Hallo,
ich habe vor fast einem Jahr mein Studium (Uni Diplom) abgeschlossen. Nun ist das Jahr für die Suche nach einem Job fast um, ohne dass ich ein Job gefunden habe.
Ich habe meine Frau (wir kommen beide aus Marocco) in Deutschland kennen gelernt. Wir sind seit 3 Jahren verheiratet. Sie ist ebenso zum Studieren nach Deutschland gekommen und braucht noch ca. 2 Jahre um Ihr Studium zu beenden.
Wir planen eigentlich nach Ihrem Studium zu unser Heimat zurück zuckeren.
Meine Frage ist: Darf ich in Deutschland bleiben, solange meine Frau studiert? Wenn ja wäre toll wenn ein(e) Experte den entsprechenden Paragraph (Gesetz/ Verordnung) nennen könnte.
Aufenthaltserlaubnis verheiratet mit Ausländerin
Notfall?
Notfall?
Danke für die Antwort
soll ich das so verstehen: das Bleiberecht habe ich vom Prinzip her. Wichtig ist aber dass die Finanzierung für uns zwei gegeben ist?
Wie viel bzw. was muss man ungefähr nachweisen?
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quote:
Wie viel bzw. was muss man ungefähr nachweisen?
Das ist regional unterschiedlich (München ist teurer als der Hochsauerlandkreis). Wirklich verlässliche Angaben kann nur die Ausländerbehörde machen.
Als einen ersten möglichen Maßstab kann man die Hartz-IV-Werte nehmen (Regelsätze + Miete + Energiekosten + Krankenkasse). So viel sollte man vorweisen können (regional evtl. auch mehr). Aber das können eben nur grobe Anhaltspunkte sein.
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Noch nachgereicht, hier die Paragraphen, die hier greifen sollten:
§ 30 AufenthG
(Ehegattennachzug)
quote:<hr size=1 noshade> (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3. der Ausländer
(...)
d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,
(...) <hr size=1 noshade>
Da ihr seit drei Jahren verheiratet seid und euch in Deutschland kennengelernt habt, wird deine Frau ihre Aufenthaltserlaubnis seit mindestens zwei Jahren besitzen. § 8 Abs. 2 betrifft Aufenthaltserlaubnisse, bei denen eine Verlängerung ausgeschlossen ist (das müsstet ihr im Zweifelsfall prüfen). Die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sollte bei deiner Frau als Studentin auch nicht ausgeschlossen sein.
Die Anforderung an die Sicherung des Lebensunterhaltes kann man § 5 AufenthG entnehmen:
quote:<hr size=1 noshade>(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
(...) <hr size=1 noshade>
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@Felicite,
vielen Dank für deine Antwort. Das ist genau was ich gesucht habe.
Jetzt bin ich ein bisschen erleichtert.
wünsche allen eine schöne Woche
Der Threadnehmer schrieb aber: das 1 Jahr zur Jobsuche ist fast um und ich habe immer noch keinen Job - also ist doch gar nichts mit selbstständig den Lebensunterhalt sichern.
Und es wird ein Visum zum Zwecke des Studiums gegeben haben - ob da wirklich die genannten § (Ehegattennachzug) greifen, würde ich eher bezweifeln.
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quote:<hr size=1 noshade>Und es wird ein Visum zum Zwecke des Studiums gegeben haben - ob da wirklich die genannten § (Ehegattennachzug) greifen, würde ich eher bezweifeln. <hr size=1 noshade>
Aus den gesetzlichen Bestimmungen heraus sehe nicht, weshalb für jemanden mit studentischer Aufenthaltserlaubnis § 30 AufenthG nicht greifen sollte. Das Gesetz nennt als Voraussetzung für den "Ehegattennachzug" eine Aufenthaltserlaubnis, die seit mindestens zwei Jahren besteht. Das ist eindeutig gegeben.
Die Einschränkungen betreffen "die Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2", nach der eine Verlängerung der AE nicht ausgeschlossen sein darf. In § 16 (1) AufenthG (Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung - Studium; Sprachkurse; Schulbesuch) werden aber direkt die Bedingungen genannt, unter denen die studentische AE verlängert wird. Also gibt es im Regelfall diese Verlängerungsmöglichkeit.
Eine spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist hier auch nicht ausgeschlossen. § 9 (4) AufenthG (Niederlassungserlaubnis) gibt extra an, wie die Zeiten mit studentischer AE auf die erforderlichen Zeiten für eine NE angerechnet werden sollen.
Soweit ich es sehe, steht prinzipiell einer AE als Ehegatte einer Studentin nichts im Wege. Wenn du hier ein rechtliches Hindernis sehen solltest, TiA, solltest du die Grundlage dafür nennen. Der Themenstarter hat eben nach den relevanten Gesetzen gefragt. Wie die Lage in seinem konkreten Fall ist, wird er dann überprüfen müssen - was für eventuelle Sonderbedingungen bei der AE seiner Frau gilt, aber auch für den gemeinsamen Lebensunterhalt.
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