Ehescheidung nach 12 Jahren

6. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
bsv04
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ehescheidung nach 12 Jahren

Hallo, ich habe eine deutsche Freundin, die ist mit einem Italiener genaugesagt aus Sizilien nach italienischen Recht in Deutschland getraut worden. Die Ehe besteht seit 12 Jahren. Nun will der Mann sie nach Sizilien bringen dort die Scheidung beantragen und ihr dann die Kinder wegnehmen. Welche Möglichkeit hat die Frau sich dagegen zu wehren. Würde eine Scheidung nur nach deutschem Recht gelten? Beide leben seit über 12 Jahren auch in Deutschland. Sie haben zwei Kinder im Alter von 8 und 10 Jahren

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

quote:
Hallo, ich habe eine deutsche Freundin, die ist mit einem Italiener genaugesagt aus Sizilien nach italienischen Recht in Deutschland getraut worden.


1.) Wie kann man in Deutschland nach italienischem Recht getraut werden?

Auf einem deutschen Standesamt kann man sich doch nur nach deutschem Recht trauen lassen?

quote:
Nun will der Mann sie nach Sizilien bringen dort die Scheidung beantragen und ihr dann die Kinder wegnehmen. Welche Möglichkeit hat die Frau sich dagegen zu wehren.


2.) Wie wäre es, wenn die deutsche Frau und Ihre Kinder nicht mit nach Sizilien gingen?

Es gibt Frauenhäuser und Sozialhilfe.


quote:
Würde eine Scheidung nur nach deutschem Recht gelten?


3.) Wer sich in Deutschland nach italienischem Recht trauen lassen konnte, müsste sich doch eigentlich auch in Deutschland nach italienischem Recht wieder trennen lassen können?



-- Editiert von gere am 06.07.2004 17:57:58

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#2
 Von 
Depesche
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 3x hilfreich)

Wenn die beiden in Deutschland vor einem deutschen Standesamt geheiratet haben, sind sie nach deutschem Recht verheiratet. Scheidung: Deutsches Recht.

Wenn sie in Italien geheiratet haben (Sizilien gehört zu Italien), haben sie nach italienischem Recht geheiratet. Scheidung: Italienisches Recht

Oder haben die Beiden evtl. beim italienischen Konsulat geheiratet? Dann wohl auch italienisches Recht.

Auch eine im Ausland geschlossene Ehe kann meines Wissens in Deutschland geschieden werden. In dem Fall wird wohl das ausländische Familienrecht mit einbezogen.

Wie Gere schon schreibt, muss die Frau nicht mit nach Italien. Der Ehemann kann die Frau nicht zwingen (entführen), ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Verbringt er ohne Einverständnis der Ehefrau die Kinder nach Italien, ist das wohl auch nicht ganz legal.

Depesche

-- Editiert von Depesche am 06.07.2004 18:08:22

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#3
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Verbringt er ohne Einverständnis der Ehefrau die Kinder nach Italien, ist das wohl auch nicht ganz legal. <hr size=1 noshade>


Das ist Kindesentführung.

Wenn ihr Mann mit so etwas droht, dann sollte Sie sich sofort an die Polizei wenden.

Binationale Scheidungen sind wohl die größten Scheidungs-Schlammschlachten, die es gibt.

http://www.vaeterfuerkinder.de/abduct.htm

Kindesentführung ist eine strafbare Handlung.

Mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 - StVÄG 1999 vom 1. 4.1998 ergibt sich folgende Neufassung des

§ 235 StGB [Entziehung Minderjähriger]:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Person unter achtzehn Jahren mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List oder

2. ein Kind, ohne dessen Angehöriger zu sein, den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger entzieht oder vorenthält.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind den Eltern, einem Elternteil, dem Vormund oder dem Pfleger

1. entzieht, um es in das Ausland zu verbringen, oder

2. im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1. das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt oder

2. die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen Dritten zu bereichern.

