Einbürgerung eines Ausländers, wenn der Deutsche Ehepartner einen Scheidungsantrag ge

20. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
Elena_M
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)
Einbürgerung eines Ausländers, wenn der Deutsche Ehepartner einen Scheidungsantrag ge

Hallo liebe ForumsteilnehmerInnen,
ich bitte um fachmaennischen Rat.

Ich bin seit 05.1997 mit einem Deutschen verheiratet. Lebe und arbeite (bei einem Finanzinstitut) seit 02.2000 in Deutschland. Im Februar 2002 habe ich einen Antrag auf Einbürgerung gestellt und 02.2003 eine Einbürgerungszusicherung bekommen. Mitte April 2004 wurde ich aus meiner alten Staatsangehörigkeit entlassen. Mein Mah hat Ende 2003 einen Scheidungsantrag gestellt. Wie soll ich mit meiner Einbürgerung weiter vorgehen? Habe ich noch eine Chance eingebürget werden oder bekomme ich einen Staatelosenpass?

Vielen Dank im Voraus

Elena

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

http://private.addcom.de/Stancke/Aufenthalt.htm

Die neue Rechtslage

In Zukunft erwirbt der Ausländer schon dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten mindestens zwei Jahre lang bestanden hat. Die zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis kann daher in diesem Fall nicht mehr nachträglich befristet werden und wird nach Ablauf der drei Jahre zunächst um ein Jahr verlängert. Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kommt allerdings nach wie vor erst dann in Betracht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach drei Jahren noch Bestand hat oder der Ausländer bereits seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Sind Sie im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis? Gibt es gemeinsame Kinder?

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV)

8.1.2.6.1 Einbürgerungszusicherung

(....) In der Regel ist die Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert.

9 Zu § 9 Einbürgerung von Ehegatten Deutscher

9.0 Allgemeines

Die Einbürgerung nach § 9 darf nur ausnahmsweise versagt werden, wenn ein atypischer Fall vorliegt, in dem aus besonderen Gründen der Regelungszweck des § 9 (Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie) verfehlt würde. Ein solcher atypischer Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Ehe

a) zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen wurde (Scheinehe) oder

b) nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe).

Sie hätten Ende 2003 den Antrag auf Entlassung aus Ihrer alten Staatsbürgerschaft zurückziehen sollen. Die Ihnen erteilte Einbürgerungszusicherung hätte Ihre Gültigkeit bis 02.2005 behalten.

9.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen)

Die Ehe muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Der deutsche Ehegatte des Einbürgerungsbewerbers muss in diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger sein. Der Besitz der Deutscheneigenschaft reicht nicht aus.

Sie müssen im Falle einer Scheidung Deutschland nicht verlassen, weil Sie schon länger als zwei Jahre mit einem Deutschen verheiratet waren. Sie dürfen nicht längerfristig selbstverschuldet Sozialhilfe beziehen. Da Sie Arbeit haben, ist das kein Problem. Hätten Sie keine Arbeit müsste Ihr Ehemann Unterhalt leisten und das wäre dann auch kein Problem.

Eine Einbürgerung ist nicht mehr möglich, wenn die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr besteht. Fragen Sie Ihren Ehemann, ob er noch so lange warten möchte, bis Ihre Einbürgerung abgeschlossen ist. Ein fairer Ehegatte sollte sich eigentlich auch bei Vorliegen eines Scheidungswunsches fair verhalten.

Ist die Scheidung rechtskräftig und eine Einbürgerung nicht mehr möglich, gelten sie wieder als "normaler" Ausländer und nicht mehr als Ehegatte eines Deutschen. Das bedeutet für Sie, dass auf Sie wieder das "ganz normale" Ausländerrecht - mit all seinen Nachteilen - Anwendung findet.

8 Zu § 8 Einbürgerung eines Ausländers

8.0 Allgemeines

Ausländer haben nach Maßgabe der §§ 85 ff. AuslG nach einem achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland einen Anspruch auf Einbürgerung. Ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder können nach Maßgabe von § 85 Abs. 2 AuslG mit ihnen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. In diesen Fällen ist das öffentliche Interesse an der Einbürgerung gesetz-lich vorgegeben.

8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung

Der Einbürgerungsbewerber muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Dies gilt nicht, wenn er als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis der Aufent-haltsgenehmigung befreit ist. Abweichend von Satz 1 genügt eine Aufent-haltsbefugnis, wenn sie auf Grund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer nach § 32 AuslG zugesagt worden ist ("Altfallregelung").

Mitte April 2004 wurden Sie aus Ihrer alten Staatszugehörigkeit entlassen.

8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige

Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist, wer politisch Verfolgter im Sinne des § 51 AuslG ist oder wie ein Kontingentflüchtling behandelt wird (vgl. Nummer 87.1.2.6) oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.

In diesen Fällen soll entsprechend Art. 34 GK und Art. 32 StlÜbk die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden.

Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.

Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann im Zeitpunkt der Einbürgerung der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis genügen, wenn sie nach § 70 AsylVfG gewährt worden ist und ein Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 AsylVfG nicht zu erwarten ist.

Da Sie bereits aus Ihrer alten Staatsangehörigkeit entlassen wurden und Sie diese ohne bestimmte Voraussetzungen, die Sie vermutlich als in Deutschland lebend nicht erfüllen können, nicht wiedererlangen können, gehören Sie zu den "Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen", wenn die Einbürgerung nicht mehr möglich ist, weil die Voraussetzungen dafür entfallen sind (Scheidungsverfahren wurde in Gang gesetzt, eheliche Lebensgemeinschaft wird nicht mehr geführt, Trennungsjahr läuft bereits).

Sie könnten natürlich auch bei Ihrem Geburtsstaat nachfragen, ob Ihnen Ihre ehemalige Staatsbürgerschaft wieder zufällt, wenn die deutschen Behörden die Einbürgerung wegen der Scheidung nicht mehr durchführen können. Staatenlos zu werden, ist vielleicht nicht die beste Lösung.


Mehr zur aktuellen Rechtslage können sie unter http://www.info4alien.de/ nachlesen.

-- Editiert von gere am 21.04.2004 08:17:26

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Elena_M
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Antwort,

hier sind noch ein paar Informationen:
i) ich besitze seit August 2000 eine unbefristete Aufenthalterlaubnis
ii) wir haben keine gemeinsamen Kinder
iii) ich habe mit meinem Mann vor Weihnachten 2003 gesprochen und er hat mich (telefonisch) zugesichert, das er noch solange warten würde bis ich eingebürgert werde. In der Tat hat er, btw. sein Anwalt am 29.12.2003 einen Antrag gestelllt. Über diese Tatsache habe ich erst am 8. April erfahren, als mir die Unterlagen aus dem Gericht zugeschickt wurden (Eingangsstempel im Gericht 19.01.2003) Deswegen könnte ich auch den Antrag auf Entlassung aus meiner alten Staatsbürgerschaft nicht zurückziehen.
iiii) meine Ausbürgerung hat mehr als 1 Jahr gedauert (es ist ein großer zeitlicher Aufwandt) - die Einbürgerung wird genausolange dauern. Da ich sowieso beabsichtige in Deutschland zu bleiben und sobald es zulässig wird wieder einen Einbürgerungsantrag stellen würde, wäre es doch nicht besser viellecht erstmahl "staatenlos" zu werden. Welche nachteile hat dieser Status?
iiiii) Soll ich trotz den Scheidungsantrages die unterlagen an die für Einbürgerung zustendige Behörde weiterleiten?
iiiiii) Könnten Sie mir einen Anwalt für Familienrecht in Frankfurt am Main empfehlen, der sich auch im Ausländer Recht gut auskennt?

Vielen Dank!

Elena

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

zu i) Diese unbefristete Aufenthaltserlaubnis bleibt Ihnen nach der Scheidung auch erhalten.

Wichtig ist, dass Sie selbst für Ihren Lebensunterhalt sorgen können bzw. jemand für Ihren Lebensunterhalt sorgt und dass Sie eine Wohnung haben.

Entschuldigen Sie bitte, wenn ich das Nachfolgende wiederhole: Wichtig ist, dass Sie nicht schuldhaft längerfristig Sozialhilfe beziehen.

zu ii) Dann gibt es wenigstens keinen Streit wegen des Sorgerechts.

zu iii) Es tut mir leid, dass sich Ihr Mann nicht an sein Versprechen gehalten hat. Das erklärt natürlich weshalb Sie den Antrag auf Entlassung aus Ihrer alten Staatsbürgerschaft nicht zurückziehen konnten.

zu iiii) Staatenlosigkeit hat den Vorteil, dass Sie nicht ausgewiesen/abgeschoben werden können.

http://www.info4alien.de/
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz - (AuslG-VwV)

45.0.5.5 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954

Nach Artikel 31 Abs. 1 StlÜbk weisen die Vertragsstaaten keinen Staatenlosen aus, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet befindet, es sei denn aus Gründen der öffentlichen Ordnung. Gründe der öffentlichen Ordnung ergeben sich aus §§ 45 bis 47 AuslG. Der Bezug von Sozialhilfe darf im Hinblick auf die Zusicherung nach Artikel 23 StlÜbk nicht zur Ausweisung eines Staatenlosen führen.

Für die Einbürgerung hat Staatenlosigkeit den Vorteil, dass ein Staatenloser mit entsprechendem Aufenthaltstitel schon nach 6 Jahren eingebürgert werden kann, ein "normaler" Ausländer erst nach 8 Jahren.

Ob Staatenlosigkeit Nachteile hat, weiß ich im Augenblick nicht.

zu iiiii) Unbedingtes Nein.

Gehen Sie zur Einbürgerungsbehörde und besprechen Sie ehrlich Ihre jetzige Situation.

