§56 AufenthG / Hartz 4

21. Oktober 2015 Thema abonnieren
 Von 
qwertuasgdhsk2015123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
§56 AufenthG / Hartz 4

Guten Abend,

ein Migrant (nicht EU) ist volljährig und seit 3 Jahren überwiegend im Bezug von Hartz 4, seit einem Jahr besucht er eine Abendschule. Es gibt zwei Vorstrafen, vor 7 Jahren zu 20 Tagessätzen (Geldstrafe) und vor 2 Jahren 10 Tagessätze (Geldstrafe).

Die Ausländerbehörde beabsichtigt eine Ausweisung.

Der Migrant erfühlt §56 (2).

Was ist zu erwarten?

Vielen Dank!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Der Migrant erfühlt §56 (2). Nein, tut er nicht. Wenn er vor 7 Jahren eine Geldstrafe erhalten hat, ist weder Heranwachsender noch minderjährig.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
qwertuasgdhsk2015123
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, ich meinte 1.2
(1) Ein Ausländer, der... 2 eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ... genießt besonderen Ausweisungsschutz."

0x Hilfreiche Antwort

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