Sehr geehrte Damen und Herren, mein Sohn ist in 2003 in Deutschland geboren. Zu dem Zeitpunkt hätte ich befristeter Aufenthaltsbefugnis gehabt. Wir wohnen seit 1995 in Deutschland ununterbrochen. Zu diesem Zeitpunkt beide Eltern haben unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Unsere Kind hat immer noch befristete Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 33 AufenthG. Alle drei Jahren müssen wir Aufenthalt Erlaubnis verlängern lassen. Gibt es nach Gesetz Möglichkeit eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, und nach welche gesetzt?
Unser Sohn:
14 Jahre wohnt ununterbrochen in Deutschland, zurzeit geht er in Münchener Gymnasium siebte Klassen. Wohnhaft im München.
Ich würde sehr auf Ihre Antwort freuen
Erteilung eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
6. Juni 2018
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Frage vom 6. Juni 2018 | 12:35
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Erteilung eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
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#1
Antwort vom 6. Juni 2018 | 15:53
Von
Status: Lehrling (1236 Beiträge, 1506x hilfreich)
ZitatGibt es nach Gesetz Möglichkeit eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, und nach welche gesetzt? :
Eine Niederlassungserlaubnis kann er beantragen, wenn er 16 Jahre ist. Die kann dann nach § 35 AufenthG (Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder) erteilt werden.
Normalerweise muss man für die Niederlassungserlaubnis die eigenständige, langfristige Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen (inkl. Beitragszahlungen in die Rentenkasse). Das ist in § 9 AufenthG geregelt. Jugendliche können natürlich diese Bedingung nicht erfüllen und haben deshalb die Möglichkeit, eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG zu erhalten, wenn sie neben den anderen Voraussetzungen (mindestens 5 Jahre Aufenthalt, Straffreiheit) eine Schule besuchen (mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss) oder eine Ausbildung machen. Ansonsten reicht es auch, wenn sie nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind.
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