Sollten Sie trotz der Scheidung die Einbürgerung weiter vorantreiben und die Einbürgerungsbehörde bekommt Wind davon, dann haben Sie unter Umständen ein echtes Problem; eventuell auch bei einem neuerlichen zukünftigen Einbürgerungsantrag. Machen Sie diesen Fehler nicht.

Falls es nach Rücksprache mit der Einbürgerungsbehörde nicht anders geht, dann ziehen Sie den Antrag auf Einbürgerung, der sich darauf bezog, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung mit einem Deutschen verheiratet waren, zurück und stellen Sie gleich einen neuen Einbürgerungsantrag als Staatenlose, die keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr mit einem Deutschen hat.

Weisen Sie die Einbürgerungsbehörde ausdrücklich darauf hin, dass zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung eine eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen bestanden hat und dass sich die Verhältnisse erst nach der Antragstellung geändert haben.

iiiiii) Ich bin nicht aus Frankfurt und kann Ihnen deshalb nicht mit einer guten Rechtsanwaltsadresse weiterhelfen.

Einen Anwalt zu nehmen, ist eine gute Entscheidung.

http://www.123recht.net bietet einen Anwaltssuche nach PLZ und Sachgebiet an (ganz oben auf dieser Internetseite).

-- Editiert von gere am 21.04.2004 11:46:43

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Elena_M
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Sie haben mir sehr weitergeholfen. Ich mache mich auf die Anwaltssuche! Ich habe gelesen, dass die Anwaltskosten vom Streitwert abhängig sind (in meinem Fall € 24.000). Könnte man ungefähr schätzen um welche Größenordnung es bei mir gehen würde? Wir haben Ehevertrag. Laut dem habe ich nach der Scheidung einen Anspruch auf nichts !

Viele Grüße

Elena

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Es ist richtig, dass die Anwaltskosten vom Streitwert abhängen, aber ich kenne leider die zugehörige Gebührentabelle nicht, da ich kein Anwalt bin, sondern ein Laie.

quote:
Wir haben Ehevertrag. Laut dem habe ich nach der Scheidung einen Anspruch auf nichts!


Ich kann Ihnen versichern, dass dieser Ehevertrag zumindest was diesen Punkt anbelangt auf jeden Fall sittenwidrig ist, wenn die Ehefrau sich z. B. um die Kinder gekümmert hat.

Es ist noch gar nicht solange her, dass darüber ein Urteil gefällt wurde und davon habe ich im Fernsehen erfahren.

Wie das bei Ehepartnern ist, die beide berufstätig sind und keine gemeinsamen Kinder haben, wie in Ihrem Fall, weiß ich nicht.

Lassen Sie den Ehevertrag von einem Anwalt überprüfen und erheben Sie bei Erfolgsaussicht Klage.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Elena_M
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Vilen Dank für Ihre Unterstützung!

Viele Grüße

Elena

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Viel Glück.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Wichtiger Nachtrag:

Als mit einem Deutschen verheiratet, sind Sie zur Zeit noch im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG bzw. einer dazu gleichwertigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Der Besitz dieser besonderen Aufenthaltserlaubnis leitet sich von der Tatsache ab, dass Sie mit einem Deutschen (EU-Bürger) verheiratet sind.

Solange Sie im Besitz dieser besonderen Aufenthaltserlaubnis sind, haben Sie automatisch auch eine Arbeitserlaubnis.

Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, verlieren Sie diese besondere Aufenthaltserlaubnis und erhalten eine "normale" vermutlich unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ausländer. Damit benötigen Sie aber auch eine Arbeitserlaubnis.

Lesen Sie auch: http://www.landesanwaltschaft.bayern.de/pdf/09SZ0039K.pdf
Bewusste Täuschung: Rücknahme der Einbürgerung möglich.


Lesen Sie auch:
http://www.virtual-institute.de/de/r8693/r8693_94.cfm
Deutsche Rechtsprechung zum Völkerrecht und Europarecht 1986-1993
Giegerich / Philipp / Polakiewicz / Rädler / Zimmermann

660. STAATENLOSIGKEIT
Nr.90/1 (a)Staatenlose haben nur dann einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises aus Art.28 Satz 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtstellung der Staatenlosen, wenn sie sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragstaats aufhalten.
(b) Da weder das Staatenlosenübereinkommen noch andere völkerrechtliche Verträge Regelungen über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts enthalten, richtet sich diese nach dem Recht des jeweiligen Vertragsstaats.
(c) Ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich nur rechtmäßig, wenn der Staatenlose über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, nicht jedoch bei bloßer Duldung.
(....)

Ich kann Ihnen nur raten: Nehmen Sie sich wegen der weitreichenden Folgen einen Anwalt.

-- Editiert von gere am 22.04.2004 08:44:31

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Elena_M
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 4x hilfreich)

Noch einmal hertzlichen Dank für Ihre Mühe!

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Viel Glück und schreiben Sie doch zu gegebener Zeit wie die Sache ausgegangen ist.


-----------------
"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.098 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen