Familienzusammenführung - angeblich reicht mein Einkommen nicht - ich bin aber Deutscher!

14. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
balikoglan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Familienzusammenführung - angeblich reicht mein Einkommen nicht - ich bin aber Deutscher!

Guten Tag

Bin hier in Deutschland geboren und aufgewaschen und habe auch seit 2005 die deutsche Staatsbürgerschaft.
Mache z.Z. eine Umschulung über die ARGE und wohne noch bei meinen Eltern.
Ich habe überhaupt gar keine Vorstrafen.
Habe ende 2008 in der Türkei geheiratet und nun möchte ich meine Ehefrau mit nach Deutschland bringen. Sie hat in der Türkei den deutsch Test bestanden und hat bei der deutschen Botschaft Visum beantragt.
Die Ausländerbehörde wollte nun von mir bestimmt unterlagen haben (Wohnfläche, Verdienstbescheinigung). Habe die Unterlagen eingereicht, aber die Sachbearbeiterin meinte das mein Einkommen nicht ausreicht.
Im § 28 steht das für einen deutschen Staatsbürger der Einkommen unrelevant ist. Das habe ich ihr auch vorgetragen, daraufhin hat Sie mich an den § 27 hingewiesen. § 27 ist aber für Ausländer und nicht für deutsche Staatsbürger. Sie wollte das nicht wahrhaben und ist in Panik geraten und hat mich rausgeschickt.
Ich wollte ihr jetzt eine E-Mail schreiben und Sie darauf nochmal ansprechen.
Wie könnte ich es am besten tun? Und wie sollte ich am besten die E-Mail schreiben?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Balik Oglan

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



41 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
balikoglan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Warum sieht die Ausländerbehörde bei mir eine "Regelausnahme"?
Ich meine ich mache z.Z. eine Umschulung und natürlich ist dadurch mein Gehalt dem entsprechend. Ich will ja nicht vom Staat leben und mache ja etwas für meine Zukunft. Bei der Wirtschaftskrise weiß ich doch nicht ob ich eine Stelle nach meine Umschulung bekomme. Wenn ich auch eine Stelle bekommen würde, müsste ich doch dann immer noch abwarten wegen der Probezeit. Und die kann ja bis zu zwei Jahren verlängert werden.
Hängt das nicht alles von der Ausländerbehörde ab? Ich meine ich habe auch gehört das einige in solchen Situationen anders entscheiden als die anderen.
Habe ich das überhaupt falsch Verstanden mit dem § 27 und § 28?
Gibt es einen anderen Punkt, womit ich die Ausländerbehörde überzeugen kann?

Danke für die schnelle Antwort

0x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
balikoglan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Klar ist es zuzumuten das ich auch in der Türkei leben könnte, aber ich bin hier geboren und aufgewachsen und kann besser deutsch sprechen als türkisch. Ich fühle mich als Deutscher und nicht als Türke!
Der Steuerzahler bezahlt für mein Privatvergnügen nicht! Weil es kein Privatvergnügen ist! Außerdem habe ich ja auch vorher Steuern,Renten... gezahlt.
Darauf will ich auch nicht hinaus. Ich möchte einfach mit meiner Frau zusammenleben. Ich möchte einfach gleich behandelt werden und den Eindruck hatte ich nicht bei dem Gespräch mit der Sachbearbeiterin. Sie hat mir fast das Buch (Aufenthaltsgesetz) aus der Hand gerissen, nur weil ich gesagt habe das § 27 wäre für die Ausländer bestimmt und ich nach § 28 behandelt werden möchte.
Ich habe mich ja auch etwas schlau gemacht und in anderen Ausländerbehörden ist dieser Spielraum anders. Ich glaube da gibt es eine Möglichkeit seinen Recht zu bekommen, nur weiß ich nicht wie.
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
anonym_0405
Status:
Praktikant
(800 Beiträge, 254x hilfreich)

Was soll Deine Hochzeit und die Einreise Deiner Frau denn sonst sein, wenn nicht Privatvergnügen?

Der Steuerzahler hat doch keinen Vorteil von der Sache. Warum soll er also bezahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
balikoglan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir kommen glaube ich vom Thema ab.
1. Ich wollte eigentlich nur wissen warum die Ausländerbehörde bei mir eine "Regelausnahme" sieht und bei gleichen Fällen woanders ganz anders entschieden wird.
2. Wo der unterschied bei § 27 und bei § 28 ist? Ist es nicht die das einer für Ausländer und das andere für Deutsche angewandt werden soll?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
dittmann
Status:
Schüler
(249 Beiträge, 36x hilfreich)

:)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Klumpfuß
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

LIeber Herr Oglan (wenn dies ihr richtiger Name ist, sollten sie den löschen!),

die Antworten, die Ihnen bisher gegeben wurden, sind doch ziemlich unqualifiziert! Sie haben vollkommen recht: In Ihrem Fall liegt sowohl nach der Gesetzesbegründung als auch nach der ständigen Praxis der Botschaften / Auswärtiges Amt KEIN Ausnahmefall vor, weil Sie in Deutschland geboren, aufgewachsen sind und hier gerade in einer Umschulung sind. Die Sache ist klar und die ABH hätte keine Chance, mit dieser Auffassung durchzukommen Im Übrigen würde schon die Botschaft alles tun, um die ABH auf die falsche Rechtslage hinzuweisen.

