Folgende Situation: Ein Kind ausländischer Eltern ist in Deutschland geboren und hat nach eigenen Angaben die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ist es dann plausibel, dass das Kind über einen Aufenthaltstitel verfügt?
Aufenthaltsgenehmigung - Aufenthaltstitel Kind?
Notfall?
Notfall?
Hi,
natürlich nicht. Deutsche Staatsbürger brauchen logischerweise keinen Aufenthaltstitel. Praktisch ist natürlich ein Nachweis der Staatsbürgerschaft, aber dafür gibt es die üblichen deutschen Personalpapiere (z.b. ein Kinderreisepaß - Kinderausweise wurden wohl abgeschafft).
Gruß vom mümmel
>... und hat nach eigenen Angaben ....
Nach Angaben des Kindes? Diese Regelung gibt es doch erst seit 1.1.2000, dann ist das Kind maximal 8 Jahre alt.
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Das "Kind" ist 17. Soweit ich informiert bin, konnten die vor dem 01.01.2000 geborenen Kinder "freiwillig" die deutsche Staatsangehörigkeit -meist als doppelte S.-
annehmen. Aber dann müsste das Kind meiner
Meinung nach ja einen deutschen Pass haben, mit dem es seine Staatsangehörigkeit ganz einfach nachweisen kann. Die Aufenthaltsgenehmigung ergibt meiner Meinung nach auch keinen Sinn.
@muemmel
Das Kind müsste also auch Deiner Meinung nach über einen deutschen Personalausweis
verfügen, wenn es die deutsche Staatsangehörigkeit hätte?
>Das Kind ist 17.
Ok, stimmt. Es gab da eine Übergangsregelung, nach der im Jahr 2000 bestimmte Kinder unter 10 Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit ganz einfach durch Einbürgerung erwerben konnten, siehe § 40b StAG.
>Aber dann müsste das Kind meiner
Meinung nach ja einen deutschen Pass haben
Nun ja, eine Pass bekommt man nicht automatisch, nur wenn man ihn extra beantragt. Wer keine Auslandsreisen unternimmt, benötigt ja auch keinen Pass. Er wird aber sicherlich einen Personalausweis haben.
>Die Aufenthaltsgenehmigung ergibt meiner Meinung nach auch keinen Sinn.
Für die Person wird vermutlich ursprünglich mal eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sein, diese ist aber mit der Einbürgerung nach § 40b StAG gegenstandslos geworden.
Sofern diese Kinder auch (noch) die Staatsbürgerschaft ihrer Eltern besitzen, unterliegen sie im Übrigen der Optionspflicht nach § 29 StAG.
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