Darf minderjährige (fast 16) mit Aufenthaltstitel 28 abs. zur Tante umziehen?

7. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
ikkebins
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf minderjährige (fast 16) mit Aufenthaltstitel 28 abs. zur Tante umziehen?

die Tochter meines Bruders möchte bei uns in Hamburg ihre Schule machen, sie und ihr Vater leben aber in München...geht das so einfach oder was muss man tun?
Ich wäre für Tipps dankbar!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Es ist mir nicht bekannt, dass es da Residenzpflichten geben sollte.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

So einfach ist es mit dem Umzug nicht. Das hat auch nichts mit Residenzpflicht zu tun, denn mit dem Vater könnte sie jederzeit umziehen. Ohne ihn jedoch nicht so einfach.

Der Aufenthaltstitel wurde erteilt, damit der Vater und seine Tochter in familiärer Lebensgemeinschaft leben können. Mit einem Umzug von München nach Hamburg wird der eigentliche Aufenthaltszweck nicht mehr erfüllt. Nur mit einer sehr guten Begründung ist es möglich, den Aufenthaltstitel dann zu bewahren. Es muss dargelegt werden, dass die "Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft" zwischen Vater und Tochter aufrechterhalten wird. Das muss über bloße Besuche hinausgehen.

Hier zum Nachlesen der betreffende Auszug aus der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz", Nr. 27.1.4. Da wird dezidiert auch auf eine räumliche Trennung zu Ausbildungszwecken abgehoben, allerdings muss eine Notwendigkeit für den Wechsel zu dieser Schule bestehen und die "Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft" muss irgendwie gewahrt werden:

Zitat:
§ 27 Absatz 1 fordert als grundlegenden Aufenthaltszweck die (beabsichtigte) Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft, wobei grundsätzlich ein Lebensmittelpunkt der Familienmitglieder in der Form einer gemeinsamen Wohnung nachgewiesen sein muss (...). Fehlt es an einer derartigen häuslichen Gemeinschaft, kann im Allgemeinen eine familiäre Lebensgemeinschaft nur dann bejaht werden, wenn die einer solchen Lebensgemeinschaft entsprechende Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft auf andere Weise verwirklicht wird. Dies kann z. B. bei einer notwendigen Unterbringung in einem Behinderten- oder Pflegeheim oder einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung der Fall sein. In diesen Fällen liegt eine familiäre Lebensgemeinschaft erst dann vor, wenn die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über ein bloßes Besuchen hinausgeht.
Ein überwiegendes Getrenntleben der Familienangehörigen, insbesondere wenn einzelne Mitglieder ohne Notwendigkeit über eine eigene Wohnung verfügen, deutet eher auf das Vorliegen einer nach Artikel 6 GG und daher auch aufenthaltsrechtlich nicht besonders schutzwürdigen Begegnungsgemeinschaft hin.

1x Hilfreiche Antwort

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