Frage zu Scheidung und Niederlassungserlaubnis

2. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
sandowal
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Frage zu Scheidung und Niederlassungserlaubnis

Hallo,
ich hab mich eben hier neu angemeldet und hoffe das ich hier Antwort bekommen kann.

Folgendes:
eine Freundin von mir hat mich um Hilfe gebeten. Sie ist seit 2008 mit einem Deutschen verheiratet. Sie selbst ist Philipinin. seit einiger Zeit ist sie in der Ehe nicht mehr glücklich und auch er möchte sich scheiden lassen bzw. warscheinlich wird er diese Woche die Scheidung einreichen. Sie besitzt auch seit einiger Zeit eine Niederlassungserlaubnis und hat im November 2011 einen Einbürgerungstest gemacht, den sie höchstwarscheinlich bestanden hat (sie wartet noch ca. bis Ende Januar auf das Ergebnis). Wenn er sich jetzt wirklich scheiden lassen möchte, muss sie da befürchten das sie die Niederlassungserlaubnis verliert bzw. die Einbürgerung nicht erhält oder kann da nichts passieren? Ich sollte vielleicht auch noch sagen das sie eine Ausbildung macht, die bis noch ca. Mitte 2013 gehen wird.

Sie würde auch gerne mit mir zusammen eine WG machen, da sie noch nicht viel Geld verdient. Muss sie also jetzt irgendwelche Sorgen haben das sie nicht in Deutschland bleiben kann oder wie sieht das ganze vielleicht aus wenn sie ihre Ausbildung beendet hat?

Ich Bitte um eine Antwort da die Arme ziemlich verzweifelt ist und große Angst hat

Gruss
Sandowal

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Monopolist
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 128x hilfreich)

quelle:juraportal24.de
Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG :

• der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (Nr. 1)
• die Sicherung des Lebensunterhalts (Nr. 2)
• der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen zur ge-setzlichen Rentenversicherung (Nr. 3)
• die grundsätzlichen Straffreiheit (Nr. 4)
• die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer (Nr. 5)
• der Besitz der Kenntnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit (Nr. 6)
• ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 7)
• Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Nr. 8)
• ausreichender Wohnraum (Nr. 9).


Neben der grundsätzlichen Vorschrift des § 9 Aufenthaltsgesetz zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gibt es noch einige Sondervorschriften, nach denen ebenfalls (unter erleichterten Bedingungen) Niederlassungserlaubnisse erteilt werden können:

• Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG )
• Selbständige Erwerbstätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG )
• Humanitäre Gründe (§ 26 Abs. 3 und 4 AufenthG )
• Familiäre Lebensgemeinschaften mit Deutschen (§ 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG )


Letzteres dürfte dann nicht mehr zutreffend sein, da ja die Scheidung kommen soll.

Voraussetzungen der Einbürgerung
quelle:rechtsanwalt-familienzusammenfuehrung.de

quote:<hr size=1 noshade>-Acht Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland
-Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, EU-Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis für besondere Zwecke oder freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger/EWR-Staater
-Bekenntnis zum Grundgesetz
-Keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
-in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB)
-Straflosigkeit
-ausreichende Deutschkenntnisse
-bestandender Einbürgerungstest
-in der Regel Aufgabe der bisherigen -Staatsangehörigkeit, Ausnahmen sind jedoch möglich.


Bitte beachten Sie, dass diese Voraussetzungen nicht immer eingehalten werden müssen. Es gibt zahlreiche Ausnahmen. Häufig "vergessen" die Behörden auf die Ausnahmen hinzuweisen. Häufig zeigt sich, dass eine Ablehnung der Einbürgerungsbehörde nicht gerechtfertigt war, weil aufgrund der Rechtsprechung oder versteckter Ausnahmeregelungen eine Einbürgerung doch möglich ist. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Einbürgerung von Ehegatten

Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner sollen bereits nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die Ehe zwei Jahre in Deutschland bestanden hat. <hr size=1 noshade>


Sie müsste also Theoretisch noch ca. 5 Jahre verheiratet bleiben.



-- Editiert Monopolist am 03.01.2012 03:24

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

quote:
quote:
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Einbürgerung von Ehegatten

Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner sollen bereits nach drei Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die Ehe zwei Jahre in Deutschland bestanden hat.
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Sie müsste also Theoretisch noch ca. 5 Jahre verheiratet bleiben.


Verheiratet bleiben genügt nicht.
Die Ehe muss auch gelebt werden;
eine Trennung, die zur Scheidung führt, kann nicht berücksichtigt werden.

-----------------
"Lukas 7,23"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sandowal
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Moment, jetzt mal in einem klar verständlichen Text:

für die Einbürgerung müßte sie noch ca. 4 Jahre verheiratet sein. Wieso durfte sie dann den Einbürgerungstest schon machen?

Zu der Niederlassungserlaubnis:
Könnte mir jemand eindeutig (Ja oder Nein) sagen ob sie durch die Scheidung ihre Niederlassungserlaubnis verlieren kann bzw. ob sie danach Deutschland verlassen muss? Einfach nur ein Ja, sie verliert ihre Niederlassungserlaubnis oder Nein, die Scheidung hat nichts mit der Niederlassungserlaubnis zu tun, da sie die Niederlassungserlaubnis bereits vor 1 Jahr erhalten hat und was danach passiert ist egal.

Ich möchte der Armen einfach nur die Angst nehmen, also bitte keine weiteren Gesetzestexte, nur eine kurze Antwort bitte.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
sandowal
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich weiß halt nicht ob ich mich vielleicht etwas unverständlich ausgedrückt habe:

sie besitzt ja schon die Niederlassungserlaubnis. Sie ist jetzt ca. 4 Jahre verheiratet und im Dritten Jahr konnte und hat sie ihre Aufenthaltserlaubnis in eine Niederlassungserlaubnis ungewandelt. Meine Frage ist jetzt, ob sie durch die Scheidung ihre Niederlassungserlaubnis verlieren kann oder nicht?

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4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 243x hilfreich)

Nein sie verliert die NLE nicht!
Außer ihr wird nachgewiesen das sie nur verheiratet war um die NLE zu bekommen.
Wie schwer das ist kann man sich selber vorstellen.
Wie das mit der Einbürgerung ist kann ich leider nicht sagen.
Vielleicht gibt es durch die Scheidung jetzt nur andere Aufenthaltszeiten die erfüllt sein müssen.
Mal in der Einbürgerungsstelle nachfragen.

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

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