Heirat mit Fiktionsbescheinigung in Dänemark

20. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
ThomasSe
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)
Heirat mit Fiktionsbescheinigung in Dänemark

Hallo!

Wir, meine Freundin und ich, wollen heiraten. Nach Möglichkeit in Dänemark, da es weniger kompliziert ist. Jetzt hab ich dazu eine Frage, die mir das Internet bisher leider nicht beantworten konnte.
Meine Freundin kommt aus Mexiko und lebt schon seit 2 Jahren in Deutschland (wir sind seit 1 1/2 Jahren zusammen), zuerst per Sprachvisum und jetzt per Fiktionsbescheinigung (bis 17.7), da über ihre Aufenthaltserlaubnis noch entschieden werden muss. Da sie ein Teilzeitstudium macht, ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mehr als fraglich. Sie hat die Aufenthaltserlaubnis zum Studieren bereits im Oktober beantragt... .
Wenn wir in Dänemark heiraten würden, müsste sie dann wieder nach Mexiko ausreisen, um dort eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu beantragen?
Was ich bisher im Netz gelesen habe, ist dass die Behörden in dem Fall davon ausgehen dass die Aufenthaltserlaubnis mit dem Ziel der Heirat beantragt wurde, deswegen als "falsches Visum" angesehen wird und eine Aufenthaltserlaubnis daher nicht erteilt wird. Da sie schon länger hier ist, zu Studienvorbereitung und Studium, als wir uns kennen, schließt sich das ja eigentlich aus.
Jedoch gab es keine Informationen dazu wie es sich damit verhält. Es ging mehr um Touristen-visa und deren Missbrauch.

Danke

-- Editier von ThomasSe am 20.04.2017 19:28

-- Editier von ThomasSe am 20.04.2017 19:39

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Mit einer Fiktionsbescheinigung nach §81 Abs. 4 ist die Einreise in und Durchreise durch den Schengenraum möglich. §81 Abs. 3 nicht.

Zitat:
Wenn wir in Dänemark heiraten würden, müsste sie dann wieder nach Mexiko ausreisen, um dort eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu beantragen?

Das kommt auf ihren derzeitigen Aufenthaltstitel und ggf. die dort vermerkten Nebenbestimmungen an.







-- Editiert von ya338 am 20.04.2017 21:48

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ThomasSe
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von ya338):
Das kommt auf ihren derzeitigen Aufenthaltstitel und ggf. die dort vermerkten Nebenbestimmungen an.


Ihr vorheriger Aufenthaltstitel dient zum Studium, nach §16 Abs. 1 AufenthG , dessen Verlängerung gerade in der Schwebe ist, deswegen die Fiktionsbescheinigung.
Die Nebenbestimmungen der Fiktionsbescheinigung: "Gilt nur zum Zweck der Studienvorbereitung. (Unselbständige) Beschäftigung bis zu 120 Tagen oder 240 halben Tagen im Jahr sowie Ausübung studentischer Nebentätigkeiten gestattet."
Auf der Rückseite ist "Bis zu Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag gilt: der Aufenthaltstitel als fortbestehend (§81 Abs 4 AufenthG )." angekreuzt.

Danke!

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