(5) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 5 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) Die Entziehung Minderjähriger wird in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

-- Editiert von gere am 06.07.2004 19:39:08

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#4
 Von 
bsv04
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nach telefonischer Auskunft eines Rechtsanwaltes ist es wohl möglich sich in Deutschland nach italienischen Recht trauen zu lassen. Die Problematik hierbei ist, das es sich hierbei um ein sehr gewalttätigen Mann handelt gegen den die Frau selbst nichts ausrichten kann und die natürlich auch eine sehr grosse Angst hat. Da er so wie es ausieht auch der Mafia angehört und zudem durch seine Brüder weitreichende Kontakte auch in Deutschland hat. Uns wurde auch gesagt da die Eheleute ihren Aufenhaltsort in den letzten Jahren in Deutschland haben gilt auch deutsches Recht. Es ist bekannt das es ein Gewaltstrafrecht gibt doch wie soll man da weiterhelfen um die Frau aus der Hölle zu befreien. Freiheitsberaubung ist dort an der Tagesordnung wenn der Mann am Arbeiten ist kontrollieren die Brüder oder Schwäger. Wäre es sinvoll sich direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden oder gibt es andere Möglichkeiten. Frauenhaus und Sozialhilfe scheiden vorerst aus. Sie haben eien Eigenheim das angeblich aber dem Mann gehört. Könnte sie ihn trotzden durch ein einstweilige Verfügung aus dem Hause treiben oder wäre es sinnvoller direkt Strafanzeige zu erstatten. Sie merken dies ist keine leichte Sache daher sind wir über jeden Rat oder Hinweiss dankbar.

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#5
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Sich direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden, ist meines Wissens nicht möglich, bringt überdies aber auch überhaupt nichts.

Die Staatsanwaltschaft wird von sich aus gar nicht helfend tätig werden, weil das gar nicht ihre Aufgabe ist.

Strafanzeige kann man nur erstatten, wenn eine Straftat vorliegt. Die Strafanzeige bewirkt aber auch erst einmal gar nichts. Das Festsetzen eines Straftäters aufgrund einer begangenen Straftat ist nur in sehr engen Grenzen möglich, so viel ich weiß bei Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr und Verdunkelungsgefahr.

Was diese Frau benötigt, ist die Polizei, denn wenn ihr Mann randaliert und/oder handgreiflich wird, kann sie die Polizei rufen. Die Polizei wird dann den Mann in Gewahrsam nehmen und ein Verbot aussprechen, die Wohnung innerhalb einer bestimmten Zeit wieder zu betreten. Der Mann kommt entweder in die Zelle oder in ein Männerheim.

Wie diese Frau natürlich unter den von Ihnen geschilderten Umständen die Polizei rufen soll, weiß ich ehrlich gesagt auch nicht.

Obwohl die Frau im Falle eines randalierenden und/oder handgreiflichen Ehemannes das Recht hat zu Hause zu bleiben und der Mann das Haus verlassen muss, wäre es übrigens in dem von Ihnen geschilderten Fall besser, wenn die Frau mit ihren Kindern mit der Polizei in ein Frauenhaus mitgehen würde.

Andernfalls sehe ich keine Chance wie diese Frau ihrem Problem der 24-Stunden-Überwachung bestehend aus „Ehemann-Brüder-Schwäger“ entrinnen kann.

Auch wenn der Ehemann gerade nicht randaliert und/oder handgreiflich ist, sie sich aber bedroht füllt, könnte ein Vertrauter der Frau zur Polizei gehen, schildern, dass die Frau bedroht wird, ausziehen möchte, aber nicht kann, sodass diese Frau mit ihren Kindern dann mit Unterstützung der Polizei in ein Frauenhaus ausziehen könnte.

Sagen Sie nicht, dass Frauenhaus und Sozialhilfe ausscheiden. Ich halte das angesichts der 24-Stunden-Überwachung für den einzig gangbaren Weg. Die Frau muss samt ihrer Kinder dort raus, da diese Frau selbst wenn der Mann weg ist immer noch die Brüder und Schwäger auf dem Hals hat.

Es muss dieser Frau und Ihnen natürlich klar sein, dass die Problemlösung nicht konfliktfrei ablaufen wird und sie deshalb die Unterstützung der Polizei benötigen.