Außerdem: Die ABH nimmt wahrscheinlich keinen Ausnahmefall an, sondern hat schlicht keine Ahnung...

Wenn nix hilft: Guten Anwalt einschalten, dann wird sich das Prob. schnell erledigen!

0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
balikoglan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die Antworten.

Ich denke auch wie "Klumpfuß" und "uijeh" und deshalb bin ich der Auffassung das ich da weiter meine Meinung vertrete sollte.
Verstehe ich das Richtig? § 27 ist für Ausländer und § 28 für Deutsche Staatsbürger gedacht. Bei mir (hier geboren, deutscher Staatsbürger) sollte doch § 28 angewändet werden und nicht "Regelausnahme".
Ich möchte die ganze Sache ohne Anwalt klären. Wie kann ich die Ausländerbehörde davon überzeugen? Wie sollte ich vorgehen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Agenor
Status:
Praktikant
(690 Beiträge, 161x hilfreich)

Hallo!

Ich verstehe nicht, wo das Problem der Auslaenderbehoerde ist.
Es ist tatsaechlich vollkommen egal, wo Du geboren wurdest bzw. aufgewachsen bist, welche Staatsbuergerschaft Deine Eltern/Grosseltern/Geschwister haben/hatten.
Du bist schlicht deutscher Staatsbuerger und als solcher solltest Du Deine Ehefrau nach Deutschland holen duerfen!
Antrag stellen und bei neg. Antwort widersprechen. Spaetestens dann muesste es eine schriftliche Begruendung geben. Evtl. hast Du sogar Anspruch auf Erstattung Deiner unkosten wenn Du von Behoerden "gezwungen" wirst, Dich anwaltlich gegen falsche Bescheide zu wehren.

Gruss
Agenor

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Klumpfuß
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Es gibt kein "Widerspruch" gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde. Es gibt sogar überhaupt kein Rechtsmittel dagegen. Nur gegen die Anlehnung der Ertilung des Visums könnte remonstriert werden / geklagt werden.

Deshalb: Weisen Sie die ABH nochmals auf § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hin. Googeln Sie einfach mal "Anwendungshinweise des Bundesministeriums zum AufenthG" und schauen Sie dort unter Punkt 28 nach. Dort können Sie das Entscheidende zu der Frage, wann ein "Ausnahmefll" vorliegt, nachlesen. Diese Passage drucken Sie aus und übersenden sie zusammen mit dem Gesetzeswortlaut der Sachbearbeiterin.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

Sehe hier auch keinen Grund für die so genannte Regelausnahme. Aber vielleicht hilft auch dieses Fachforum weiter:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
luchs2009
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Scalar2

Offensichtlich haben Sie wenig Ahnung von Deutschland und dessen Entwicklung, sonst würden Sie nicht ständig dummes Zeug schreiben.

In einem anderen Beitrag meinen Sie, dass Deutschland von den Deutschen aufgebaut wurde und Türken dazu nicht gebraucht wurden.
Von den Bewohnern der BRD und den Gastarbeitern. Ja.
Ein Türke der ersten Generation hat mehr für Deutschland getan, gearbeitet als z.B. JEDER Ostdeutsche.Es brauchte sehr wohl diese Menschen und wir brauchen sie noch.
Wer soll denn Ostdeutschland zum Beispiel finanzieren, wenn nicht auch Ausländer? Die Ostdeutschen wohl kaum.

In diesem Beitrag zeigen Sie noch deutlicher Ihre Gesinnung: dumm und borniert, Gejammere überall und schuld sind dann (wahlweise, immer das, was besser passt) die Kapitalisten, die Ausländer. Ich vermute, Sie sind Ostdeutscher.


0x Hilfreiche Antwort



#18
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Agenor
Status:
Praktikant
(690 Beiträge, 161x hilfreich)

Hallo Saxonicus II,

grundsaetzlich finde ich das Auffuehren von Statistiken fuer prima.
Macht kaum jemand im Forum und daher ein ++ fuer die Ausfuehrung!

Leider ist das mit der Statistik aber dann unschoen, wenn die Basis passend "gemacht" wird. Im ersten Moment war ich naemlich erschrocken, ueber die grosse Auslaenderwelle, welche 2007/2008 ueber die BRD gekommen sein muss. Woher kommt denn die Zahl 15 Mio? Mir ist bekannt, dass der Auslaenderanteil in der BRD weniger als 10% ausmacht. Oder in Zahlen: max. 8 Mio. (Eigentlich sind es wohl wher 7 Mio ... wobei hier auch "EU-Auslaender" mitzaehlen!).
Und das laesst die Unterdeckung jetzt aber anders aussehen was wieder den ganzen Beitrag tendenziell unschoen wirken laesst.

Gruss
Agenor

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
balikoglan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für dir vielen Beiträge.

