Deutsche Staatsbürgerschaft aufgeben, geht das?

19. Oktober 2013 Thema abonnieren
 Von 
Eisenschädel
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 40x hilfreich)
Deutsche Staatsbürgerschaft aufgeben, geht das?

Hallo,

bin seit ca. 1,5 Jahren deutscher Staatsbürger ehemals türkischer.

Ich habe mich damals aus dem tr. ausbürgern lassen.
Bin verheiratet und meine Frau ist auch deutsch.

Welchen Aufenthaltsstatus würde ich bekommen, wenn ich die deutsche Staatsbürgerschaft ablegen und die türkische erneut annehmen würde, was bei den türkischen Behörden kein Problem darstellt, da man als geborener Türke jederzeit die Bürgerschaft auf Antrag erhalten kann?

Kann ich mit Niederlassungserlaubnis rechnen oder bekomme ich eine befristete Erlaubnis?

Wie schauts es mit dem Verfahren aus, eher kompliziert wie bei der Einbürgerung oder geht es schneller mit der Ausbürgerung?

Danke im Voraus!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DerRaecher
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 439x hilfreich)

quote:
Wie schauts es mit dem Verfahren aus, eher kompliziert wie bei der Einbürgerung oder geht es schneller mit der Ausbürgerung?

Auf die deutsche Staatsbürgerschaft kann man
verzichten, allerdings nur dann, wenn man
bereits eine weitere StA besitzt.

Man kann auch die Entlassung beantragen, wenn
einem eine andere StA zugesichert wurde.

Am einfachsten ist dieses: Man beantragt und
bekommt eine andere StA, dann verliert man die
deutsche dadurch automatisch, wenn die andere
nicht die eines EU-Staates oder der Schweiz ist.

quote:
Welchen Aufenthaltsstatus würde ich bekommen


§ 38 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche


(1) Einem ehemaligen Deutschen ist

1. eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte,

2. eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit mindestens einem Jahr seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. § 81 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Einem ehemaligen Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(3) In besonderen Fällen kann der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 oder 2 abweichend von § 5 erteilt werden.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder 2 berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb der Antragsfrist des Absatzes 1 Satz 2 und im Fall der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag erlaubt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung auf einen Ausländer, der aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund bisher von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde.


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#2
 Von 
Eisenschädel
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 40x hilfreich)

Danke!

Für mich bedeutet das, jetzt ausbürgern lassen und bekomme eine befristete Erlaubnis oder 3,5 Jahre warten und dann Ausbürgerung, somit Anspruch aus NE.

Habe ich richtig verstanden?

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-- Editiert efteris25 am 21.10.2013 13:46

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Da gäbe es aber einen kürzeren Weg, nämlich den als Gatte einer dt. Staatsangehörigen (§ 28(2) AufenthG ): Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Drei Jahre AE vor der Einbürgerung dürften ja gegeben sein, oder?

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#4
 Von 
Eisenschädel
Status:
Beginner
(125 Beiträge, 40x hilfreich)

Ja, ich hatte vor der Einbürgerung mehr als drei Jahre eine NE aber ist es nicht so, dass durch die Einbürgerung diese "unterbrochen" wurde?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Ich kann mir nicht vorstellen, daß man durch den Besitz der dt. Staatsangehörigkeit schlechter gestellt wird als durch den Besitz einer AE. Aber Sie können ja mal bei info4alien fragen - die haben speziellere Kenntnisse.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

-- Editiert muemmel am 21.10.2013 16:44

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#6
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Rin in die Staatsbürgerschaft, rut aus der Staatsbürgerschaft... Ich würde doch erst einmal darüber nachdenken, wo ich den Rest meines Lebens verbringen will. Wenn du in D bleibst, ist die deutsche doch nicht so schlecht. du hattest ja sicher auch einen Grund, die deutsche zu erwerben.

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#7
 Von 
nothing007
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 3x hilfreich)

Wie wäre es mit der türkischen mavi kart - blaue Karte, die die meisten türkischen Staatsbürgerrechte zusichert ?



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