EU-Ausländer / Ehegatte (Asien) mit EU-AE / Scheidung

25. März 2004 Thema abonnieren
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gere
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EU-Ausländer / Ehegatte (Asien) mit EU-AE / Scheidung

Ehegatten von EU-Ausländern erhalten eine EU-AE, gleich welcher Nationalität sie sind.

Beide haben eine unbefristete EU-AE. Was passiert im Falle einer Scheidung mit der EU-AE der Ehegattin? Bleibt diese erhalten?

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gere
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Freizügigkeit von EU-Ausländern innerhalb der Europäischen Union

Könnte es durch eine Verkettung unglücklicher Umstände dazu kommen, dass meine Frau und meine Kinder aus Deutschland abgeschoben werden?

Nachfolgend handelt es sich um eine Darstellung, die darauf abzielt die wesentlichen Punkte zu verdeutlichen. Für genauere Informationen bitte ich bei Interesse darum, die Originaltexte des deutschen Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes/EWG zu lesen (http://www.info4alien.de/).

Gemäß dem Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG – AufenthG/EWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116 ), zuletzt geändert durch das 5. Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG vom 27.12.2000 (BGBl. I S. 2042 ) wird Freizügigkeit gewährt für

• Arbeitnehmer,
• niedergelassene selbständige Erwerbstätige,
• Erbringer von Dienstleistungen,
• Empfänger von Dienstleistungen,
• Verbleibeberechtigte.

Für alle anderen EU-Ausländer gilt die Freizügigkeit nicht.

Verbleibeberechtigt ist ein EU-Ausländer erst am Ende seines Erwerbslebens, wenn er beginnt eine Rente zu beziehen.

Als Erwerbstätigkeit gelten auch
1. Tätigkeitsunterbrechungen infolge Krankheit oder Unfalls,
2. die vom zuständigen Arbeitsamt bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers,
3. die Zeiten der Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluß hatte.

Es muss sich also im Falle des Arbeitnehmers aus einem EU-Ausland um eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit handeln. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer aus einem EU-Ausland, der von sich aus in Deutschland kündigt und damit freiwillig arbeitslos wird, die Freizügigkeit verlieren würde.

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG ist unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass der EU-Ausländer in eigenständig und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Daraus folgt sinngemäß, dass ein EU-Ausländer auch die unbefristete Aufenthaltserlaubnis verlieren kann, wenn er nicht mehr in eigenständig und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Der Bezug von Arbeitslosengeld aus Gründen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit ist dabei zulässig, jedoch nicht der Bezug von Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe.

Es liegt die Vermutung nahe, dass ein EU-Ausländer stets einem größeren Druck ausgesetzt ist, seinen Arbeitsplatz nicht zu verlieren, insbesondere in Zeiten steigender Arbeitslosigkeit, in denen es bei den gleichzeitig verkürzten Bezugszeiten von Arbeitslosengeld, schneller als es einem lieb ist, passieren kann, dass man Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe beziehen muss und damit zu einem potentiellen Abschiebekandidat wird.

In einem IAB Werkstattbericht "Diskussionsbeiträge des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit
Ausgabe Nr. 10 / 21.8.2001" (Quelle: http://doku.iab.de/werkber/2001/wb1001.pdf) ist nachzulesen, dass die Quote der Arbeitslosigkeit von EU-Arbeitnehmern höher ist als die von Inländern und niedriger als die der Ausländer insgesamt.

Die Aufenthaltserlaubnis-EG des Ehegatten eines EU-Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, wird unbefristet verlängert, wenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter vorliegen und wenn unter anderem

1. die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten fortbesteht und
2. der Unterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel eigenständig oder durch Mittel des anderen Ehegatten gesichert ist.

Daraus folgt aber im Umkehrschluss, dass der Nicht-EU-Ehegatte die Freizügigkeit verliert, wenn die häusliche Gemeinschaft mit dem EU-Ehegatten erlischt und dadurch der Unterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht mehr eigenständig gesichert ist.

Der Verlust der Aufenthaltserlaubnis-EG führt dazu, dass der Nicht-EU-Ausländer dem normalen Ausländergesetz voll unterliegt. Nach deutschem Ausländergesetz § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer nach 6. für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß.

So gab es den Fall einer alleinerziehenden italienischen Mutter, die auf Sozialhilfe angewiesen war und deshalb abgeschoben werden sollte (Quelle: http://home.t-online.de/home/g.guglielmi/carapez.htm: Freizügigkeit in Europa - das ist keineswegs ein Recht für alle Bürger. Daß Abschiebung auch bei EU-Bürgern nicht vor Härtefällen halt macht, diese Erfahrung mußte jetzt eine Italienerin aus Mannheim und ihr neunjähriger Sohn machen., Guglielmi©1998)

Die Begründung des Mannheimer Ausländeramtes: Paola C (Name geändert) ist Sozialhifeemppfängerin und nach EU-Recht genießen nur Arbeitnehmer Freizügigkeit in den Staaten der Gemeinschaft.

Dieser Fall deckt sich – wie von mir in groben Zügen dargestellt – mit der gegenwärtigen Gesetzeslage und ist somit nicht aus der Luft gegriffen.

Für meine Familienverhältnisse könnte das in einer Notlage bedeuten, dass meine Frau und meine beiden Kinder, wenn ich z. B. im Falle eines Unfalles versterben sollte, abgeschoben werden könnten, und zwar nicht in das EU-Land meiner Herkunft, sondern nach Asien. Auch eine Scheidung könnte zu den gleichen unangenehmen Konsequenzen führen, wenn ich aus Gründen der Arbeitslosigkeit die Unterhaltszahlungen einstellen würde.

Als ich das meiner Frau erzählt habe, da war sie schon sehr überrascht, weil sie den Begriff "unbefristet" der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG dahingehend interpretiert hatte, dass die Ausländerbehörde sie nicht mehr ausweisen kann. Ich war übrigens dem gleichen Irrtum verfallen.

Das Besondere an der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis-EG ist die Tatsache, dass man nicht mehr jährlich zur Ausländerbehörde muss und man den gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt hat wie deutsche Staatsbürger, mithin keine Arbeitserlaubnis braucht. Sollte man aber eines Tages in eine Notlage geraten, könnte das sehr unangenehme Konsequenzen haben. Davor bietet auch die Aufenthaltserlaubnis-EG keinen Schutz. Davor schützt nur die Einbürgerung.

-- Editiert von gere am 01.04.2004 14:38:35

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