Aufenthaltstitel und Zweitwohnsitz

11. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
kobami
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Aufenthaltstitel und Zweitwohnsitz

Hallo,

ich komme ausserhalb EU, bin mit Deutscher Frau verheiratet, bin in Deutschland (an der Uni) angestellt und habe in Moment ein Aufenthaltstitel als "family member of the EU citizen" gültig für 1 Jahr. Ich habe ein Job in Portugal (auch an der Uni) bekommen, und wir werden alle in Frühling dorthin umziehen. Wenn ich nicht mehr in Deutschland wohne, kann ich mein Aufenthaltstitel leider nicht verlängern.

Die Eltern meiner Frau wohnen in Deutschland in einem grossen Haus, wo meine Frau und ich momentan angemeldet sind. Jetzt kommt die Frage: könnten wir diese Deutsche adresse als Zweitwohnsitz anmelden, nachdem wir nach Portugal umziehen (wir werden bestimmt öfter zu Besuch kommen), und darf ich in diesem Fall meinen Aufenthaltstitel weiter verlängern?

Vielen Dank,
DK

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)

Hallo,
Nein das wird nicht funktionieren. Sie halten Sicht ja nicht in Deutschland auf sondern in Portugal. Es sollte aber kein Problem sein in Portugal deinen Aufenthaltstitel zu bekommen, den sie von ihrer Frau als EU Bürgerin in Portugal von ihr ableiten.
Damit können sie dann auch in Deutschland wieder einreisen, auch um ggf. Später einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu begründen.

-----------------
"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kobami
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke, Greg0r! Wenn wir aber z.B. nach ein Paar Jahre zurück nach Deutschland kommen, dann beginnen die 3 Jahre, die ich in Deutschland verbringen muss, um ein unbefristete Aufenthalstitel zu bekommen, von Anfang an, richtig?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Greg0r
Status:
Schüler
(459 Beiträge, 244x hilfreich)

So ist es.
Die Niederlassungserlaubnis gem. 28 II AufenthG ist in der Regel zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.

Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft. Wenn wir uns jetzt § 28 I. S.1 AufenthG anschauen: [...]zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

Das hast du aber nicht, wenn du nur den Zweitwohnsitz in Deutschland hast.

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"- es ist nur meine Meinung, kein Anspruch auf Richtigkeit-"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
kobami
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Schade, aber alles klar, vielen Dank!

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