Hallo
Ich fasse mich kurz
Meine Frage: Ich bin Drittstastangehörige verheiratet mit einem EU-Bürger leben zusammen mit meinem Mann in Deutschland, habe aber eine Tochter mit einem anderen Mann die vor dieser Ehe ist. Der leibliche Vater lebt in Serbien, ich habe eine Aufenthaltskarte EU für Familienangehörige eines EU Bürgers das gleiche hatt auch meine Tochter.
Jetzt wollte ich fragen ob der leibliche Vater meiner Tochter recht auf eine Aufenthalterlaubnis in Deutschland hatt.
Meine Tochter besitzt auch die Aufenthaltskarte für Familienangehörige EU, das heißt sie genießt volle Freizügikeit.
Würde mich über Nachrichten freuen.
Aufenrhaltsrecht zu in Deutschland lebenden Kind für Drittstastangehörige
7. Juni 2017
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Frage vom 7. Juni 2017 | 21:43
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
Aufenrhaltsrecht zu in Deutschland lebenden Kind für Drittstastangehörige
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#1
Antwort vom 8. Juni 2017 | 12:48
Von
Status: Master (4244 Beiträge, 2420x hilfreich)
Fangen wir mal einfach an: Hat er Sorgerecht?
Wenn ja: Hat er zugestimmt, dass deine Tochter bei dir lebt (muss er wohl, aber ich will lieber mal nachfragen).
#2
Antwort vom 8. Juni 2017 | 12:50
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 1x hilfreich)
ZitatFangen wir mal einfach an: Hat er Sorgerecht? :
Wenn ja: Hat er zugestimmt, dass deine Tochter bei dir lebt (muss er wohl, aber ich will lieber mal nachfragen).
Hallo
Ja er hatt Sorgerecht und er hatt zugestimmt das meine Tochter mit mir nach Deutschland kann.
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#3
Antwort vom 8. Juni 2017 | 17:22
Von
Status: Lehrling (1239 Beiträge, 1509x hilfreich)
Ob Sorgerecht oder nicht, ist nicht relevant. Das EU-Freizügigkeitsgesetz gibt für den leiblichen Vater eines Kindes, das hier als Angehörige der Partnerin eines EU-Bürgers lebt, nichts her. Ich zitiere mal den relevanten Teil aus dem EU-Freizügigkeitsgesetz, § 3 FreizügG/EU:
Zitat:(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.
(2) Familienangehörige sind
1. der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2. die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.
Relevant ist Absatz 2, Nummer 2, da es hier auch um erwachsene Angehörige der Partner oder Ehegatten von EU-Bürgern geht. Ein Anrecht auf Freizügigkeit besteht hier für "die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie" (also Eltern oder Großeltern bzw. Kindern oder Enkeln), wenn der EU-Bürger oder sein Lebenspartner den Angehörigen "Unterhalt gewähren".
Das heißt, dass hier von den verschiedenen Voraussetzungen für den Nachzug, die alle erfüllt werden müssen, keine einzige vorliegt: Ein Anspruch kann sich nur über eine Verwandschaft zum EU-Bürger selber oder über eine Verwandtschaft zum Partner des EU-Bürgers ergeben. Eine Verwandschaft zur Tochter bringt keinerlei Rechte, weil die Tochter selber nur eine (von ihrer Mutter) abgeleitete Freizügigkeit genießt. Aber selbst bei einer Verwandtschaft mit der Mutter würde Freizügigkeit nur für Angehörige aus der direkten Eltern- oder Kindeslinien gelten, wenn ihnen Unterhalt gewährt wird (auf dieser Grundlage kann die Tochter in der EU leben). Also können von der Freizügigkeit z.B. keine Geschwister profitieren, aber Eltern oder Großeltern bzw. Kindern oder Enkeln, deren Unterhalt man finanziert. Aber wie gesagt nur Eltern von freizügigen EU-Bürgern (den "in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen") oder den Eltern ihrer Ehegatten oder Lebenspartner.
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