2 Jahre mit einer Deutschen verheiratet.. bei Scheidung Ausweisung?

3. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
annas
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 12x hilfreich)
2 Jahre mit einer Deutschen verheiratet.. bei Scheidung Ausweisung?

Hallo

Einer meiner Freunde ist seit 2 Jahren mit einer deutschen verheiratet. Er ist Tunesier.
Wenn sie sich jetzt scheiden lassen würde das die sofortige Ausweisung bedeuten? Oder wie lang kann er noch bleiben?
Was wäre wenn er eine andere deutsche Frau heiraten würde oder wenn ein uneheliches Kind im Spiel wäre?.. Das ist zwar nicht der Fall aber es interessiert mich einfach ob das Kind dann ohne den Vater aufwachsen müsste.. Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Vielen lieben Dank

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

http://www.info4alien.de

Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet(Ausländergesetz - AuslG)
Vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354 ) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002
(BGBl. I S. 361 -Terrorismusbekämpfungsgesetz)

§ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,

2. die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, oder

3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand, und wenn

4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Eine besondere Härte im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Mißbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenena Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 3, nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen.

(3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.

(4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehegatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigenständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.

Viel Glück und schreiben Sie bei Gelegenheit wie die Sache ausgegangen ist.


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"Ich bin Laie und kein Rechtsanwalt und gebe die Quellen meiner Aussagen zur Überprüfung an."

27x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Pentium
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 94x hilfreich)

Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu §19 (1) und zwar:
was ist wenn ein Ehepartner die Deutsche Staatsangehörigkeit durch die Ehe bekommt, jedoch die Ehe weniger als 2 Jahre gedauern hat! verliert er dann seine Deusche Staatsangehörigkeit? oder gilt die §19 (1) nur für befristete aufenthaltserlabnisse?

Vielen Dank

89x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gere
Status:
Schüler
(303 Beiträge, 241x hilfreich)

Ist das überhaupt möglich - Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft, obwohl die Ehe weniger als zwei Jahre besteht?

70x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hasan
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 58x hilfreich)

ich bin mit einer deutschen frau seit einem jahr und 3 monate verheiratet und wir verstehen uns ihn keiner hinsicht.dadurch will sich meine frau scheiden lassen.jetzt ist meine frage ich hab bis 2009 eine aufenthaltsvisum,kann ich wenn sich meine frau scheiden lässt noch immer in deutschland bleiben? und meine zweite frage wäre kann ich z.b jetzt mit dem deutschen visum in einem anderen eu land arbeiten? vielen dank für de hilfe.

58x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@hasan

nein. eigenes aufenthaltsrecht entsteht nach 2 jahren ehe. wird die trennung offiziell, mußt du die ausländerbehörde informieren. du bekommst zwar einen aufenthalt, aber auf anderer grundlage.



sunbee

21x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Gere - wenn hier die § zitiert werden, würde ich als Ausländer (und auch oft als Deutsche) nicht unbedingt weiterkommen, denn seien wir ehrlich - unsere Verordnungen sind oft so formuliert, dass keiner weiß, was gemeint ist.

6x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Saxonicus
Status:
Praktikant
(942 Beiträge, 441x hilfreich)

@ Gere

Für die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit sind, von einigen Ausnahmen abgesehen, i.d.R. ein achtjähriger rechtmäßiger. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland die Grundvoraussetzung.
Der Lebensunterhalt muß aus eigenen Einkünften sichergestellt sein.

Alles weitere zur Einbürgerung findest Du im Staatsangehörigkeitsgesetz. Natürlich kannst Du Dich auch ganz individuell und unverbindlich bei der Einbürgerungsbehörde an Deinem Wohnort kompetent beraten lassen.
.


