Ausweisung, false Aufenthaltstitel Verlängerung

20. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Tetiana
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Ausweisung, false Aufenthaltstitel Verlängerung

Hallo zusammen,

ich bin eine Ukrainerin und war bis Oktober 2011 mit einem Ukrainer verheiratet. Der lebte in Deutschland und holte mich hierher (Familienzusammenführung) Ende 2007. Nach ca. 3 Jahren, im Oktober 2010 haben wir uns getrennt (aber nicht geschieden). Damals hatte ich ein befristetes Aufenthaltstitel. Ich hatte Angst, die Verlängerung nicht bekommen, darum habe ich meinen Ex-Mann gebeten, mir mit der Verlängerung zu helfen, indem er nicht veröffentlicht, dass wir nicht mehr zusammen sind, was er auch gemacht hat. Somit könnte ich noch für ein Jahr die Verlängerung bekommen. Ab Oktober 2011 (also, als wir gerichtlich geschieden worden sind) bekam ich s.g. eigenständige Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Jahr (ich habe es allerdings noch nicht in meinem Pass drin). Somit wäre in Oktober 2012 5 Jahre als ich in Deutschland bin, und ich könnte die Niederlassung beantragen. Jetzt ist es aber so, dass ich von dem Ex-Mann den Ehegattenunterhalt fordere. Er weigert den zu zahlen und droht den Sachverhalt mit der Aufenthaltsverlängerung bei der Ausländeramt zu melden. Wir haben ein gemeinsames Kind, kann de Ex-Mann tatsächlich durchsetzen, dass ich keine Verlängerung bekomme?

Vielen dank, Tatiana.

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9 Antworten
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#1
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ab Oktober 2011 (also, als wir gerichtlich geschieden worden sind) bekam ich s.g. eigenständige Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Jahr (ich habe es allerdings noch nicht in meinem Pass drin). <hr size=1 noshade>


Weshalb gab es dieses eigenständige Aufenthaltsrecht ab Oktober 2011?

Erst war ich auf der falschen Fährte, da nach aktueller Gesetzeslage Ehepartner nach 3 Jahren einen Anspruch auf eine AE nach § 31 AufenthG haben. Das Problem ist hier, dass im Juni 2011 für die Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltstitels die Mindestbestandsdauer einer ehelichen Gemeinschaft von 2 auf 3 Jahre heraufgesetzt worden ist. Im Oktober 2010 bestand nach 2 Jahren ehelichem Zusammenleben der Anspruch auf einen eigenständigen Aufenthalt. Wurde hier kein entsprechender Antrag gestellt? Im Oktober 2011 mussten es 3 Jahre sein und wenn diese nicht erfüllt wurden, durfte der Titel nicht erteilt werden. Da bei der Scheidung im Oktober 2011 Angaben über den Trennungszeitpunkt gemacht werden mussten, sind eventuelle Falschangaben auch nachvollziehbar.

-- Editiert Felicite am 20.03.2012 09:38

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Tetiana
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

oh, ich wusste ich nicht, dass es von 2 auf 3 Jahren heraufgesetz worden ist.. auf jedem Fall es war in 2010 schon über 2 Jahre (2 jahre und 11 Monaten) und Ausländeramt hat das Aufenthaltstitel verlängert. Aber ich habe Angst, dass wenn der Ex-Mann im Ausländeramt erzählt, dass während der Verlängerung wir schon getrennt lebten, wird mir keine Verlängerung weiter gemacht.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Welche staatsangehörigkeit (und evtl welchen Aufenthaltstitel) hat denn eigentlich das Kind?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Tetiana
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

da wir beide Ukrainer sind, hat das Kind natürlich die Ukrainische Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel nach §31 AuslG bis Volljährigkeit, also bis 2024.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)

Hallo,
Das Ausländergesetzt gibt es seit 01.01.2005 nicht mehr
Es ist nicht automatisch ukrainisch wenn die Eltern das sind.
Das Kind Sollte eine Aufenthsltserlaubnis nach §33 AufenthG besitzen.
Da anscheinend der Vater eine Niedelassungserlaubnis besitzt, sonst hätte das Kind nicht bis zum 16 Lebensjahr eine Aufenthaltserlaubnis bekommen ( Aufenthaltserlaubnis nicht über die Zeiten von den Eltern) könnte man wenn alles richtig gelaufen wäre könnte ggf. sogar die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.

-----------------
"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

-- Editiert Greg0r am 20.03.2012 11:48

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zentrale Frage wurde aber nicht beantwortet:

quote:<hr size=1 noshade>Weshalb gab es dieses eigenständige Aufenthaltsrecht ab Oktober 2011? <hr size=1 noshade>


Entscheidend ist der Zeitpunkt der Beantragung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 31 AufenhG. Es reicht nicht, dass man vor dem Juli 2011 zwei Jahre als Ehepaar zusammengelebt hat, sondern ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt waren und das waren sie im Oktober 2010, im Oktober 2011 waren sie es nicht.

Deshalb ist wichtig, was wann beantragt wurde. D.h. vor allem, wann wurde der Antrag auf eine AE nach § 31 AufenthG gestellt? Und weshalb ist der eigenständige Aufenthaltstitel nicht im Pass?

quote:<hr size=1 noshade>Das Ausländergesetzt gibt es seit 01.01.2005 nicht mehr
Es ist nicht automatisch ukrainisch wenn die Eltern das sind.
Das Kind Sollte eine Aufenthsltserlaubnis nach §33 AufenthG besitzen. <hr size=1 noshade>


Wobei gültige Aufenthaltstitel nach dem Ausländergesetz entsprechend § 101 AufenthG fortgelten. Vor Ablauf ihrer Geltungsdauer müssen sie nicht durch einen Titel nach dem Aufenthaltsgesetz ersetzt werden.

