zwei stundenzettel

4. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
go421696-15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
zwei stundenzettel

Hallo,


ich habe in einer neuen Sicherheitdienstfirma begonnen, hier scheint mir was nicht in ordenung zu sein und wäre daher um informationen sehr dankbar. in besagter Firma ist es so das ich für die Bewachung von 17 jugendlichen Asylanten 65km vom wohnort entfernt eingesetzt werde( ca, 1,5 stunden fahrzeit einfach). Meine tägliche Arbeitszeit beträgt 12 std. Es sind immer 2 Mann pro Nacht da. (Arbeitszeit 20.00 bis 08.00 uhr) Wir müssen vom Chef aus 2 stundenzettel ausfüllen einen für das Kreisjugendamt hier sind 12 std eingetragen und einen für die Abrechrechnung hier sind 11 std. eingetragen und aufgegliedert wieviele std. Nacht-; Sonn-; Feiertagszuschlag.. Bei nachfrage von mir hies es das mir eine Std. Pause abgezogen wird dies sei rechtens. dies glaube ich aber nicht da ich das objekt nicht verlassen kann, und auch keine ablöse kommt. und was mir auch noch spanisch vorkommt das ich jeden tag 3 std. fahrtzeit habe in hinsicht das ja eigendlich zwischen 2 schichten min. 11 std. frei seien müssen und der grad der ermüdung dabei so denke ich auch nicht außer acht gelassen werden darf.(sprich Führsorgepflicht des Arbeitgebers) Der Arbeitgeber sagte weiterhin das er eigendlich da er so klein ist betrieblich gesehen bräuchte er eigendlich nur mindestlohn zahlen und nicht den Tariflohn.Er tue dies aber freiwillig, er sei an keinerlei Manteltarifverträge gebunden. Ich bitte Sie um Schnellstmögliche antwort.

-- Editier von go421696-15 am 04.01.2016 10:54

-- Editier von go421696-15 am 04.01.2016 10:56

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14 Antworten
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#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

"Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit legen folgende Mindeststandards fest:
Tägliche Arbeitszeit: Die tägliche Arbeitszeit darf werktäglich 8 Stunden nicht überschreiten (Pausen werden nicht mitgerechnet); eine Ausdehnung bis zu 10 Stunden ist möglich, wenn innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Monaten der werktägliche Durchschnitt von 8 Stunden nicht überschritten wird. Werktage sind auch die Samstage, das Gesetz legt also den Rahmen einer 48-Stunden-Woche fest. Tarifvertraglich kann auf einen Ausgleichszeitraum verzichtet werden, wenn werktäglich an höchstens 60 Tagen pro Jahr 10 Stunden gearbeitet wird.
Pausen: Ruhepausen müssen im Voraus festgelegt werden. Die Mindestdauer der Ruhepausen beträgt: bei einer Arbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit über 9 Stunden 45 Minuten. Die Ruhepausen können in Abschnitte von je 15 Minuten geteilt werden; Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können in Schicht- und Verkehrsbetrieben Kurzpausen anderer Aufteilung vorsehen. Länger als 6 Stunden darf niemand ohne Pausen beschäftigt werden.
Ruhezeiten: Zwischen der Beendigung der täglichen Arbeit und der Aufnahme der folgenden müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen. Die Ruhezeit ist um zwei Stunden abkürzbar, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgeglichen wird. In bestimmten Einrichtungen (Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben, Landwirtschaft) ist sie um bis zu eine Stunde verkürzbar, wenn innerhalb eines Monats ein Ausgleich erfolgt."

Quelle:https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21844/arbeitszeit

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Können Sie wirklich keine Pause machen? Es ist ja zumindest einen weitere Person pro Nacht eingesetzt, sodass hier evtl. Vertretungsmöglichkeiten bestehen. Könnten Sie Pause machen, tun dies aber eigenmächtig nicht, ohne dass es hierzu eine Anweisung des AG gibt, dann ist es sozusagen Ihr Problem. Der AG darf dann natürlich auf den Pausabzug bestehen.

Problematisch könnte jedoch sein, dass auch mit 11 Stunden die zulässige Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG überschritten ist. Hier könnte sich nur die Frage stellen, ob in der Arbeitszeit auch Bereitschaftszeit enthalten ist. Was bei nächtlichen Überwachungstätigkeiten grundsätzlich gut vorstellbar ist.

Im Hinblick auf die Ruhezeit, zählt der Weg von Wohnung zur Arbeitsstätte und wieder zurück nicht zur Arbeitszeit sondern ist Freizeit. Diese Wegezeiten sind in die Ruhezeit mit einzurechnen.

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#3
 Von 
go421696-15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

es wurden von kreisjugendamt füe die nacht zwei securitys gefordert, ferner begreife ich nicht warum für das kreisjugendamt 12 stunden berechnet werden wir aber nur 11 std+zuschlag bekommen sprich zwei stundenzettel vonden der arbeitgeber 12 stunden abrechnet und für die lohnbuchhaltung der zweite stundenzettel mit 11 std. genommen wird da wir ja jeder zwei stundenzettel schreiben müssen ist das nicht doppelte Buchführung? und somit strafbar?

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#4
 Von 
go421696-15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

es gibt keinerlei dienstanweiseungen wie die pause zu nehmen ist seitens des Arbeitgebers.

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#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zitat:
es gibt keinerlei dienstanweiseungen wie die pause zu nehmen ist seitens des Arbeitgebers.


