Einbürgerungszusicherung und Trennung!

1. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
wanton
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Einbürgerungszusicherung und Trennung!

Hallo,

erstmal kurz zu meiner Person, ich komme aus Pakistan, bin als Student in Sep. 1998 nach Deutschland gekommen. Habe dann in Sep. 2007 mit einer Deutscher geheiratet. Ich habe mein Studium nicht zu Ende gebracht und arbeite seit 2007 als freiberufler und hab noch nie von ARGE/Arbeitsamt/Sozialhilfe genommen oder beantragt.

Im Oktober 2008 habe ich mich bei der Einbürgerungsbehörde beraten lassen und sie haben mir gesagt dass ich meine Einbürgerung nach § 9 StAG beantragen. Im Sep. 2009 beantragte ich die Einbürgerung gemäß (§ 9 StAG) und erhielt Ende April Einbürgerungszusicherung, sie wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die persönliche Verhältnisse des Einbürgerungsbewerber bis zur Einbürgerung nicht ändern Nun muss ich in Pakistan ausbürgern lassen und es kann einige Monate dauern.

Nun gibts ein Problem und zwar meine Frau will Trennjahr beantragen, falls unsere Trennung zu Stande kommen sollte, welche Auswirkung hat es auch meine Einbürgerungszusicherung? Überigens wohne ich in NRW und als ich mich in 2008 über die Einbürgerung informiert hatte, könnte ich nach § 9 StAG einen Antrag auf Einbürgerung stellen!

Für weitere Beratung werde ich sehr dankbar.

Beste Grüße,

J.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

nach einer Trennung ist eine Einbürgerung nach § 9 StAG ausgeschlossen.

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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wanton
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)


Wie ist dann mit Studienzeit Anrechnung, angenommen wird die Studienzeit zur Hälfte angerecht, dadurch sagen wir erstmal 4,5 Jahre angerechnte Zeit(in NRW) plus die Ehe vor der Trennung gint 2 Jahre und 7 Monate, es macht insgesamt 7 jährigen Aufenthalt in d. und die Aufenthaltserlaubnis löuft noch bis mitte Juni 2011!

Gäbe es eine Möglichkeit dann nach § 10 StAG einen Anspruch auf Einbürgerung?



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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

Anrechung zur Hälfte gibts beim Einbürgerungsrecht nicht. Entweder ganz oder gar nicht. Bei Studiumszeiten ist das aber in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Aber wie man so hört, werden in NRW die Studienzeiten voll angerechnet, also dürfte es keine Probleme geben

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12312.07.2010 11:06:04
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 34x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

alle Marokkaner, klar doch. Jetzt haste doch glatt die ganzen Tunesier unterschlagen! Und die Ägypter, die demnächst bei uns ihre Pyramiden bauen.

Hier in Niedersachsen werden die Studienzeiten bei § 10 angerechnet, und in den meisten anderen Bundesländern auch, nur in Sachsen, Bayern und BaWü nicht.



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