Den Erwerb der deutsche Staatsbürgerschaft wegen einer eventuellen Niederlassungserlaubnis des Vaters erscheint mir anhand der Schilderungen unwahrscheinlich: Das Kind wird 2024 volljährig, ist also 2006 geboren. Die Mutter ist 2007 (wahrscheinlich mit Kind) eingereist. Zumindest deutet nichts auf eine Geburt in Deutschland. Ob der Vater 2006 eine Niederlassungserlaubnis besaß, ist zudem fraglich.

-- Editiert Felicite am 20.03.2012 12:40

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)

Ohh,
Ich dachte ich hätte Geburt in Deutschland gelesen.
Ist leider nicht der fall gewesen...


-----------------
"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tetiana
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Den Erwerb der deutsche Staatsbürgerschaft wegen einer eventuellen Niederlassungserlaubnis des Vaters erscheint mir anhand der Schilderungen unwahrscheinlich: Das Kind wird 2024 volljährig, ist also 2006 geboren. Die Mutter ist 2007 (wahrscheinlich mit Kind) eingereist. Zumindest deutet nichts auf eine Geburt in Deutschland. Ob der Vater 2006 eine Niederlassungserlaubnis besaß, ist zudem fraglich. <hr size=1 noshade>

Nein, das Kind ist 2008 in Deutschland geboren, die AE, dass er besitzt ist bis zum 16 Lebensjahr. Der Vater, soweit ich weiss besaß schon damals eine Niederlassung.

quote:<hr size=1 noshade>Deshalb ist wichtig, was wann beantragt wurde. D.h. vor allem, wann wurde der Antrag auf eine AE nach § 31 AufenthG gestellt? Und weshalb ist der eigenständige Aufenthaltstitel nicht im Pass? <hr size=1 noshade>

Ich hätte es schon längst machen müsste, aber weil ich noch laufende AE aus der Ehe habe, bin ich noch nicht dabei dies zu beantragen. Obwohl ich habe bei der Ausländeramt angerufen und sie haben mir bestätigt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind und ich soll so schnell wie möglich vorbeischauen um eingenständiges AE zu bekommen.

Weshalb der Ausländeramt sich so entschieden hat und mir die Vegabe eingenständigen AE zugestimmt hat, weiss ich nicht. Es sind allerdings alles nur die mündliche Aussagen (telefonisch)

Allerdings meine erste Frage ist noch nicht beantwortet:
angenommen, gäbe es außer Vorhaben des Ex-Mannes die Verlängerun des AE nach der Trennung zu melden, keine andere Einwände, könnte er durchsetzen, dass mir(aufgrund von falschen Angaben) die AE entzogen wird und ich ausgewiesen werden würde?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Wenn man präzise Antworten will, sollte man auch die Fakten richtig benennen:

quote:<hr size=1 noshade>Aufenthaltstitel nach §31 AuslG bis Volljährigkeit, also bis 2024. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Nein, das Kind ist 2008 in Deutschland geboren, die AE, dass er besitzt ist bis zum 16 Lebensjahr. <hr size=1 noshade>


Volljährig wird ein Kind mit 18, nicht mit 16.

Hier wieder zwei Dinge, die nicht zusammenpassen:

quote:<hr size=1 noshade>Ab Oktober 2011 (also, als wir gerichtlich geschieden worden sind) bekam ich s.g. eigenständige Aufenthaltserlaubnis für ein weiteres Jahr (ich habe es allerdings noch nicht in meinem Pass drin). <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Ich hätte es schon längst machen müsste, aber weil ich noch laufende AE aus der Ehe habe, bin ich noch nicht dabei dies zu beantragen. <hr size=1 noshade>


Haben Sie eine eigenständige AE oder die "laufende AE aus der Ehe"? Wann haben Sie die ABH von der Trennung unterrichtet und von der Scheidung?

Das Problem ist, dass Sie durch die zwischenzeitliche Gesetzesänderung keinen Anspruch mehr haben auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Hätten Sie damals nicht gelogen, hätten Sie die AE nach § 31 erhalten. Wenn Ihnen die ABH mitteilt, das Sie Ihnen jetzt diesen Aufenthaltstitel erteilen will, dann aufgrund von falschen Angaben. Nach § 95 (2) AufenthG ist es eine Straftat, unrichtige Angaben zu machen, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten.

quote:<hr size=1 noshade>angenommen, gäbe es außer Vorhaben des Ex-Mannes die Verlängerun des AE nach der Trennung zu melden, keine andere Einwände, könnte er durchsetzen, dass mir(aufgrund von falschen Angaben) die AE entzogen wird und ich ausgewiesen werden würde? <hr size=1 noshade>


Durchsetzen kann er nichts. Aber wenn die ABH davon erfährt, dass die Ehe keine 3 Jahre Bestand hatte, darf die eigenständige AE nicht erteilt werden (Vertrauensschutz scheidet m.E. wegen der Lüge aus). Wenn die ABH nicht vollkommen schläfrig ist, sollte ihr auch von selber auffallen, dass bei der Scheidung und dem Trennungsjahr etwas nicht stimmen kann: Trennung im Oktober 2010, danach falsche Angaben bei der ABH über eine bestehende eheliche Gemeinschaft und Scheidung im Oktober 2011.

Ob eine andere AE als die nach § 31 infrage kommt, muss anhand der Gesamtumstände geprüft werden. Ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit haben könnte, wird durch § 4 (3) StAG geregelt. Der Vater muss hierzu nicht nur zum Zeitpunkt der Geburt eine NE gehabt haben, sondern auch seit 8 Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Dann könnten Sie als Mutter eines Deutschen eine AE erhalten.

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