Was für ein Interview!? Rechtliche Probleme bei Internetauktionen

3. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
saybio
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Was für ein Interview!? Rechtliche Probleme bei Internetauktionen

Ein interessantes Interview mit Herrn Sevriens, einem "emotionslosen" Rechtsanwalt, der auch für 5 Euro einen Mahnbescheid beantragt und zugleich vor "schwarzen Schafen" aus dem Kreise seiner Artgenossen warnt!?

Auch wenn man sich das Interview mehrmals durchliest, wird man seltsamerweise den Eindruck nicht los, die Antworten passen nicht so richtig zu den von 123recht.net aufgeworfenen Fragen. Darüber hinaus sind eine Vielzahl der Antworten schlichtweg falsch, so dass man sich schon mal die Frage stellen darf, warum 123recht.net - einem im Übrigen durchaus seriös auftretenden Portal - ein derartiges Interview veröffentlicht... Der Artikel wird - sofern er überhaupt ernst genommen werden kann - wohl jedenfalls keine Hilfe für eBay-Mitlieder sein, sondern allenfalls die ohnehin bestehende Unsicherheit der Gemeinschaft weiter fördern.

Ein paar Beispiele gefällig?
Laut RA Sevriens gibt es keine weiteren Besonderheiten zwischen dem Kauf in einem Online-Shop und bei einer Online-Auktion. Auch sei Fernabsatzrecht für "Online-Reisebüros" stets anwendbar.
Darüber dass schon das Zustandekommen des Vertrages bei einer Online-Auktion ganz wesentlich anders abläuft als im Online-Shop erfolgt kein Hinweis. Wen das interessiert? Naja, vielleicht den Verkäufer, denn der muss unter anderem nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV darüber informieren, wie der Vertrag zustande kommt.
Unglaublich auch die Aussage, beim Abschluss von Reiseverträgen sei das Fernabsatzrecht anwendbar. Da hat wohl jemand die Bereichsausnahme des § 312 b Abs. 3 BGB übersehen. Und übrigens: Auch die Angebote von Banken unterliegen oftmals nicht dem Fernabsatzrecht, wie § 312 b Abs. 3 Nr. 3 BGB zeigt, der ausdrücklich besagt, dass insbesondere bei Verträgen über Bankgeschäfte die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung finden (jedenfalls noch nicht; Gesetzesvorhaben sind hier ja im Gang).

Munter geht es weiter mit Frage 2. Von welchem "Problem" für den privaten Verkäufer spricht der Befragte hier eigentlich, wenn doch die Gefahr ohnehin schon mit der Übergabe an das Transportunternehmen übergeht?! Er hat ja dann wohl nichts mehr zu befürchten. Interessant wäre im Zusammenhang mit der Frage vielmehr gewesen, welche Probleme für den Verkäufer bestehen, wenn dieser als Unternehmer an einen Verbraucher versendet... Aber in den Genuß dieser Ausführungen kommt man dann ja noch im Laufe des Interviews...

Halbwahrheiten im Trend! Die Beweislastumkehr des § 476 BGB wird da sogar zitiert, aber der wichtige nachfolgende Halbsatz einfach unterschlagen. Wenn da mal die Enttäuschung der Käufer später nicht groß ist...

Und noch ein Schmanckerl: "Nacherfüllung bedeutet, dass die fehlerhafte Sache auf Kosten des Verkäufers gegen eine fehlerfreie Sache eingetauscht wird." Ach ja? Eine Reparatur im Sinne einer Nachbesserung ist wohl nicht mehr möglich?

Aber zurück zum Fernabsatzrecht. Offensichtlich eine Materie, mit der sich der Befragte noch nicht so ganz angefreundet hat. Dass es auch ein einmonatiges Widerrufsrecht oder Rückgaberecht gibt, wird schon gar nicht erwähnt. Dafür wird aber behauptet, sowohl bei der Rückgabe als auch beim Widerruf habe der Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn der Warenwert unterhalb von 40 Euro liegt. Verheimlicht wird dem Leser, dass die Abwälzung der Rücksendekosten nur beim Widerrufsrecht möglich ist und beim Rückgaberecht gerade nicht. Außerdem muss man die Kostentragung erst einmal mit dem Verbraucher vereinbaren; das Gesetz sieht nämlich nur die Möglichkeit einer solchen Abwälzung vor...

Abschließend noch ein Punkt, der die mangelnde Praxiserfahrung des Befragten offenbart: Da wird ohne weiteres empfohlen, einen Rücktritt per Einwurfeinschreiben oder einfacher noch als Fax zu erklären, obwohl die beiden Varianten nach ständiger Rechtsprechung keine sichere Methode sind, um den Zugang nachzuweisen. Neben der - immerhin erwähnten - qualifizierten Signatur, für die § 292 a ZPO gilt, bringt nur ein Einschreiben mit Rückschein die gewünschte Sicherheit...

Einer der eBay-Grundsätze lautet: Wir glauben, dass die Menschen gut sind. Vielleicht sollte man ergänzen: Wir glauben aber nicht jedem, der vorgibt, sich mit eBay auszukennen...

-- Editiert von saybio am 03.04.2004 16:01:29

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dakusch
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 24x hilfreich)

Möchtest du dich damit wichtig tun, mit deiner rechtlichen Verbesserung.

Es geht in erster Linie, um wirtschaftliche Interessen.
Das Online-Handel die Preise immer mehr in den Keller abrutschen läßt, ist doch mittlerweile bekannt. Es sollte auch in deiner Interesse liegen, schließlich wohnst du ja auch in Deutschland oder möchtest du auswandern ?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Hey saybio!

Tolle Rede, Mann! Wenn du dich so gut mit dem Fernabsatz auskennst und auch einen Anwalt teilweise konstruktiv kritisieren kannst, bleibt nur die Frage offen, warum du deine Identität nicht offenlegst. Warum ein Pseudonym!

Und warum machst du dir überhaupt die Mühe, mich zu kritisieren. Interpretiere ich richtig, wenn ich von wettbewerbsrechtlichen Interessen ausgehe?

Wenn man mich kritisiert, dann würde ich gerne wissen, wer das tut. Als Pseudonym kann ich dich nicht wirklich ernst nehmen. Schade eigentlich. Denn dein Vortrag klingt ganz gut.

dpms

-- Editiert von RA Sevriens am 27.05.2004 14:46:30

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