragt". Ein deutscher Freund hat mir geraten, eine Studienplatzbewerbung für das SS 2019 abzugeben. Der Platz ist Zulassungsfrei und lt. UNI bekommen alle Bewerber einen Platz. Es handelt sich um Wirtschaftsinformatik, die letztendes eine gute Ergänzung meines Berufes wäre. Ich bin auch sicher, daß ich alle Sprachkurse incl. DSH Prüfung bestehe. Ob ich damit Chancen hätte? Um eventuelle "Schmarotzer" Antworten zu umgehen: Ich bekomme nichts vom Staat, muss alles selber finanzieren. Ich möchte nur Zeit gewinnen, in der ich mehr deutsch lernen kann um dann später in meinem Beruf zu arbeiten. Ich würde mich über hilfreiche Antworten freuen.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von codo3):
Um eventuelle "Schmarotzer" Antworten zu umgehen: Ich bekomme nichts vom Staat, muss alles selber finanzieren.

Das ist eine der Grundvoraussetzungen um überhaupt ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium zu erhalten. Das kann mit einem Sperrkonto über 7.200 €uro pro Studienjahr oder über die Verpflichtungserklärung eines solventen Sponsors möglich sein.

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#2
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ja, der Tipp deines Freundes scheint mir gut zu sein.
Wenn du die Studienzulassung bekommst, ist es zwar immer noch eine Ermessensentscheidung, aber da hast du Anspruch auf Auskunft, wenn abgelehnt wird - und im Moment sehe ich nicht, warum dann noch abgelehnt werden sollte.
Dass es tatsächlich eine Ermessensentscheidung ist, habe ich allerdings nicht nachgeprüft, da verlasse ich mich mal darauf dass du das richtig verstanden hast: es kommt da auch aufs Herkunftsland an. USA ist immer Ermessensentscheidung, Russland praktisch nie.

Wenn du außerdem das Studium durchziehst, beginnt meines Wissens nach wieder eine neue Ein-Jahres-Frist zur Jobsuche. Und mit der Qualifikation (Wirtschaftsinformatiker UND Wirtschaftspsychologe) sollte es ja wirklich funktionieren.

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#3
 Von 
codo3
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja, wir werden sehen.

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#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von codo3):
Ich bin davon ausgegangen, daß ein Sprachkurs mit DSH Prüfung selbstredend berechtigt, studieren zu können.

Zitat (von codo3):
Nun habe ich mehrfach gelesen, daß es eine "Ermessensentscheidung" der Ausländerbehörde wäre, mir mit einem weiteren Aufenthaltstitel ab Jan. 2019 ein Studium zu ermöglichen, ohne vorher ausreisen zu müssen. Auch habe ich in einer Studie des BAMF gelesen, daß "Spurwechsel" rechtlich gesehen, grundsätzlich zulässig sind.


Beides widerspricht sich nicht. Für die Uni reichen die Sprachkenntnisse, die man in diesem Kurs erreicht hat. Man ist also von Seiten der Uni prinzipiell "berechtigt, studieren zu können", wenn man denn einen Studienplatz bekommt. So wie jeder deutsche Abiturient berechtigt ist, an einer Uni zu studieren (er muss allerdings auch erst einen Studienplatz bekommen).

Bei einem Nicht-EU-Ausländer kommt hinzu, dass er eine Aufenthaltserlaubnis (AE) braucht. Auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium hat man allerdings keinen gesetzlichen Anspruch. Ob die Ausländerbehörde eine AE erteilt, ist wie erwähnt eine "Ermessensentscheidung". Da achtet die Ausländerbehörde z.B. auch darauf, ob die Motivation für das Studium nachvollziehbar ist. Man will soweit wie möglich nur denen eine AE geben, die wirklich ernsthaft einen Abschluss anstreben. Ansonsten würden Studienplätze für diejenigen blockiert, die wirklich studieren wollen. Das entscheidet ja über Lebenschancen.

Wenn die Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde positiv ausfällt, dann darf sie meines Erachtens eine AE erteilen, ohne dass der Antragsteller vorher ausreist. Entnehmen kann man das § 16b (4) AufenthG :

Zitat:
(4) In den Fällen, in denen die Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient, oder für den Schulbesuch erteilt wurde, gilt § 16 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend.


Also bei einer AE für einen Sprachkurs (nicht zur Studienvorbereitung) gelten folgende Vorschriften aus § 16 AufenthG entsprechend:

Zitat:
(4) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, wenn das Studium erfolgreich abgeschlossen wurde. (...) Während des Studiums soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck nur erteilt oder verlängert werden, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht.


Die entsprechende Geltung bedeutet meiner Meinung nach: "Die Aufenthaltserlaubnis darf zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Absatz 1 genannten Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, wenn das Studium der Sprachkurs erfolgreich abgeschlossen wurde."

Die Ausländerbehörde darf also eine AE erteilen, sie muss es aber nicht. Hier sollte man evtl. Nachfragen der Ausländerbehörde ausführlich beantworten, z.B. zur Studienmotivation, zu den erhofften Berufsaussichten (Erststudium in Kombination mit dem Zweitstudium), und eine ausreichende Finanzierung für den Lebensunterhalt nachzuweisen.

