Hallo!
Ich habe eine kurze Frage zum Art. 6 II Satz 2 SGK und dem Reiserecht nach Art. 20/21 SDÜ.
Ein albanischer Staatsbürger reist von Italien nach Deutschland. Er ist wohnhaft in Italien und besucht für eine Woche Freunde in Deutschland. Folgende Papiere führt er mit:
- ein noch 2 Jahre gültiger albanischer e-Reisepass
- abgelaufener italienischer Aufenthaltstitel
- italienischer Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel
Das Bundespolizeipräsidium vertritt die Rechtsauffassung, dass der Verlängerungsantrag kein schengenwirksamer Aufenthaltstitel ist. Demzufolge kann der albanische Staatsbürger sich nicht auf Reiserechte nach Art. 21 SDÜ berufen.
Grundsätzlich können albanische Staatsbürger jedoch mit einem e-Reisepass nach Art. 20 SDÜ visumsfrei für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in das Schengengebiet reisen.
Gem. Art. 6 II Satz 2 SGK werden rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels in anderen Schengenländern nicht in die Aufenthaltszeiten miteinberechnet.
Kann der albanische Staatsbürger, welcher in Italien ein längerfristiges Aufenthaltsrecht besitzt, nun visumsfrei aufgrund des Art. 20 SDÜ nach Deutschland einreisen? Also zwischen Art. 21 und 20 switchen?
Vielen Dank für eure Bemühungen
Grüße
Art. 20 / 21 SDÜ - Einreise ALB mit eRP und abgelaufenem Permesso
16. Februar 2017
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Frage vom 16. Februar 2017 | 19:19
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Art. 20 / 21 SDÜ - Einreise ALB mit eRP und abgelaufenem Permesso
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#1
Antwort vom 18. Februar 2017 | 15:43
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
ZitatFolgende Papiere führt er mit: :
- ein noch 2 Jahre gültiger albanischer e-Reisepass
- abgelaufener italienischer Aufenthaltstitel
- italienischer Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel
Albaner benötigen zur Besuchseinreise nach Deutschland kein Visum. Der Besitz
eines biometrischen Passe reicht aus.
Sofern er im Besitz eines solchen ist, sollte einer Einreise nichts im Wege stehen.
Alle weiteren Unterlagen sind uninteressant.
Möglicherweise wird er danach gefragt, wie er seinen Aufenthalt in Deutschland
finanzieren will. Da sollte er schon über die erforderlichen Barmittel, Kreditkarten
oder andere Nachweise verfügen.
-- Editiert von ya338 am 18.02.2017 15:47
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