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#6
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

Will die Frau sich überhaupt trennen? Oder hat sie einfach nur Angst vor Ihrem "Noch"-Ehemann? Ich kann ehrlich gesagt nicht verstehen, warum die Dame es überhaupt 12 Jahre lang mit dem gewaltätigen Ehemann ausgehalten hat? Der Kinder wegen? Wohl nicht! - Denn Kinder merken sehr wohl, wenn eine Ehe nicht in Ordnung ist und keine Frau tut ihren Kindern einen Gefallen damit, einfach auszuharren. Hat schon jemand die Kinder gefragt, wie sie darüber denken? Mit 8 und 10 Jahren können sie sich definitiv schon selbst artikulieren! Die Mutter muß sich selbst aufraffen und auf jeden Fall in ein Frauenhaus gehen - wenn sich die Dinge so. wie geschildert, verhalten. Findet sie den Absprung nicht rechtzeitig, können einem sie und die Kinder nur leid tun! Es gehören immer zwei Personen dazu, private Angelegenheiten so eskalieren zu lassen - 1 Täter und 1 Opfer! Wenn die Frau kein Opfer sein möchte, dann soll sie sich wehren! Ohne Konflikte geht das nicht ab - aber es lohnt sich! - Ich war übrigens auch mit einem Sizilianer verheiratet - und ich wollte niemals ein Opfer sein!

-----------------
"Julchen"

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#7
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Was ist denn das Schreckliche an den Sizilianern?

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#8
 Von 
bsv04
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

sicher nichts wir kennen selber viele Sizilianer und das sind nette Menschen. Aber wenn hinter dem Sizilianer die "Familie" wie sie ja bei einer bestimmten Bande genannt wird hintersteht ist das nicht mehr so lustig. Ich denke auch das es sehr schwer sein wird dan noch zu helfen, wir finden es nur schade da mittlerweile von der "Familie" schon alles für die nächste Woche geplant wurde. Angeblich ist die Scheidung über einen italienischen Anwalt eingeleitet worden was eigentlich nicht möglich ist da hier nur nach deutschem Recht geschieden werden kann. Immerhin will sie jetzt so schnell wie möglich zu einem Anwalt ob der ihr helfen kann wagen wir zu bezweifeln. Wir sehen auch nur die Möglichkeit der Polizei aber das muss sie ganz alleine hinbekommen. Wir können uns nicht vorstellen, das ein italienischer Anwalt aus Italien die Scheidung in Italien einreichen kann ohne das die Frau etwas davon weiss auch wenn angeblich die Ehe nach itallienischem Recht in der BRD am Wohnort beim Standesamt vollzogen wurde. Was das heissen soll kann sich vieleicht jeder selbst denken. Im übrigen soll sie mit den Kindern schon nächste Woche nach Italien gehen und weis nichts davon.

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#9
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Wieso wissen Sie etwas davon, dass diese Frau mit ihren Kindern nach Italien gehen soll?

Und wieso weiß diese Frau nichts davon?

Wer sind Sie?

Und wieso können Sie nicht helfen, obwohl Sie bestens informiert sind?

Haben Sie Angst vor der "Familie"?

Der Weg zum Anwalt ist nicht ganz falsch, aber wie schon mehrfach erwähnt, in einer akuten Notlage von häuslicher Gewalt kann nur die Polizei helfen.

Wenn ich das richtig verstanden habe, setzt die Polizei das Gewaltschutzgesetz, wenn für eine/n Betroffene/n Gefahr in Verzug ist sofort um (Verweisung aus der Wohnung), jedoch findet im nachhinein eine gerichtliche Überprüfung von Amts wegen statt.




http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewschg/

Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen
Datum: 11. Dezember 2001
Fundstelle: BGBl I 2001, 3513

GewSchG § 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten,

2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,

3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,

4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,

5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat oder

2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich

a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder

b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

-----------------
"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."

-- Editiert von gere am 08.07.2004 07:03:31

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#10
 Von 
bsv04
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Fragen über Fragen: Warum wir davon wissen weil es uns der Mann unwissentlich selbst mitgeteilt hat. Mittlerweile weiss die Frau durch uns auch davon und wird dieses Wissen ihren Möglichkeiten nach hoffendlich auch umsetzen. Wir hoffen es gelingt. Wegen der Polizei haben wir ihr schon länger geraten aber letztendlich muss sie es umsetzten auch wir könne nur Informatione einholen und ihr versuchen damit zu helfen. Wir danken jedoch für die Antworten und vieleicht können wir das ein oder andere auch davon .

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