Doppelte Staatsangehörigkeit / Optionsverfahren

19. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
dimon73
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppelte Staatsangehörigkeit / Optionsverfahren

Hallo. Es handelt sich um meinen Sohn. Er ist 19 Jahre alt. Wir (die Eltern) sind nach Deutschland im Jahr 1996 als Flüchtlinge aus der ehemaligen Sowjetunion gekommen. Ich (der Ehemann) hatte damals russische Staatsbürgerschaft, meine Frau- ukrainische. Unser Sohn wurde in Deutschland in Juli 1999 geboren. Nach 10 Jahre Aufenthalt in Deutschland (unbefristete Aufenthalt) wurden wir (die Eltern) 2006 eingebürgert und unserer Sohn automatisch auch mit. Als Flüchtlinge dürften wir damals die doppelten Staatsbürgerschaften beibehalten: also deutsch/russisch bzw. deutsch/ukrainisch.
Die Einbürgerung unseres Sohnes erfolgte damals unter der Auflage, innerhalb von 6 Monaten nach der Volljährigkeit, den Verlust der russischen und ukrainischen Staatsbürgerschaften herbeizuführen.
Mit 18 bekam unser Sohn automatisch einen deutschen Pass.
Jetzt verlang das Regierungspräsidium Darmstadt (Hessen), dass unser Sohn von beiden Staatsangehörigkeiten (russisch und ukrainisch) eine Entlassung herbeiführt und diese nachweist.
In keinem von beiden Botschaften (russisch und ukrainisch) ist er angemeldet.
Bitte um eine Erklärung der aktuellen Rechtslage, da so wie ich weiß, wurde im 2014 die Rechtslage geändert.
Danke im Voraus

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von dimon73):
In keinem von beiden Botschaften (russisch und ukrainisch) ist er angemeldet.

Dann soll er sich von beiden Botschaften eine Negativbescheinigung ausstellen lassen, worin bestätigt wird, dass er diese Staatsangehörigkeiten nicht innehat.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 1507x hilfreich)

So, wie es geschildert wurde, hat sich für Ihren Sohn durch die Rechtsreform nichts geändert. Die Änderung beim "Optionsverfahren" betrifft nur diejenigen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben, und zwar als Kind eines ausländischen Elternteils mit Niederlassungslassungserlaubnis und mindestens 8 Jahren Aufenthalt in Deutschland (§ 4 (3) StAG).

Ihr Sohn kam drei Jahre nach Ihrer Einreise auf die Welt und konnte wohl nur ganz normal mit Ihnen nach § 10 (2) StAG eingebürgert werden. Die Verpflichtung, andere Staatsangehörigkeiten aufzugeben, bleibt dann bestehen.

Soweit ich weiß, werden die russische und ukrainische Staatsangehörigkeit unabhängig vom Geburtsort von den Eltern auf die Kinder vererbt (Sie werden es ja am besten wissen, ob ihr Sohn beide Staatsangehörigkeiten besitzt). Dass er bei den Botschaften nicht angemeldet ist, ändert daran natürlich gar nichts. Es könnte das Ganze noch schwieriger machen. Die russischen und die ukrainischen Behörden wissen noch nichts von der Existenz ihres Staatsbürgers. Ich kenne Fälle von anderen Staatsangehörigkeiten, da musste der Betreffende die Anmeldung bei der Botschaft nur deshalb nachholen, um sich postwendend ausbürgern lassen zu können.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cuir
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von dimon73):
Jetzt verlang das Regierungspräsidium Darmstadt (Hessen), dass unser Sohn von beiden Staatsangehörigkeiten (russisch und ukrainisch) eine Entlassung herbeiführt und diese nachweist.
In keinem von beiden Botschaften (russisch und ukrainisch) ist er angemeldet.

Das war natürlich ein Versäumnis Ihrerseits, denn zum der Geburt Ihres Sohnes besaßen Sie ja noch die russische bzw. ukrainische Staatsangehörigkeit und deshalb hätten Sie ihn auch bei beiden Konsulaten anmelden müssen.

Im nachhinein wird das nun sicher etwas kompliziert werden, Ihr Versäumnis zu reparieren und teuer sicherlich ebenfalls.

Er müsste sich jetzt bei beiden Konsulaten anmelden, Pässe besorgen .und danach die Ausbürgerung aus beiden Staatsangehörigkeiten beantragen. Das hört sich zwar alles etwas widersprüchlich und kompliziert an, ist aber einzig und allein Ihrer eigenen Nachlässigkeit geschuldet.

Mit dem Optionsverfahren hat diese ganze Geschichte allerdings überhaupt nicht zu tun.

-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 03.10.2018 21:59

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