Einbürgerung mit einer Bewilligung (Visum zum Zwecke eines Studiums)

14. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
bombachecka
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Einbürgerung mit einer Bewilligung (Visum zum Zwecke eines Studiums)

Hallo,

nach diversen vorgenommenen Änderungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz habe ich etwas den Überblick verloren. :???:

Kann mir jemand bitte folgende Fragen zur Einbürgerung beantworten? Es wäre auch nett, wenn mir jemand sagen würde, wo man die vollständige jetzt gültige Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes findet.

Die Fragen sind auf das Bundesland NRW bezogen.

Wie ist die aktuelle Rechtslage? Es wird jeweils angenommen, dass es sich um eine Person X handelt, die im Besitz eines ausländischen Ausweises ist. :banana:

Wird ein Antrag auf Einbürgerung überhaupt angenommen, wenn X eine Bewilligung als aktuellen Aufenthaltstitel besitzt?

Werden für X die Zeiten des Schulbesuches und des Studiums in NRW jeweils voll angerechnet?

Kann X, wenn sie perfekt Deutsch beherrscht, mit einer Verkürzung des notwendigen rechtmäßigen Aufenthaltes auf 6 Jahre rechnen? Wenn ja, kann man darauf bestehen?

Gilt für X der Besitz einer Duldung ausschliesslich während der Wartezeit für die Verlängerung des ausländischen Passes als Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes?

Gelten für X kurze Zeiten des Aufenthalts in NRW oder BRD ohne gültigen Aufenthaltstitel in Folge einer zu späten Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung als Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes?

Kann X einen ggf. vor dem Inkrafttreten der Gesetztesänderungen bereits bestehenden Anspruch auf Einbürgerung im Nachhinein noch geltend machen?

Gibt es Besonderheiten bei der Einbürgerung in Bezug auf Personen, deren dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt in BRD
vor dem 14. Lebensjahr begann und/oderlänger als 13 Jahre besteht?

Ich bedanke mich im voraus für Ihre Mühe. :)


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mitleser
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 353x hilfreich)

quote:
Wird ein Antrag auf Einbürgerung überhaupt angenommen, wenn X eine Bewilligung als aktuellen Aufenthaltstitel besitzt?


Angenommen wird der Antrag bestimmt, und dann bestimmt auch kostenpflichtig abgelehnt. Wer nur eine Bewilligung (bzw. jetzt ist das ja eine AE nach § 16) hat, kann nämlich gar nicht eingebürgert werden. Steht in § 10.

Die übrigen Fragen sind damit wohl obsolet.

quote:
Es wäre auch nett, wenn mir jemand sagen würde, wo man die vollständige jetzt gültige Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes findet.


z.B. da: www.info4alien.de

oder da: www.gesetze-im-internet.de

quote:
Kann X einen ggf. vor dem Inkrafttreten der Gesetztesänderungen bereits bestehenden Anspruch auf Einbürgerung im Nachhinein noch geltend machen?

Aufgrund welcher Gesetzesänderung sollte denn ein früherer Anspruch jetzt nicht mehr bestehen? Studenten mit Bewilligung konnten auch schon vor der Änderung nicht eingebürgert werden.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bombachecka
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!

Angenommen, die Person X bekommt gerade ein Arbeitsvisum, gebunden an eine bestimmte Arbeitsstelle.

Könnte mir jemand bitte die übrigen Fragen unter dieser Annahme beantworten?


Vielen Dank nochmals. Das hilft unheimlich weiter.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bombachecka
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Folgendes habe ich auf info4alien.de gefunden.

*********************************************
§ 8 StAG

In der Praxis kommt § 8 StAG als eigenständige Rechtsgrundlage im Vergleich zu § 10 relativ selten zur Anwendung. Der Grund hierfür ist, dass auch § 8 StAG normalerweise einen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt von 8 Jahren voraussetzt, was üblicherweise bereits einen Anspruch nach § 10 StAG bedeutet. Lediglich dann, wenn eine der Voraussetzungen des § 10 StAG nicht erfüllt ist, wird auf § 8 StAG ausgewichen, z.B., wenn der Bewerber nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum dauernden Aufenthalt oder einer Niederlassungserlaubnis ist. Demnach könnte also auch der Inhaber einer aus humanitären Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis (entsprechend der früheren Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG) nach § 8 StAG eingebürgert werden. Auch kann § 8 zur Anwendung kommen, wenn z.B. eine Aufenthaltszeit zwar rechtmäßig, aber nicht gewöhnlicher Natur war.
In einigen Bundesländern wird dies jedenfalls so in Bezug auf Studienzeiten gesehen (frühere Aufenthaltsbewilligung, jetzt AE zu Studienzwecken).

******************************************

Trifft das auf NRW nicht zu?
Oder hat Person X doch eine Chance auf Ermessungseinbürgerung?


Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mitleser
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 353x hilfreich)

Die Ermessenseinbürgerung erfordert allerdings noch andere Dinge, wie z.B. gesicherten Lebensunterhalt und bestehende Altersabsicherung. Das heißt u.a. mindestens 60 Monatsbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wie das speziell in NRW aussieht kann ich leider nicht sagen, ist nicht mein Bundesland.
Generell wird das aber überall halbwegs gleich sein, schließlich handelt es sich um Bundesrecht.
Und was heißt 'Arbeitsvisum'? So etwas gibt es gar nicht. Da ist sicher eine AE gemeint. Bei einer Aufenthaltserlaubnis kommt es darauf an, nach welchem §§ die erteilt ist.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
bombachecka
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Super! Vielen herzlichen Dank!

Wie sieht es aus wenn z.B. die Aufenthaltserlaubnis mit uneingeschränkter Beschäftigungserlaubnis nach §18 AufenthalthG erteilt wird?



Dankbarer Erfrager

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mitleser
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 353x hilfreich)

Mit einer AE nach § 18 wird es funktionieren.

1x Hilfreiche Antwort

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