Arbeitserlaubnis, wenn der Ausländer mit einem EU-Staatsbürger verheiratet ist?!?

27. April 2010 Thema abonnieren
 Von 
pieppiep
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Arbeitserlaubnis, wenn der Ausländer mit einem EU-Staatsbürger verheiratet ist?!?

Einen schönen guten Tag,

ich würde gerne wissen welche Möglichkeiten für Ausländer (Nicht EU-Staatsangehörige) bestehen, eine Arbeitsgenehmigung in Deutschland zu erhalten, OHNE zu heiraten.

Ein Beispiel:
Ein Ausländer (Nicht EU-Staatsangehöriger) hat einen deutschen Hochschulabschluss und spricht perfekt Deutsch. Nach seinem erfogreich abgeschlossenen Studium ist er aber wieder zurueck in seine Heimat gegangen um ein weiteres Studium abzuschliessen. Im Rahmen des Zweitstudiums möchte er nun in Deutschland eine Arbeit aufnehmen. Ich habe gelesen, dass es seit Januar 2009 die Regelung gibt, nach § 27 BeschV für alle Ausländer mit deutschem Hochschulabschluss, auch wenn sie nach dem Studium Deutschland bereits verlassen haben und schon länger im Ausland leben. Sie erhalten ggf. ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken, wenn sie ein ihrem Abschluss angemessenes verbindliches Arbeitsangebot nachweisen können.
Die Frage ist jetzt, ob er sich auch für eine Arbeit die seinen Qualifikationen aus dem Zweitstuium in Deutschland bewerben kann und wie gut oder schlecht die Chancen stehen, dass die Arbeitserlaubnis auch genehmigt wird. (Hinsichtlich der aktuellen Arbeitsmarktlage).
Ausserdem bestehen Ausnahmen, die bestimmten Personengruppen eine Arbeitsgenehmigung erteilen, wie beispielsweise Spezialitätenköchen.. das Zweitstudium der besagten Person ist Gastronomie.

Durch meine Nachforschungen scheint es an sich nur möglich zu sein, eine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung zu erhalten, wenn der Ausländer mit einem EU-Staatsbürger verheiratet ist?!? Das würde meiner Meinung nach die Bildung von Scheinehen unterstützen, was nicht gerade im Sinn der Gesetzgebung liegen kann.

Daher bitte ich um genauere Information, speziell für den oben genannten Fall:
(nochmal in Kürze, die Person:
- hat einen deutschen Hochschulabschluss (Betriebswirtschaft)
- spricht perfekt Deutsch
- ausländischer Hochschulabschluss (Zweitstudium: Gastronomie)
- beabsichtigt in Deutschland die Arbeitsaufnahme in der Gastronomie, in der zukunft eventuell Selbstständigkeit in diesem Bereich

Lieben herzlichen Dank schon im Voraus für die Hilfe!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Hi,

na ja, den § 27 kennen Sie ja schon. Da steht, daß für Ausländer mit deutschem Hochschulabschluß sogar die Vorrangprüfung wegfällt. Nichtsdestotrotz ist es eine Kann-Bestimmung, und wie hoch praktisch die Chancen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind, wird Ihnen hier keiner sagen können - wir sind ja nicht die Ausländerbehörde. Probieren Sie es doch einfach aus...

Gruß vom mümmel

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12312.07.2010 11:06:04
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 34x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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