Eheschließung

11. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
MK2K6
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 9x hilfreich)
Eheschließung

Also ... zu folgendem Anlass freue ich mich wirklich, hier vielleicht einen Anlaufpunkt zu finden.

Ich habe in meinem Türkeiurlaub letzen Jahres meine Freundin kennengelernt.
Wir sind jetzt über 1 Jahr zusammen und verlobt.

Und bevor jetzt hier die üblichen Dinge kommen wie "die will sich ja nur einschleichen und so" ... nein, das ist nicht der Fall.
Ich möchte endlich mit ihr ZUSAMMENLEBEN. Und das ist wohl nur durch Eheschließung möglich.

Oder besteht eine Möglichkeit für Türken auch ohne Eheschließung ein Visum für eine gewisse Zeit zu erhalten, dass dann auch verlängert werden kann. Möglichst mit Arbeitserlaubnis, da sie gerade ihr Studium abgeschlossen hat.

Ich habe nicht vor in die Türkei zu gehen, aber will sie bei mir haben.

Ich bedanke mich zutiefst für jede Hilfe die ich hier erhalte!

MFG Mario K.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Mario K.,

(1) Ein Grundsatz des geltenden Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland ist das vorgeschriebene Visumsverfahren v o r der Einreise. Dies gilt grundsätzlich für alle Aufenthalte. Ausgenommen von der Visumspflicht ist lediglich ein Touristenaufenthalt für bestimmte Staatsangehörigkeiten, welche Sie in der Anhang II zur EG-Verordnung Nr. 539/2001 v. 15.03.2001 finden. Unter einem Touristenaufenthalt im Sinne der EG-Verordnung versteht man einen Aufenthalt, der die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet und in dem keinerlei Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf.

Für alle anderen Aufenthalte schreibt das Ausländergesetz ein vorgeschaltetes Visumsverfahren zwingend vor. Dies geht soweit, dass die Einreise ohne das erforderliche Visum die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verhindern kann.

Bei einem beabsichtigten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland z.B. im Rahmen eines Familiennachzuges oder für einen Studienaufenthalt führt der erste Weg bezüglich der Einreisemodalitäten zur Deutschen Botschaft im jeweiligen Staat. Dort ist der Zweck der Einreise anzugeben und speziell hierfür ein Visum zu beantragen.

Im Visumsantrag ist der Grund des Aufenthaltes konkret zu bezeichnen (z.B. Sprachkurs, anschließendes Studium mit Angabe der Hochschule, bei Au-pair-Aufenthalten konkrete Anschrift der Gastfamilie, Familiennachzug zu X). Um zeitliche Verzögerung im Visumsverfahren zu vermeiden, sollten allgemeine Angaben wie "Studium", "studies", "etudes" vermieden werden, da diese nicht ausreichend sind.

Im Verlauf des Verfahrens übermittelt die Auslandsvertretung den Visumsantrag an die zuständige Ausländerbehörde, die vor Erteilung des Visums ihre Zustimmung erteilen muss. In vielen Fällen nimmt die Ausländerbehörde vor der Zustimmung mit der Bezugsperson im Bundesgebiet Kontakt auf.

Wird die Zustimmung erteilt, wird das Einreisevisum durch die Botschaft in der Regel für die Dauer von drei Monaten erteilt.

Nach der Einreise muss zunächst die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt der jeweiligen Gemeinde/Stadtverwaltung erfolgen, in welcher der Wohnsitz genommen werden soll, bevor das Visum durch die Ausländerbehörde auf die Maximaldauer verlängert werden kann.

Die weiteren Voraussetzungen richten sich nach dem Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes:

1. Studium / Sprachkurs / Au pair
2. Erwerbstätigkeit
3. Familiennachzug (zu Ausländern im Bundesgebiet)
4. Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen

Diese Auflistung ist nicht abschließend.

(2) Für Erwerbstätige aus Nicht-EU oder EFTA-Staaten gilt folgendes:

Der von Ihnen gewählte Zweck Ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik erfordert grundsätzlich v o r der Einreise neben dem Visumsverfahren die Zustimmung der zuständigen Agentur für Arbeit. In der Beschäftigungsverordnung bzw. Beschäftigungsverfahrensverordnung können Sie ersehen, für welche Tätigkeiten eine Aufenthaltsgenehmigung möglich ist. Insofern führt in Zusammenhang mit einem Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit der erste Weg grundsätzlich zur Agentur für Arbeit. Nur wenn von dort eine Zustimmung ergeht, kann eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.

Bei jeder Antragstellung auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung werden folgende Unterlagen benötigt, die schon bei der Deutschen Botschaft im Rahmen des Visumsverfahrens einzureichen sind:

* vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung mit aktuellem Lichtbild
* gültiger Reisepass
* Nachweis des bestehenden Aufenthaltesgrundes (z.B. Arbeitsvertrag, Werkvertrag o.ä.)
* nach Möglichkeit Zusicherung der zuständigen Agentur für Arbeit. Diese wird ggf. im Rahmen des Visumsverfahrens durch die Ausländerbehörde eingeholt.

Die Aufenthaltsgenehmigung ist stets an einen konkreten Aufenthaltszweck gebunden (z.B. Erwerbstätigkeit bei der Fa. X in X). Die Genehmigung erlischt automatisch, wenn der konkrete Zweck nicht weiterverfolgt wird/werden kann (z.B. bei Kündigung, Konkurs).

Nähere Auskünfte erteilt Ihnen auch gerne die jeweilige Ausländerbehörde.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#2
 Von 
Saxonicus
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 441x hilfreich)

Weche Dokumente zur Eheschließung erforderlich sind kannst Du bei Deinem Standesamt erfragen.



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