Arbeitslosengeldanspruch für Nicht EU-Ausländer

2. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
germanman91
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 4x hilfreich)
Arbeitslosengeldanspruch für Nicht EU-Ausländer

Guten Tag,

uns würde interessieren, ob man als Nicht EU-Ausländer der in den letzten 12 Monaten pflichtversichert war und zuvor auch schon ca. 3 Jahre fast durchgehend Beiträge gezahlt hat auch Anspruch auf Arbeitslosengeld hat wenn die jetzige befristete Tätigkeit ausläuft. Da gegenüber steht der Punkt, dass das Visum an die jetzige Laufzeit des Arbeitsvertrages gebunden ist.

Besteht Anspruch auf ALG I Bezug nach Ende des Vertrages und gibt es gleichzeitig die Möglichkeit das Visum für einige Zeit zu verlängern sodass man rechtmäßig auch hier sich aufhalten darf durch neuen Jobsuche?

Danke vorab

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von germanman91):
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat wenn die jetzige befristete Tätigkeit ausläuft. Da gegenüber steht der Punkt, dass das Visum an die jetzige Laufzeit des Arbeitsvertrages gebunden ist.

Wenn der Aufenthalt von vornherein an den befristeten Arbeitsvertrag gebunden war steht doch die Ausreise ohnehin an. Da kann er doch nun kein Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen. Der Anspruch wäre nur dann gegeben, wenn er während der Vertragslaufzeit arbeitslos geworden wäre.

-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 02.02.2018 13:49

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#2
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

- Doppelbeitrag gelöscht -

-- Editiert von Neuanmeldung ya 380 am 02.02.2018 13:50

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#3
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 29x hilfreich)

Hallo,

die Staatsangehörigkeit spielt für den Bezug von ALG1 keine Rolle, selbstverständlich kann auch ein Nicht EU-Ausländer einen ALG1 Anspruch erwerben, wenn entsprechend Beiträge gezahlt wurden und die Anwartschaft erfüllt ist. Das größere Problem ist daher wohl die Aufenthaltserlaubnis, da ALG1 nur ausgezahlt werden kann wenn man in Deutschland dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.

Ein ALG1 Anspruch alleine stellt zwar keinen Grund für einen neuen Aufenthaltstitel dar, kann aber zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen sollte man beispielsweise eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche bekommen. Um die Lage etwas besser einschätzen zu können, wären einige weitere Informationen hilfreich: Nach welchem Paragraph wurde der bisherige Aufenthaltstitel ausgestellt, was war der Grund für den bisherigen Aufenthalt in Deutschland? Reicht der ALG1 Anspruch zur Sicherung des Lebensunterhalts?

Grüße,
Antananarivo85

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#4
 Von 
germanman91
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 4x hilfreich)

Naja, von vornherein stand dies nicht fest. Wenn die Person immer wieder bei verschiedenen Arbeitgebern im künstlerischen Bereich hier im DE beschäftigt war, dies ist meist befristet dann kann ich nicht nachvollziehen warum man so einen Druck bekommt sozusagen ausreisen zu müssen und trotz Einzahlung keinen Arbeitslosengeld Anspruch zu haben. Mein Gedanke war das man sich bei einem auslaufenden Vertrag frühzeitig arbeitssuchend meldet und dann auch nach Ablauf des Visums noch einige Zeit ca. 3 Monate hat sich um eine neue Anstellung zu bemühen. Besteht eine solche Chance?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Antananarivo85):
Nach welchem Paragraph wurde der bisherige Aufenthaltstitel ausgestellt, was war der Grund für den bisherigen Aufenthalt in Deutschland? Reicht der ALG1 Anspruch zur Sicherung des Lebensunterhalts?

So wie ich es verstanden habe, besaß er die AE nur für einen befristeten Zeitraum um eine ebenfalls befristete Tätigkeit hier auszuführen (Montage ?). Mit Beendigung dieser Tätigkeit endet nun auch der weitere Aufenthalt in Deutschland. Deshalb ist der Erhalt von Arbeitslosengeld nicht gegeben, weil ja auch sein weiterer Aufenthalt endet, der ebenso wie seine berufliche Tätigkeit von vornherein auf diese befristet war.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Antananarivo85
Status:
Beginner
(130 Beiträge, 29x hilfreich)

Zitat (von Neuanmeldung ya 380):
So wie ich es verstanden habe, besaß er die AE nur für einen befristeten Zeitraum um eine ebenfalls befristete Tätigkeit hier auszuführen (Montage ?). Mit Beendigung dieser Tätigkeit endet nun auch der weitere Aufenthalt in Deutschland. Deshalb ist der Erhalt von Arbeitslosengeld nicht gegeben, weil ja auch sein weiterer Aufenthalt endet, der ebenso wie seine berufliche Tätigkeit von vornherein auf diese befristet war.


Bei den zuerst genannten Informationen hatte ich irgendwie an den Wissenschaftsbetrieb gedacht (auf 3 Jahre befristet, keine Verlängerung möglich, Geburtsjahr des TE möglicherweise 1991 => Aufenthalt zur Promotion?). Hier kommt das geschilderte Szenario nämlich häufiger vor, da ein Promovend mit einem befristeten Arbeitsvertrag von mehr als 50% Arbeitszeit oft eine AE nach §18 bekommt, die aber an den befristeten Arbeitsvertrag gebunden ist. Sollte bei Ablauf des Arbeitsvertrags die Promotion noch nicht beendet sein, kann jedoch oft noch ein neuer AE nach §16 ausgestellt werden.

Nun geht es hier aber um den künstlerischen Bereich, da kenne ich mich nicht so aus... Welcher formale Bildungsabschluss liegt denn vor und ist dieser einem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt? Dann käme evtl. für maximal 6 Monate eine AE zur Arbeitssuche in Betracht.

Zitat (von germanman91):
Besteht eine solche Chance?


Das kann letztlich nur die Ausländerbehörde in Kenntnis der Einzelfallumstände beurteilen. Also am besten umgehend einen Termin bei der ABH machen und die Möglichkeiten für eine neue AE auszuloten! Bezüglich ALG1 würde ich mich dann einfach rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden und dieser Behörde gegenüber erst einmal davon ausgehen, dass ein Anspruch besteht.

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