-- Editiert von Saxonicus am 09.01.2008 14:56:03

5x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12317.06.2015 21:31:49
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 114x hilfreich)

Trennung weniger als 2 jahre
Ich bin ein Ägypter und Ich bin verheiratet seit 1 jahre und 7 monate mit eine deutsche frau und leider Sie will Trennung machen wegen Ihre kinder und ihre Familie mögen mich nicht.
Und ich habe meine Aufenthalserlaubnis bis 31.08.2016
Und meine frage Kann ich noch belieben in Deutschland ? oder Nicht ?
Und was die äuslanderbehore kann mit mir machen ?
Ich habe 28 ABS.1S.1Nr.1
Ich bedanke mich für Ihre Erklärung.


91x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Und meine frage Kann ich noch belieben in Deutschland ? oder Nicht ?

Grundlage des Aufenthalts war die Führung einer ehelichen Gemeinschaft. Wenn diese nicht mehr geführt wird ist auch der Aufenthaltszweck entfallen.

Die Ausländerbehörde entscheidet nun darüber, ob der Aufenthalt zurückgenommen oder befristet wird. In Absprache mit der Ausländerbehörde ist da sicherlich eine Vereinbarung zu erzielen.

Allerdings ist nach so kurzer Eheführung noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht möglich.


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8x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12317.06.2015 21:31:49
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 114x hilfreich)

Es das bedeutet , kann die auslanderböhrde machen für mich sofort Ausreise ?
Oder es gibts eine jahretreunung?

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9x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

quote:
Es das bedeutet , kann die auslanderböhrde machen für mich sofort Ausreise ?

Können ja, wird man aber nicht machen, sondern Dir einen angemessene Frist einräumen. Deshalb solltest Du das mit der Ausländerbehörde besprechen.

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5x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12317.06.2015 21:31:49
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 114x hilfreich)

Hallo
Ich bin ein Ägypter und bin ich verheiratet seit 31.01.2013 fast 2 Jahre mit meine Deutsche frau .
Und leider wir können nicht weiter , weil leider die kinder von mein frau ist nicht so einfach und sie will ihr mutter mich verlassen . und leben ist richtig sehr schwer mit die kinder . und ich bin immer Traurigkeit wegen die Beleidigung von die kinder von meine frau , und ich weiß nicht was soll ich machen
Und meine frage jetzt ist diese Gesetz ist noch gültig oder nicht mehr ? und wenn ist gültig ! auch gültig in kreis Hessen ?
Und ich habe meine Aufenthalserlaubnis bis 31.08.2016
Und meine frage Kann ich noch belieben in Deutschland ? oder Nicht ?
Ich habe 28 ABS.1S.1Nr.1

Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet(Ausländergesetz - AuslG)
Vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354 ) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.01.2002
(BGBl. I S. 361 -Terrorismusbekämpfungsgesetz)
§ 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn
1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,


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14x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

Du bist ja noch keine 2 Jahre mit einer Deutschen Frau verheiratet. Demnach hast Du noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Aber das ist Dir doch vor 2 Tagen gerade erklärt worden.

Da es sich um Gesetze auf Bundesebene handelt, gelten diese natürlich auch in Hessen.

LG nero



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4x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Du bist ja noch keine 2 Jahre mit einer Deutschen Frau verheiratet. Demnach hast Du noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. <hr size=1 noshade>


Zwei Jahre ist nicht mehr die aktuelle Gesetzeslage. § 31 (1) AufenthG :

quote:<hr size=1 noshade>Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat <hr size=1 noshade>


Zudem entscheidet nicht das Datum der Eheschließung ("verheiratet seit 31.01.2013"), sondern die Frage, wie lange man in Deutschland zusammenlebt. Wenn in Ägypten geheiratet wurde, kann das durchaus noch kürzer sein. Die Aufenthaltserlaubnis bis 31.08.2016 spricht dafür, dass die eheliche Gemeinschaft erst seit August 2013 in Deutschland gelebt wird.

Erst nach drei Jahren Zusammenleben in Deutschland (also wahrscheinlich 31.08.2016) greift das eigenständige Aufenthaltsrecht. Für das Trennungsjahr und eine eventuelle Scheidung braucht man auch nicht unbedingt in Deutschland sein.

19x Hilfreiche Antwort

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