Dann sollten Sie Ihren AG mal auf § 4 ArbZG hinweisen!


"Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17381 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// ... ferner begreife ich nicht warum ...

Musst du das begreifen? Reibst du dich da evtl. an etwas, was nicht dein Ding ist?
Herauszufinden wäre, ob es für Bewachungsunternehmen evtl. besondere Bestimmungen gibt bzgl. der Arbeitszeit oder auch der Ruhezeiten. Wenn dein Chef sich an den TV hält, wäre es evtl. hilfreich, dort auch nachzulesen - vielleicht findest du Antworten auf deine Fragen.
Zur Entfernung: Das sind Wohnort-Dienstort-Fahrten und sind der Privatsphäre zuzurechnen; und 65 km übersteigen gewiss nicht die heute geltenden Zumutbarkeitsgrenzen. Das dich das alles nicht freut, steht auf einem anderen Blatt

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Es kann nicht sein, dass dein Arbeitgeber für 11 Stunden Arbeit, seinem Auftraggeben gegenüber 12 Stunden angibt.
Das ist schlicht und ergreifend Betrug.
Entweder du arbeitest tatsächlich 12 Stunden, dann wirst du betrogen (abgesehen davon, dass hier wahrscheinlich auch ein Verstoss gegen die geltenden Arbeitszeitgesetze vorliegt) oder du arbeitest nur 11 Stunden, dann wird der Auftraggeber betrogen.
Abgesehen davon darf der AG dir nur 45 Minuten abziehen wenn nicht vertraglich 1 Stunde vorgesehen sein sollte. Du musst also unbedingt prüfen was in deinem Arbeitsvertrag steht!

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Das weiss man nicht, weil man die Vereinbarung des Sicherheitsdienstes mit dem Auftragsgeber nicht kennt. Muss also überhaupt kein Betrug sein.

wirdwerden

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Nacht-; Sonn-; Feiertagszuschlag.. Sonn- und Feiertagszuschläge zahlt er übrigens freiwillig - der Gesetzgeber sieht die nicht vor und einen Tarifvertrag gibt es ja nicht...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nacht-; Sonn-; Feiertagszuschlag.. Sonn- und Feiertagszuschläge zahlt er übrigens freiwillig - der Gesetzgeber sieht die nicht vor und einen Tarifvertrag gibt es ja nicht...

Meines Wissens sind die Tarifverträge in der Sicherheitsbranche allgemeinverbindlich.

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#11
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Anders als wirdwerden, stimme ich der Ansicht von micbu zu, das richt verdächtig nach Betrug.

Der Aussage mit den 45Minuten kann ich mich jedoch nicht anschließen. Im Arbeitszeitgestz steht, wieviel Minuten mindestens gemacht werden müssen. Der AG kann im Rahmen des billigen Ermessen durchaus 1h festlegen. Da heutige Arbeitsverträge bezüglich der Arbeitszeit recht allgemein gehalten und nur noch selten eine Verteilung der täglichen Arbeitszeit enthalten, ist es ziemlich unwahrscheinlich, zu den Pausen etwas im AV zu finden.

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#12
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

An welcher Stelle unterscheiden sich Ihre Stundenzettel? Wie kommt es denn zu der einen Stunde mehr?

Im Nachtrag: Asylanten gibt es nicht. Der Begriff ist stigmatisierend.
Erklärung dazu:
http://www.sueddeutsche.de/politik/sprache-im-migrationsdiskurs-warum-asylant-ein-killwort-ist-1.2262201

Zitat:

Das Wort erfuhr eine schleichende Stigmatisierung, weil es selbst stigmatisiert. Immer wieder wurde es mit Komposita versehen: Scheinasylant, Asylantenheim, Asylantenstrom. Ein Kill-Wort, so bezeichnet es der Sprachwissenschaftler Jürgen Link. Und auch wenn es heute hin und wieder noch gebraucht wird: Mitte der 1990er ist der Begriff aus dem öffentlichen Sprachgebrauch größtenteils verschwunden. "Und er wird auch in den aktuellen öffentlichen Diskussionen nach meinem Eindruck kaum benutzt", sagt Wengeler. Der Asylant, das ist nun einer, der aus zweifelhaften Gründen Asyl sucht, der uns bedrängt, das Grundgesetz ausnutzt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
go421696-15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

es wird der selbe stundenzettel ausgefüllt nur das auf den einen name e des mitarbeiters ort datum wochentag arbeitsstunden von bis sprich die uhrzeit (20.00 - 08.00 uhr) und die gesamtstunden(12) stehen, die spalten nachtschichtzuschlag, sonntagszuschlag, feiertagszuschlag werden nicht für eintragungen benutzt. dies ist der stundenzettel 1 der vom arbeitgeber an das Kreisjugendamt sendet.

der zweit stundenzettel ist in der form und design gleich nur das da nur 11 std. als gesamtstunden aufgeführt sind sowie die spalten für nachtschichtzuschlag, sonntagszuschlag, feiertagszuschlag ausgefüllt werden. dieser ist der stundenzettel der für die lohnabrechnung des jeweiligen mitarbeiters eingereicht wird.

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#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von 1000kleinesachen):
Der Aussage mit den 45Minuten kann ich mich jedoch nicht anschließen. Im Arbeitszeitgestz steht, wieviel Minuten mindestens gemacht werden müssen. Der AG kann im Rahmen des billigen Ermessen durchaus 1h festlegen.

Hab ich doch geschrieben, war das missverständlich?

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