Als US Amerikaner die Deutsche Staatsbürgerschaft beantragen

11. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Kathleen78
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Als US Amerikaner die Deutsche Staatsbürgerschaft beantragen

Hallo liebe Forumgemeinde,

ich benötige Hilfe zu folgender Frage. Mein Cousion Michael ist amerikanischer Staatsbürger, lebt und arbeitet in Kansas. Geborgen wurde er 1969 in Landstuhl, in Deutschland hat er die ersten 3 Jahre seines Lebens verbracht. Seine Mutter, meine Tante, ist Deutsche. Sein Vater ist Amerikaner. Zur Geburt von Michael waren beide verheiratet und als der Vater (Soldat) nach US versetzt wurde, ist die komplette Familie nach Amerika gegangen. Er würde gern die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Die Frage ist, wie hoch sind seine Chancen auf Erfolg? Welche Unterlagen benötigt er? Wer kann allgemeine Tipps/ Informationen geben? (Wir wissen bisher noch gar nichts zu diesem Thema)

Vielen Dank für eure Hilfe und Zeit!
LG Kathleen

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Die deutsche Staatsbürgerschaft hat er seit Geburt durch die Staatangehörigkeit der Mutter (§4 StAG). Daher sollte nicht diese, sondern lediglich ein Pass beantragt werden. Hierzu sollte eine Geburtsurkunde ausreichen.

Ob und welche Auswirkungen das auf die amerikanische Staatsbürgerschaft hat, sollte vorher geklärt werden. Wahrscheinlich hat er diese aber auch schon seit Geburt. http://ri-iminlaw.com/xe/USCitizenship?ckattempt=1

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Die deutsche Staatsbürgerschaft hat er seit Geburt durch die Staatangehörigkeit der Mutter (§4 StAG).

Nein, denn nach damaliger Rechtslage wurde die Staatsangehörigkeit nur durch den Vater weitergegeben. Es bestand m.W. die Möglichkeit eines erleichterten Erwerbs der mütterlichen Staatsangehörigkeit, was aber an bestimmte Fristen gebunden war/ist.

Ich würde empfehlen, sich kompetent und rechtssicher bei der Einbürgerungsstelle am Wohnort beraten zu lassen. Die kennen sich am Besten mit den damaligen und heutigen Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht aus. Die Beratung ist zudem kostenfrei.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Natürlich besteht immer die Möglichkeit einer Einbürgerung, was allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. Um die bisherige Staatsangehörigkeit weiterhin beibehalten zu können, sind erhebliche Hürden zu nehmen und stichhaltige Gründe anzuführen.

Das alles genau zu erläutern würde die Möglichkeiten hier im Forum sprengen und wäre nur individuell zu klären, was wiederum detaillierte persönliche Angaben erforderlich machen würde.

Deshalb sollte man sich besser in einem Informationsgespräch bei der Einbürgerungsstelle individuell informieren lassen.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17261x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ich hege gewisse Zweifel, daß der deutsche Staat Einbürgerungsstellen in Kansas, USA, unterhält.

Der Fragesteller lebt doch in Deutschland.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

1. Bei Geburt zwischen 1.4.53 und 31.12.74 gilt: Das Kind erhält die Staatsangehörigkeit des Vaters. Die der Mutter nur, falls das Kind sonst staatenlos wäre. => Im vorliegenden Fall hat der Cousin Michael also eindeutig nur die US amerikanische Staatsbürgerschaft.

2. Ein Antrag auf Einbürgerung hat m.E. keine Chancen. In der Zusammenfassung die Voraussetzungen (lt. dem Service Integrationsbeauftrage):

Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis.
- Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
- Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
- Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
- Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (geringfügige Verurteilungen spielen keine Rolle).
- Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
2. Ein Antrag auf Einbürgerung hat m.E. keine Chancen. In der Zusammenfassung die Voraussetzungen (lt. dem Service Integrationsbeauftrage):

Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis.
- Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.


Vorsicht, das ist irreführend. Die Voraussetzungen, die du zitierst, gelten für eine Einbürgerung nach § 10 StAG. Der "Service Integrationsbeauftragte" (was immer das ist) hat für den konkreten Fall, für den gefragt wurde, wohl richtig geantwortet. Aber diese Voraussetzungen gelten nur für die sogenannte Anspruchseinbürgerung. Daneben gibt es aber auch Regeleinbürgerung und Ermessenseinbürgerung, die nach anderen Paragraphen geregelt werden.

Hier geht es um eine Einbürgerung aus dem Ausland. Einbürgerungen aus dem Ausland werden in §§ 13-14 StAG geregelt. Weil der Betreffende nie deutscher Staatsbürger war, müsste man eine Einbürgerung nach § 14 StAG beantragen. Das ist eine Ermessenseinbürgerung, für die höhere Anforderungen erfüllt werden muss als für eine Anspruchseinbürgerung. Die Hürden für eine Einbürgerung aus dem Ausland sind besonders hoch.

Eine umfassende erste Information erhält man im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts "Merkblatt zur Einbürgerung von vor dem 01. Januar 1975 ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter gemäß § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)"

http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Staatsangeh%C3%B6rigkeit/Ermessenseinb%C3%BCrgerung/Ermess_Merkblatt_erl_Einbuergerung.html

direkter Link zum PDF: http://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BVA/Staatsangeh%C3%B6rigkeit/Ermessenseinb%C3%BCrgerung/Ermess_Merkblatt_erl_Einbuergerung.pdf?__blob=publicationFile&v=6

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zusätzlich konnten bei vor dem 01.01.1975 geborenen Kindern mit deutscher Mutter und ausländischem Vater die Eltern bis zum 31.12.1977 eine Erklärung abgeben, dass für das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit gewünscht wird. Was hier offensichtlich nicht geschehen ist.

Zitat (von Kathleen78):
ebt und arbeitet in Kansas

Damit läuft es auf die Bedingungen in obigem Merkblatt hinaus, im wesentlichen also die Beherrschung der deutschen Sprache (Niveau C1), Bindung an Deutschland (deutsche Schule, Besuche/Aufenthalte in D, Studium in D, Kenntnis der deutschen Gesellschaft, Rechtsordnung, Kultur) usw. Nicht wirklich einfach zu erfüllen.

Eine kompetente Beratung wäre also hilfreich, wenn wenigstens einige der obigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Kathleen78
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für die zahlreichen und umfangreichen Antworten!

2x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.684 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen