Ausweisung Straftat Betäubungsmittel?

29. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
Anastasia78
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausweisung Straftat Betäubungsmittel?

Hallo,

ein Bekannter von mir ist in Deutschland geboren und hier aufgewachsen. Er hat vor einiger Zeit eine Bewährungsstrafe von 3 Jahren erhalten.. Diese läuft im März 2008 aus. Er ist 23 Jahre alt. Jetzt hat er dieses Jahr nach einem Hollandbeusch 1,3 Gramm Haschisch mitsich gehabt und wurde erwischt. In einigen Wochen ist die Gerichtsverhandlung. Wie sieht die Rechtslage aus? Er hat die Befürchtung ausgewiesen werden zu können. Ich muss dazu sagen, dass er Betäubungsmittel-süchtig ist. Was er selbst bislang nicht zugeben konnte.

Ich brauche einen Ratschlag, kann man ihm noch helfen?
Vielen Dank

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

wegen strafrechtlicher Dinge sollte man im Forum Strafrecht posten. Zunächst mal: 3 Jahre auf Bewährung gibt es nicht. Strafen über 2 Jahren können nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Also fragen Sie ihn mal, wie hoch die zur Bew. ausgesetzte Strafe wirklich war.
Ansonsten steht hier zumindest die Möglichkeit eines Bewährungswiderrufes im Raum, allerdings kann ich mir das bei 1,3 Gramm Haschisch nicht wirklich vorstellen. Auch das deswegen ein Gerichtstermin anberaumt wurde, scheint mir sehr ungewöhnlich - sind Sie sicher, daß er Ihnen bezüglich der Menge die Wahrheit gesagt hat?

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Eigentlich müsste die Regelausweisung erfolgen:

53 AufenthG
Zwingende Ausweisung
Kapitel 5 (Beendigung des Aufenthalts)
Abschnitt 1 (Begründung der Ausreisepflicht)



Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,

2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder.....


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#3
 Von 
Anastasia78
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

oh, sorry, dass ich das Thema unter der falschen Rubrik verfasst habe, bin doch ein Neuling:-) und war jetzt zu aufgeregt um zu suchen.. sorry nochmals

Also er hat definitiv 1,3 Gramm im Schreiben stehen. Die Bewährungsstrafe, weiss ich nicht genau, auf jeden Fall hat er das Höchstmaß bekommen (es ging damals irgendwie um räuberische Erpressung verbunden mit Freiheitsberaubung)und da hat er die höchste Strafe an Bewährung erhalten. (Da wurden glaube ich schon beide Augen zugedrückt, damit diese Bewährungsstrafe überhaupt stattfinden kann, anstatt Gefängnis.

Kann es sein, dass die Verhandlung aufgrund dieser Schwere der Tat angsetzt wurde? Ich habe keine Ahnung, er tut mir nur unwahrscheinlich leid, weil er meiner Meinung nach in Therapie gehört anstatt des Landes verwiesen zu werden..

Danke nochmals für die Antwort..

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#4
 Von 
Anastasia78
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Eigentlich müsste die Regelausweisung erfolgen:

53 AufenthG
Zwingende Ausweisung
Kapitel 5 (Beendigung des Aufenthalts)
Abschnitt 1 (Begründung der Ausreisepflicht)


Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,

2. wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemäß § 125 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder.....


Gilt das auch bei Bewährungsstrafen? Was heisst das jetzt genau? Der Text ist mir jetzt zu juristisch.. habe das nicht ganz verstanden..

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

der § 53 trifft hier nicht zu, da die Bewährungsstrafe nicht wegen eines Btm-Deliktes erfolgt ist (das hätten Sie auch gleich posten können, Anastasia78) und bei sonstigen Delikten (außer Landfriedensbruch) der Punkt 1 zutrifft: Ausweisung bei einer Verurteilung zu mindestens drei Jahren Haft. Die Bewährungsstrafe kann aber nicht drei Jahre betragen haben. Das war wohl eher die Frist, innerhalb der er sich zu bewähren hat.
Selbst wenn also die neue Tat zu einer Aufhebung der Bewährung führt (nicht übermäßig wahrscheinlich), wird er nicht nach § 53 ausgewiesen. Freilich regelt § 53 nur die zwingende Ausweisung. Bei einem Bewährungswiderruf käme die Regelausweisung nach § 54 in Frage. Was hat er denn für einen Aufenthaltsstatus?

Gruß vom mümmel

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#6
 Von 
Dicker
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo Anastasia78
Interessant wäre natürlich zu wissen, über welche Staatsangehörigkeit ihr Bekannter verfügt. Das Aufenthaltsgesetzt ist bezüglich einer Ausweisung nicht in jedem Fall anwendbar.
Gruß

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#7
 Von 
Anastasia78
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erst einmal für eure Beiträge..

Er hat die ex-jugoslawische Staatsbürgerschaft mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Er ist hier geboren und hat auch schon immer hier gelebt. Die deutsche hat er damals nicht bekommen, weil er militärpflichtig war zu diesem Zeitpunkt, als er sie beantragt hatte..

Das mit der Bewährungsstrafe stimmt.. ich glaube es waren 2 Jahre auf drei Jahre Bewährungszeit oder ähnlich.. kenne mich da nicht so aus.. Aber die Strafe war damals aus einem anderen Grund.. Der Vorwurf damals nannte sich räuberische Erpressung..

Was ist denn Landsfriedensbruch?? Wann würde das zutreffen?

Was meinen Sie, wie die jetzige Strafe ausfallen könnte?

DAnke nochmals

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

tja, unbefristete AE heißt, die Regelausweisung wird zur Ermessensausweisung - gut für ihn.
Landfriedensbruch bedeutet Gewalt aus Menschenmengen heraus (z. B. bei Demonstrationen), ist hier also nicht einschlägig.
Was die 1,3 g anbelangt: Ich habe Ihnen ja schon mal vorgeschlagen, das im Strafrecht zu posten. Sie können die ausländerrechtliche Seite da ja weglassen und einfach auf die Frage abstellen, was da strafrechtlich herauskommt.

Gruß vom mümmel

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