Hi,
werden folgende Zeiten auf die acht Jahre Mindestaufenthaltsdauer für die Einbürgerung angerechnet:
1. Aufenthaltsbewilligung zum Studium nach dem alten AuslG
2. Aufenthaltsgestattung für das Asylverfahren
3. Duldung?
Besten Dank schon mal!
Gruß vom mümmel
Einbürgerung - Aufenthaltsbewilligung Duldung
Notfall?
Notfall?
quote:
1. Aufenthaltsbewilligung zum Studium nach dem alten AuslGZitat:
Jein. Kommt auf das Bundesland an. Manche Länder, vorwiegend im Süden der Republik sehen das nicht als gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 10 an.
Ist aber rechtmäßiger Aufenthalt und somit bei § 8 anzurechen. Wobei es dann bei § 8 wieder andere Anforderungen gibt.
Zitat:2. Aufenthaltsgestattung für das AsylverfahrenZitat:
Ja, aber nur wenn das Asylverfahren mit der Anerkennung als Asylberechtigter endete. Sonst nein.
Zitat:3. Duldung?Zitat:
Nein! Die Duldung ist kein rechtmäßiger Aufenthalt und somit nicht anrechenbar.
Hi,
vielen Dank! Es geht um eine Einbürgerung nach § 10. Wissen Sie zufällig, wie das bezüglich 1. in Berlin gehandhabt wird? Und wo kann man das eigentlich nachlesen? Das Gesetz sagt da ja nichts dazu...
Soviel ich weiß, müssen die acht Jahre ja ununterbrochen sein. Nun ist der Betroffene zwar seit 18 Jahren in D, aber eben in der oben beschriebenen Reihenfolge. Heißt das dann, die Aufenthaltsbewilligung wird nicht angerechnet, weil danach die Zeit der Gestattung und dann der Duldung kam?
Gruß vom mümmel
-- Editiert von muemmel am 18.04.2008 14:53:17
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Hi,
ich darf die Frage noch mal pushen...Vielleicht hat doch noch jemand eine Antwort?
Vielleicht Sie, Mitleser?
Gruß vom mümmel
Wie die einzelnen Aufenthaltszeiten letztendlich bewertet werden, kannst Du nur auf der Einbürgerungsstelle Deiner Gemeinde/Stadtverwaltung erfahren.
Du solltest Dich einfach mal vor Ort kundig machen.
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