Ich habe im 2007 Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
bekommen, zurzeit besitze ich unbefristet Niederlassungserlaubnis (der Visum ist jetzt statt § 25 Abs. 3 AufenthG
., nur mit § 35 AufenthG
. Beschriftet).
Jetzt zu sache, meinen Afghanische Reisepass ist abgelaufen, um neu Maschinenlesbaren Reisepass zu beantragen, Afghanische Konsulate verlangt Tazkira (Afg. Ausweis), die ich Vorort persönlich im Kabul-Afganistan ausstellen müssen. Da ich im Afg. Keine Familie Mitglied mehr habe muss ich selbst nach Afg. Reisen. Ich stehe zurzeit im Sackgasse, um benötigte Dokumente zu besorgen muss ich nach Afg. reisen, aber ich besitze keinen gültigen Reisepass.
Im Meinen Fall, welche Dokument muss ich mir besorgen, BlauerPass/Reiseausweis/ Vorläufiger Reisepass/ Not Reisepass?
Wie ist die Vorgehensweise?
wie lange dauert die Bearbeitungszeit (KVR München)?
Wie lange ist das Dokument gültig?
Welche Unterlage brauche ich?
Welche Länder noch das genannte Ersatz Dokument akzeptiert?
Und wie ist die rechtliche Lage, wenn ich meinem Heimatland reise aber ich habe im Deutschland deshalb Aufenthalt bekommen, weil ich im meinen Land verfolgt bin?
Herzlichen Dank und Viele Grüß
-- Editiert von WalterWhite am 14.09.2018 00:17
-- Editiert von WalterWhite am 14.09.2018 00:19
Keine gültige Reisepass, Notsituation !
Notfall?
Notfall?
Das Zauberwort heißt " behelfsmäßiger Reisepass " und ist ein Jahr gültig, zumindest in der BRD, den zahlreiche andere Länder erkennen offiziell abgelaufene Personalausweise und Reisepässe der BRD bis zu einem Jahr nach Ablaufdatum noch an, laut meiner Information und Erfahrung.
Um den behelfsmäßigen Reisepass beantragen zu dürfen verlangen manche Einwohnermeldeämter jedoch die Reisebuchung, Flugticket oder ähnliches was den vermeintlich unumstößlichen Beweis für eine in kürze anstehende Reise belegt.
Im Normalfall versuchen sie einem jedoch den Express Reisepass auf die Backe zu drücken, da sie mit diesem mehr verdienen.
Tipp zu deinem afganischen Ausweis, lasse ihn blos nicht irgendwo unbeaufsichtigt liegen, denn da passieren merkwürdige Dinge....
ZitatDas Zauberwort heißt " behelfsmäßiger Reisepass... " :
....und den bekommt er als afghanischer Staatsbürger bei seiner Botschaft/seinem Konsulat. Es wäre eine Eingriff in die Passhoheit, wenn Deutschland einen afghanischen Bürger einen Pass ausstellen würde. Zumal er die Möglichkeit hat, bei der Vertretung seines Landes zumindest ein Reisedokument zur Heimreise zu erhalten.
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Zitat:ZitatDas Zauberwort heißt " behelfsmäßiger Reisepass... " :
....und den bekommt er als afghanischer Staatsbürger bei seiner Botschaft/seinem Konsulat. Es wäre eine Eingriff in die Passhoheit, wenn Deutschland einen afghanischen Bürger einen Pass ausstellen würde. Zumal er die Möglichkeit hat, bei der Vertretung seines Landes zumindest ein Reisedokument zur Heimreise zu erhalten.
Wenn dieser Hinweis nicht gewesen wär, würde ich ihnen zustimmen:
"Und wie ist die rechtliche Lage, wenn ich meinem Heimatland reise aber ich habe im Deutschland deshalb Aufenthalt bekommen, weil ich im meinen Land verfolgt bin?"
Und wenn ich nicht irre wär die Bundesrepublik da dann sogar in der Pflicht ihm eine gültiges Ausweisdokument zu ermöglichen, und habe es in gleich gelagerten Fällen schon selbst gesehen.
Und da hatten diese Personen sogar blaue Reisepässe von der Bundesrepublik erhalten gehabt, obwohl diese keine Diplomaten waren.
Mal schaun, was die hiesigen Fachleute dazu zu sagen haben.
Zitat"Und wie ist die rechtliche Lage, wenn ich meinem Heimatland reise aber ich habe im Deutschland deshalb Aufenthalt bekommen, weil ich im meinen Land verfolgt bin?" :
Als Asylberechtigter darf er natürlich nicht in Kontakt zu den Behörden des Verfolgerstaates treten und keinesfalls in das Land reisen wo er "politisch verfolgt" wurde/wird. Wenn er dort hinreist wäre sein Asyl hinfällig.
Wenn er dort hinreist wäre sein Asyl hinfällig. Dafür würde sogar schon die Annahme eines afghanischen Passes genügen: https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__72.html
ZitatDafür würde sogar schon die Annahme eines afghanischen Passes genügen: https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__72.html :
Richtig.
Aber in den Verfolgerstaat einzureisen würde ja bedeuten, dass eine Verfolgung nicht gegeben ist und würde den Aufenthalt in Deutschland aus Gründen der Verfolgung als unbegründet darstellen.
ZitatWenn er dort hinreist wäre sein Asyl hinfällig. Dafür würde sogar schon die Annahme eines afghanischen Passes genügen: https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__72.html :
Das ist aber hier nicht relevant, da der Aufenthalt des Themenstarters nach dessen Angaben nicht auf der Asylanerkennung beruht:
Zitatzurzeit besitze ich unbefristet Niederlassungserlaubnis (der Visum ist jetzt statt :§ 25 Abs. 3 AufenthG ., nur mit § 35 AufenthG . Beschriftet).
-- Editiert von Felicite am 14.09.2018 13:00
Zitat:
Wenn dieser Hinweis nicht gewesen wär, würde ich ihnen zustimmen:
"Und wie ist die rechtliche Lage, wenn ich meinem Heimatland reise aber ich habe im Deutschland deshalb Aufenthalt bekommen, weil ich im meinen Land verfolgt bin?"
Und wenn ich nicht irre wär die Bundesrepublik da dann sogar in der Pflicht ihm eine gültiges Ausweisdokument zu ermöglichen, und habe es in gleich gelagerten Fällen schon selbst gesehen.
Deshalb bekommt er aber trotzdem keinen deutschen Reisepass, der setzt nämlich die deutsche Staatsangehörigkeit voraus.
§ 55 AufenthG Ausweisersatz
(1) Einem Ausländer,
1. der einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzt und nicht in zumutbarer Weise erlangen kann oder
2. dessen Pass oder Passersatz einer inländischen Behörde vorübergehend überlassen wurde,
wird auf Antrag ein Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 4 oder § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) ausgestellt, sofern er einen Aufenthaltstitel besitzt oder seine Abschiebung ausgesetzt ist. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn ein Antrag des Ausländers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose abgelehnt wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. 3§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Einem Ausländer, dessen Pass oder Passersatz der im Inland belegenen oder für das Bundesgebiet konsularisch zuständigen Vertretung eines auswärtigen Staates zur Durchführung eines Visumverfahrens vorübergehend überlassen wurde, kann auf Antrag ein Ausweisersatz ausgestellt werden, wenn dem Ausländer durch seinen Herkunftsstaat kein weiterer Pass oder Passersatz ausgestellt wird.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Ausweisersatzes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels oder der Dauer der Aussetzung der Abschiebung, sofern keine kürzere Gültigkeitsdauer eingetragen ist.
Zitat:Und da hatten diese Personen sogar blaue Reisepässe von der Bundesrepublik erhalten gehabt, obwohl diese keine Diplomaten waren.
Das haben sie ganz bestimmt nicht...
ZitatZitat:Und da hatten diese Personen sogar blaue Reisepässe von der Bundesrepublik erhalten gehabt, obwohl diese keine Diplomaten waren. :
Deutsche Diplomatenpässe sind dunkelblau, wahrscheinlich waren es Reiseausweise für Staatenlose, die keinen Nationalpass beibringen konnten, die sind hellblau.
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