Hallo,
ich habe eine Frage zur BAB. Mein Freund ist Italiener, aber in Deutschland geboren. Mit 14 ist er nach Italien gezogen und vor etwa einem Jahr zurück nach Deutschland.
Jetzt hat er eine Ausbildung begonnen und zur Arbeitsagentur einen Antrag auf BAB geschickt. Diesen haben wir zurück erhalten mit der Bitte eine Kopie der Freizügigkeitsbescheinigung nachzureichen. Alles kein Problem, da mein Freund diese bei seiner Anmeldung letztes Jahr erhalten hat.
Heute hatte ich ein Telefonat mit einer Dame von der Arbeitsagentur, diese sagte am Ende des Gespräches zu mir: Und vergessen Sie nicht die Freizügigkeitsbescheinigung.
Ich: Ja Klar...
Sie: Also, dass er seit 5 Jahren in Deutschland lebt.
Ich: Ja, also die Freizügigkeitsbescheinigung hat er letztes Jahr bekommen.
Sie: Jaaa genau die, aber es muss dafür 5 Jahre in Deutschland vor der Ausbildung gelebt haben...
Ich verstehe nur Bahnhof...im Internet finde ich auch den Zusammenhang von der Freizügigkeitbescheinigung und diesen 5 Jahren nicht...oder gilt grundsätzlich als Vorraussetzung für BAB 5 Jahre Aufenthalt in Deutschland vor der Ausbildung??
Bitte um Hilfe..
Danke
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Berufsausbildungsbeihilfe Ausländer
Notfall?
Notfall?
Hallo!
Ob für BAB 5 Jahre in Deutschland gelebt haben muss kann ich dir nicht genau sagen, kann ich mir aber vorstellen.
Nach 5 Jahren rechtmäßigen aufenthalt hat ein EU Bürger das Daueraufenthaltstecht Eu erlangt, ob das Für die Zahlung dafür eine Vorraussetzung ist kann vielleicht ein anderer dazu schreiben.
Bevor die frage aufkommt, da er an dem 14 lebensjahr nicht mehr in Deutschland gelebt hat, können diese Zeiten nicht berücksichtig werden.
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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"
-- Editiert Greg0r am 17.09.2012 15:12
Es ergibt sich aus dem SGB III:
§ 59 Förderungsfähiger Personenkreis
(1) § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Geduldete Ausländerinnen und Ausländer (§ 60a
des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, werden während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung gefördert, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
(3) [color=red]Im Übrigen werden Ausländerinnen und Ausländer gefördert, wenn
1.
sie selbst sich vor Beginn der Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder[/color]
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn der Berufsausbildung sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf der Berufsausbildung diese Voraussetzungen vorgelegen haben; von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist; ist die oder der Auszubildende in den Haushalt einer oder eines Verwandten aufgenommen, so kann diese oder dieser zur Erfüllung dieser Voraussetzungen an die Stelle des Elternteils treten, sofern die oder der Auszubildende sich in den letzten drei Jahren vor Beginn der Berufsausbildung rechtmäßig im Inland aufgehalten hat.
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Das hört sich ja gar nicht gut an. Ich danke für die Antworten.
Hat er denn eine andere Möglichkeit Unterstützung zu bekommen?
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Welche? Er steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, also kein ALG II. ALG I scheidet aus denselben Gründen aus, sofern er überhaupt Ansprüche aufgebaut hatte. Bliebe noch Wohngeld, ob Kindergeld, das kann ich hier nicht abschätzen.
wirdwerden
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Kindergeld wurde auch abgelehnt, da seine Eltern hier nicht wohnen.
Also Wohngeld wäre eine Möglichkeit?
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Woher sollen wir das wissen? Wie wärs mit einer Antragsstellung?
wirdwerden
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Nach dem SGB II müsste es schon möglich sein, eine Unterstützung zu erhalten:
§ 7 Leistungsberechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit ei....
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@ meri: er hat doch einen Job! Damit ist er kein ALG II-Fall.
wirdwerden
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@wirdwerden:
stimmt, hast Recht.
Bleibt eventuell:
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022
)
§ 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
(1) Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten
Kindergeld müsste er auch erhalten:
Kindergeld für sich selbst erhält, wer
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
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-- Editiert meri am 21.09.2012 09:17
@meri
danke für deine freundliche Antwort!!!!!
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@wirdwerden
Nachdem wir sämtliche Anträge gestellt haben, auf Anraten der freundlichen Mitarbeiter der Arbeitsagentur, denen seine Situation sehr wohl bekannt ist, frage ich hier lieber noch einmal nach, bevor wir wieder Unterlagen für mehrere 100 € übersetzen lassen und innerhalb von 2 Tagen eine Ablehnung bekommen. Dafür ist dieses Forum denke ich auch da -.-
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