Hallo,
ich, deutscher Bürger, heirate bald meine Freundin aus Australien, bin gerade aber auch nicht in Deutschland, sondern studiere im Ausland. Im September endet dann mein Studium und in demselben Monat heiraten wir in Australien, im Oktober geht dann weiter nach Deutschland. Wir werden erstmal bei meinen Eltern bleiben während der Suche nach einer Wohnung und Arbeit.
Mein zukünftiger Mann hat ein A2-Zertifikat von einer deutschen Sprachschule (allerding nicht Goethe).
Ich habe die Bezirksauslandsbehörde bzgl. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für meinen Mann angeschrieben und die haben mir heute dann am nächsten Tag eine Antwort geschickt. Einige Informationen scheinen mir falsch zu sein und deswegen bräuchte ich eure Meinung.
"für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §28 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AufenthG
(Nachzug zum deutschen Staatsangehörigen) werden folgende Unterlagen für kanadische Staatsangehörige benötigt:
(...) Nachweis Krankenversicherung (keine Reisekrankenversicherung), Nachweise zum Lebensunterhalt, Hauptmietvertrag, ggf. der Untermietvertrag und ggf. die Erlaubnis des Eigentümers der Wohnung vorzulegen, dass die Wohnung an Sie beide untervermietet werden darf (...),.
Grundsätzlich reicht das A2-Sprachzertifikat aus, Ihr Ehegatte wird dennoch zum Integrationskurs verpflichtet.
Die erste Aufenthaltserlaubnis wird für maximal 18 Monate erteilt.".
So, hier, wie gesagt, habe ich nur das aufgeführt womit ich nicht einverstanden bin.
Wie könnte ich denen aber nachweisen (falls ich recht habe), dass, da ich deutscher Bürger bin, weder der Nachweis Krankenversicherung noch Nachweise zum Lebensunterhalt, noch Untermietvertrag bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgelegt werden müssen? Außerdem finde ich es einfach echt merkwürdig, einen Hauptmietvertrag und die Erlaubnis des Eigentümers der Wohnung zu verlangen, denn das soll ja nur das Geschäft zwischen dem Eigentümer und dem Hauptmieter sein, oder? Zudem dachte ich dass die erste Aufenthaltserlaubnis nicht für 18, sondern für 36 Monate erteilt wird, oder?
Danke schon mal
Die Ausländerbehörde fordert Unterlagen, die für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
29. April 2018
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Frage vom 29. April 2018 | 20:47
Von
Status: Beginner (145 Beiträge, 17x hilfreich)
Die Ausländerbehörde fordert Unterlagen, die für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
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#1
Antwort vom 29. April 2018 | 21:36
Von
Status: Unbeschreiblich (120335 Beiträge, 39878x hilfreich)
Zitatich, deutscher Bürger, heirate bald meine Freundin aus Australien :
ZitatMein zukünftiger Mann hat ein A2-Zertifikat von einer deutschen Sprachschule (allerding nicht Goethe). :
ZitatIch habe die Bezirksauslandsbehörde bzgl. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für meinen Mann angeschrieben :
Finde den Widerspruch...
Eventuell sollte man erst mal die Sachverhaltsschilderung in Ordnung bringen? Oder findet da vor der Hochzeit noch eine Geschlechtsumwandlung statt?
Ansonsten gilt das die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
Also Krankenversicherung und Obdach vorhanden ist, Geld für diese zu zahlen sowie Mittel für die normale Lebenshaltung.
#2
Antwort vom 30. April 2018 | 12:06
Von
Status: Lehrling (1239 Beiträge, 1510x hilfreich)
ZitatAnsonsten gilt das die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. :
Was "in der Regel" gilt, ist egal, weil es hier um den Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen geht. Da muss der Lebensunterhalt ausdrücklich nicht gesichert sein. Steht in § 28 (1) Satz 2 AufenthG : "Sie (die Aufenthaltserlaubnis) ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen."