Habe es im Internet gefunden. Könnte ich mit so eine Begründung bei der Ausländerbehörde erfolg haben?

Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG )
Hat einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist zu beachten, daß Artikel 6 GG gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung entfaltet. Ihm soll es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen. Daher besteht für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen
vorliegen.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 , 2 Abs. 3 AufenthG ) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann er jedoch von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen
Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatern in Bezug auf den Staat in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.
Nach § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG , der auf die entsprechenden Regelungen des Ehegattennachzugs zu Ausländern in § 30 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2, S. 3 (nicht § 30 Abs. 1 S. 2) und § 30 Abs. 2 S. 1 AufenthG verweist, sind auch für den Ehegattenzuzug zu Deutschen das Mindestalter von 18 Jahren und der Nachweis von zumindest einfachen Deutschkenntnissen des zuziehenden Ehegatten Voraussetzungen.

0x Hilfreiche Antwort


#22
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@scalar

quote:
weil Oma Aishe in Anatolien sie dringender braucht und auch kriegt.


kriegt sie auch *nur* zu den bedingungen wie oma else.


@ll

ich hab da gestern (annewill) *terror* gemacht. aus genau dem benannten grund.
keine adäquate antwort. jetzt ist ein brief an den intendanten unterwegs. a***. das geht mir aufn keks (d. selbstgebackenen ;)

sunbee

-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Agenor
Status:
Praktikant
(690 Beiträge, 161x hilfreich)

Hi @Saxonicus II,

sorry, nochmal off topic. Aber nur kurz:
die 8 Mio stimmen wohl auch nicht, die Zahl schwankt zw. 6,7 und 7,3 Mio (siehe z.B. statistisches Bundesamt oder auch Wikipedia).
Wobei ich tatsaechlich "Auslaender" ausschliesslich an der Staatsbuergerschaft fest mache. Und da ist Auslaender, wer KEINE dt. Staatsbuergerschaft hat.
Andere Definitionen sind wenigstens "schwierig". Dt.Buerger die aus der Sowjetunion kommen, aus Polen, Rumaenien usw. haben/hatten auch die Staatsbuergerschaft der Staaten, aus denen sie kamen/wo sie geboren wurden.

Gruss
Agenor


-- Editiert am 18.05.2009 16:04

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12326.10.2009 09:38:46
Status:
Bachelor
(3168 Beiträge, 1426x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@scalar

->off topic

ja. das hat mich derart aufgeregt, dass ich sonst geplatzt wäre.
wie stellen die sich das vor? 25 tacken im quartal oder 5 pro besuch...ich z.b. muss minimum 3 mal die woche (und die behauptung, dass man als armer befreit ist, stimmt so nicht). das ganze mit der begründung, unsere gkv hätten keine mittel, weil wir sooft zum arzt dackeln. nee, die verpulvern sie ja in der türkei. boah, ich könnt an die decke gehnen.

ich schicke dir ne pm (oderwenn es gerade passt, propagiere ich das in einem thread.

@genor

quote:
Andere Definitionen sind wenigstens "schwierig". Dt.Buerger die aus der Sowjetunion kommen, aus Polen, Rumaenien usw. haben/hatten auch die Staatsbuergerschaft der Staaten, aus denen sie kamen/wo sie geboren wurden.


für mich keine deutschen im sinne des wortes heute. nur weil mal irgendwann, irgendwo ein deutscher dabei war, gibt es sonderrechte. das geht mir auch auf die nerven...und jetzt darf gesteinigt werden

sunbee

-----------------
"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung.
"

0x Hilfreiche Antwort


#27
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

quote:
Finde auch an dem System etwas faul, wenn jeder die dt. Staatsbürgerschaft bekommt, nur weil der Großvater vielleicht irgendwann einmal einen deutschen Schäferhund hatte.


Dummes Palaver. Im Staatsangehörigkeitsgesetz kommt der Hund nicht vor.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

quote:
die man zu Zeiten von Rot/Grün eingebürgert hat.
....
Bedingungen waren (zu dieser Zeit) lediglich die rechtmäßige Aufenthaltsdauer in Deutschland, Sprachkompetenz war nicht gefordert, den deutschen Pass gab es auch ohne deutsche Sprachkenntnisse.


Nix Rot/Grün, mein lieber Saxonicus, hier irrst du gewaltig. Diese Geschichte mit der damaligen Anspruchseinbürgerung nach 15 Jahren ohne Nachweis von Deutschkenntnissen wurde nämlich wann eingeführt? Richtig, 1992, im Rahmen des sogenannten Asylkompromisses. Und nun guckst du im Geschichtsbuch nach oder bei Wikipedia, wer damals an der Regierung war.

Und lass doch endlich mal das Gequatsche von den "Passdeutschen". Deutscher ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, § 1 StAG.
Und was die deutsche Sparachkompetenz betrifft, habe ich bei Leuten aus Sachsen sowieso ganz erhebliche Zweifel. Aber auch bei Leuten aus BaWü, Bayern, Hessen ...... und so weiter. Ordentliches Deutsch spricht man eben nur im Norden.

0x Hilfreiche Antwort



Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.357 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12