Guten Abend,
ein Migrant (nicht EU) ist volljährig und seit 3 Jahren überwiegend im Bezug von Hartz 4, seit einem Jahr besucht er eine Abendschule. Es gibt zwei Vorstrafen, vor 7 Jahren zu 20 Tagessätzen (Geldstrafe) und vor 2 Jahren 10 Tagessätze (Geldstrafe).
Die Ausländerbehörde beabsichtigt eine Ausweisung.
Der Migrant erfühlt §56 (2).
Was ist zu erwarten?
Vielen Dank!
§56 AufenthG / Hartz 4
21. Oktober 2015
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Frage vom 21. Oktober 2015 | 17:52
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
§56 AufenthG / Hartz 4
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#1
Antwort vom 21. Oktober 2015 | 18:44
Von
Status: Unbeschreiblich (32824 Beiträge, 17248x hilfreich)
Der Migrant erfühlt §56 (2). Nein, tut er nicht. Wenn er vor 7 Jahren eine Geldstrafe erhalten hat, ist weder Heranwachsender noch minderjährig.
#2
Antwort vom 21. Oktober 2015 | 19:39
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 0x hilfreich)
Sorry, ich meinte 1.2
(1) Ein Ausländer, der... 2 eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ... genießt besonderen Ausweisungsschutz."
Und jetzt?
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