ZitatAlso Krankenversicherung und Obdach vorhanden ist, Geld für diese zu zahlen sowie Mittel für die normale Lebenshaltung. :
Eine Krankenversicherung sollte man haben. Da reicht allerdings die billige Reisekrankenversicherung, bis man sich mit einem Aufenthaltstitel dann "ordentlich" krankenversichern kann (Versicherungspflicht!). Obdach muss man nachweisen, weil ein Zuzug in die Obdachlosigkeit vermieden werden soll. Allerdings reicht eine Bestätigung, dass ihr vorerst bei den Eltern unterkommen könnt (wenn es eine Mietwohnung ist, mit Einverständniserklärung des Vermieters). "Geld für diese zu zahlen sowie Mittel für die normale Lebenshaltung" muss (wie oben erwähnt) nicht nachgewiesen.
Die Ausländerbehörde ist aber jetzt der falsche Ansprechpartner. Ihr müsst euch direkt an die deutsche Vertretung in dem Land wenden, in dem die zukünftige Ehegattin (der zukünftige Ehegatte?) lebt (Australien oder Kanada?). Die Botschaft/das Konsulat fordert alle nötigen Dokumente ein und kontaktiert dann auf dem Dienstweg die Ausländerbehörde, die dem Visum dann zustimmen muss.
Über die Länge der ersten Aufenthaltserlaubnis könnt ihr euch dann mit der ABH auseinandersetzen, wenn ihr in Deutschland seid. 3 Jahre "sollte" gegeben werden, es gibt aber auch Ausnahmefälle (z.B. nie länger als die Gültigkeit des vorgelegten Passes).
Also: keine unnötige Aufregung, wendet euch an die deutsche Vertretung.
-- Editiert von Felicite am 30.04.2018 12:16
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#3
Antwort vom 3. Mai 2018 | 21:05
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:ZitatAnsonsten gilt das die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. :
Was "in der Regel" gilt, ist egal, weil es hier um den Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen geht. Da muss der Lebensunterhalt ausdrücklich nicht gesichert sein. Steht in § 28 (1) Satz 2 AufenthG : "Sie (die Aufenthaltserlaubnis) ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen."
Falsch. "in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen." Bezieht sich auf Kinder und Elternteile von Kindern. Für Ehegatten gilt § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1.
Der Lebensunterhalt SOLL sichergestellt sein: "Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden." (Satz 3)
#4
Antwort vom 3. Mai 2018 | 21:20
Von
Status: Beginner (145 Beiträge, 17x hilfreich)
Zitat:Zitat:ZitatAnsonsten gilt das die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. :
Was "in der Regel" gilt, ist egal, weil es hier um den Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen geht. Da muss der Lebensunterhalt ausdrücklich nicht gesichert sein. Steht in § 28 (1) Satz 2 AufenthG : "Sie (die Aufenthaltserlaubnis) ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen."
Falsch. "in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen." Bezieht sich auf Kinder und Elternteile von Kindern. Für Ehegatten gilt § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1.
Der Lebensunterhalt SOLL sichergestellt sein: "Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden." (Satz 3)
Bedeutet es denn nicht, dass der Lebensunterhalt in der Regel nicht sichergestellt werden muss, was bedeutet, dass in den meisten Fällen das eben der Fall ist? Ich verstehe allerdings nicht, was "in der Regel" genau bedeutet und wo man sic diese Regel anschauen kann.
#5
Antwort vom 4. Mai 2018 | 18:40
Von
Status: Lehrling (1239 Beiträge, 1510x hilfreich)
ZitatDer Lebensunterhalt SOLL sichergestellt sein: "Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden." (Satz 3) :
Du zitierst es doch: "Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden."
Will heißen: "Sie (die Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte eines Deutschen) soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (hier wird die Sicherung des Lebensunterhalts "in der Regel" vorausgesetzt) in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden."
Oder andersrum: In der Regel ist die Sicherung des Lebensunterhalt die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG :
Zitat:(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist, (...)
§ 28 (1) AufenthG bestimmt aber im Gegensatz dazu, dass die Aufenthaltserlaubnis "in der Regel abweichend" davon erteilt werden soll. Also: Dass der Lebensunterhalt beim Ehegattennachzug nicht sichergestellt sein muss, ist die Regel. Es gab hin und wieder Sonderfälle, in denen die ABH auf Sicherung des Unterhalts bestanden hat (z.B. bei doppelter Staatsbürgerschaft schlecht integrierter Antragsteller), vor Gericht damit aber keine Chance hatte, weil man auf das Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) verweisen kann.
@go353057-82
Nochmal: Du hast dich an die falsche Stelle gewandt. Die ABH hat dir hier ihren Standardtext für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben. Die Lebensunterhaltssicherung kann einen Einfluss haben auf die Geltungsdauer der ersten Aufenthaltserlaubnis haben (die dann vielleicht nur für ein Jahr gilt). Wegen fehlender Lebensunterhaltssicherung kann aber die AE nicht verweigert werden.
Lass das Schreiben der ABH erstmal außen vor und wendet euch an die Stelle, die zuständig ist: die deutsche Botschaft/das deutsche Konsulat! Die erteilt das nationale Visum und wenn ihr hier seid, könnt ihr euch an die ABH wenden.
#6
Antwort vom 4. Mai 2018 | 18:59
Von
Status: Beginner (145 Beiträge, 17x hilfreich)
Zitat:
Lass das Schreiben der ABH erstmal außen vor und wendet euch an die Stelle, die zuständig ist: die deutsche Botschaft/das deutsche Konsulat! Die erteilt das nationale Visum und wenn ihr hier seid, könnt ihr euch an die ABH wenden.
Sorry, aber wieso benötigt man denn das nationale Visum? Kanadische Staatsangehörige dürfen doch für 90 auch ohne Visum einreisen, oder meinst du, dass wenn das Visum erteilt wurde, dann die ABH die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verweigern kann?
#7
Antwort vom 4. Mai 2018 | 23:48
Von
Status: Lehrling (1239 Beiträge, 1510x hilfreich)
Zitatoder meinst du, dass wenn das Visum erteilt wurde, dann die ABH die Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verweigern kann? :
Das ist auf jeden Fall so. Mit einem Visum zu Ehegattennachzug kann man sicher sein, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, weil alles im Vorhinein geprüft wird. Gerade bei langen Reisen ist das sehr von Vorteil. Wenn man visafrei einreist, kann das die Antragstellung komplizieren, weil es dann sehr viel schwieriger sein kann, mit der ABH auszuhandeln, ob die "Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung" (§ 5 (2) AufenthG ) wirklich gegeben sind. Dann kann es sein, dass man wohl prinzipiell Recht hat, man wird aber erstmal mit einer Fiktionsbescheinigung vertröstet und solange man nur eine Fiktionsbescheinigung hat, kann man in Deutschland nicht mehr machen, als jeder Tourist mit 90-Tage-Aufenthalt (das geht von der Möglichkeit zu arbeiten über Schwierigkeiten, in eine Krankenkasse zu kommen, bis zum fehlenden Anspruch auf Sozialleistungen, wenn man denn bedürftig sein sollte). So verbringt sehr viel mehr Zeit damit, sich mit der ABH auseinanderzusetzen, als man es für ein Visum gebraucht hätte. Vor allem kann man mit Visum die lange Flugstrecke mit der Gewissheit angehen, dass in Deutschland angekommen alles problemlos laufen wird.
Wobei: Dass es sich nun wirklich um eine(n) kanadische(n) Staatsangehörige(n) handelt, bestätigst du hier das erste Mal. Wenn du wirklich passende Antworten willst, solltest du auch auf die Fragen eingehen. In deinem Beitrag war doch hinsichtlich der persönlichen Angaben einiges widersprüchlich (mal sprichst du von deiner Freundin, mal von deinem zukünftigen Mann; die Freundin kommt aus Australien, die ABH gibt dir Hinweise für Kanadier , ...), dass es eher so wirkte, als würdest du dir für die persönlichen Daten etwas ausdenken. Das passiert schon mal, wenn jemand nicht möchte, dass irgendjemand seinen Fall hier erkennen kann. Solange der Threadsteller aber nicht wirklich eine bestimmte Ausgangslage bestätigt, kann er auch nur allgemeine Antworten bekommen.
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