-- Editiert von Felicite am 14.08.2018 15:29

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#5
 Von 
codo3
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Es war schon nicht einfach, ein Visum für diesen Sprachkurs zu bekommen. Wenn ich mir jetzt vorstelle, daß ich für ein Jahr ausreisen müsste, bevor ich einen neuen Antrag, egal für was, stellen kann - na dann........
Leider ist es so, daß viele deutsche Firmen händeringend nach Fachkräften suchen, aber sehr wenig dafür tun.
Es ist fast unmöglich, in einem Jahr perfektes Deutsch zu lernen. Geschweige denn auch noch die Fachbegriffe.
Man sollte nicht älter als 30 Jahre alt sein, 10 Jahre Beruserfahrung haben und mindestens 5 Sprachen sprechen.
Bei Behörden gibt es so gut wie keine rechtsverbindlichen Auskünfte. Der kleinste Fehler führt zum Desaster.
Ich drehe mich im Kreis zwischen International Office der TU, der Ausländerbehörde und dem BAMF. Jeder zuckt mit den Achseln und verweist auf den anderen. Ich möchte Deutschland mein Wissen zur Verfügung stellen, aber man hilft mir nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von codo3):
Wenn ich mir jetzt vorstelle, daß ich für ein Jahr ausreisen müsste, bevor ich einen neuen Antrag, egal für was, stellen kann - na dann........


Bitte Antwort nochmal lesen: Eine Ausreise für ein Jahr ist nicht erforderlich, um zu studieren. Das sollte sie auch nicht sein, um einen adäquate Arbeitsstelle anzutreten. Voraussetzung: Deutschkurs wird erfolgreich abgeschlossen.

Zitat (von codo3):
Das Problem wird aber sein, daß mein erlerntes Deutsch nicht ausreichen wird, einen Arbeitsplatz mit 39.000 € (Vorgabe) zu finden.


Dann ist dieser Weg noch nicht offen. Man will halt nicht, dass anderen Ländern hochqualifizierte Arbeitskräfte abgezogen werden, damit sie dann hier unqualifizierte Arbeit erledigen. Und man will nicht, dass qualifizierte Jobs für einen Dumpinglohn angenommen werden, weil man damit hiesige Absolventen schädigt.

Zitat (von codo3):
Man sollte nicht älter als 30 Jahre alt sein, 10 Jahre Beruserfahrung haben und mindestens 5 Sprachen sprechen.


Das ist ein Übel, mit dem alle Bewerber konfrontiert sind - ob Deutsche oder Ausländer. Da muss man sich einfach bewerben. Oftmals werden Anforderungen in Stellenausschreibungen genannt, von denen man im Vorhinein weiß, dass sie niemand erfüllen wird. Dann wird der genommen, der am nächsten dran ist.

Zitat (von codo3):
Bei Behörden gibt es so gut wie keine rechtsverbindlichen Auskünfte. Der kleinste Fehler führt zum Desaster.


Problem für die Behörden: Wirklich rechtsverbindlich können nur Bescheide sein. Da haben sich die Mitarbeiter hingesetzt und alles geprüft - das braucht Zeit. Sich für jede Anfrage hinzusetzen und alle Gesetze und Vorschriften zu prüfen, das kann keine Behörde leisten. Zumal auch niemand etwas Rechtsverbindliches sagen kann, wenn nicht alle Unterlagen eingereicht sind.

Zitat (von codo3):
Ich drehe mich im Kreis zwischen International Office der TU, der Ausländerbehörde und dem BAMF. Jeder zuckt mit den Achseln und verweist auf den anderen. Ich möchte Deutschland mein Wissen zur Verfügung stellen, aber man hilft mir nicht.


Die Reihenfolge für die Studienaufnahme ist: Bewerbung für einen Studienplatz an der Uni, bei Zulassung geht man zur Ausländerbehörde und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis. Aber Sie sollten sich dann klar sein, was Sie wirklich wollen. Oben klingt immer wieder an, arbeiten zu wollen. Die Bedingungen dafür sind klar: entweder eine qualifizierte Arbeit, die entsprechend bezahlt wird, oder eine Stelle in einem Mangelberuf. Wenn eine Firma wirklich händeringend nach Fachkräften sucht, wird sie auch bereit sein, aktiv zu sein (ausreichendes Gehalt, Formalitäten erledigen).

Wenn Sie wirklich ernsthaft studieren wollen, sollten Sie das in die Wege leiten und sich genau überlegen, wie Sie Erst- und Zweitstudium bestmöglich kombinieren können, um auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu sein.

Ob für ein Studium oder für die Arbeitssuche: Sie sollten sich überlegen, wo Sie evtl. einen Vorteil aus Ihren Sprachkenntnissen ziehen können, z.B. mit Blick auf international tätige Firmen mit Geschäftsaktivitäten in Spanien oder Süd- und Mittelamerika.

-- Editiert von Felicite am 14.08.2018 17:31

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#7
 Von 
codo3
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, es war ein wenig Frust dabei.
Selbstverständlich würde ich lieber gern arbeiten wollen und Geld verdienen, statt es auszugeben.
In einer Studienzeit (Bachelor und Master) hätte ich aber die Möglichkeit, mein deutsch erheblich zu verbessern, was die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert. Ich werde mich dann erstmal online bewerben.

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