Mobbing am Arbeitsplatz
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Mobbing, Arbeitsplatz, SchmerzensgeldRekordverdächtiges Schmerzensgeld wird nicht zugesprochen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die spektakuläre Klage eines Mobbingopfers auf Schmerzensgeld in Höhe von 893.000 Euro abgelehnt. Die Klägerin, eine bei der Stadt beschäftigte Diplom-Ökonomin, war bereits in der Vorinstanz am Arbeitsgericht Solingen gescheitert, das LAG wies jetzt auch ihre Berufung ab. Urteil vom 26.03.2013 (17 Sa 602/12.)
Mobbing setzt systematische Diskriminierung voraus
Das Gericht sah keine ausreichenden Belege für die Darstellung der Frau, nach der sie seit 2008 von ihrem Arbeitgeber schikaniert werde. Der Tatbestand des Mobbings setze eine systematische Diskriminierung, Anfeindung oder sonstige Schikanierung durch Vorgesetzte oder Kollegen voraus. Einzelne Vorfälle seien nicht als Mobbing zu werten, erst wenn sich wiederholende Einzelakte zu einem fortlaufenden Prozess summieren, könne man von einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder der Gesundheit der Betroffenen sprechen. Die entsprechenden Beweise müsse die Klägerin als mutmaßliches Opfer erbringen. Grundsätzlich könne es auch im Arbeitsleben zu langanhaltenden Konfliktsituationen kommen. Dabei dürfe der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausüben, solange er nicht zu unzulässigen Schikanen greife.
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Kritik des Arbeitgebers ist nicht gleich Mobbing
Des Weiteren stelle nicht jede überzogene Kritik am Verhalten des Arbeitnehmers eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte dar. Zudem müsse man berücksichtigen, dass manche unerwünschte Verhaltensweisen von Kollegen oder Vorgesetzten, nur Reaktionen auf die Provokationen des vermeintlichen Mobbingopfers sein können. Anhand dieser Maßstäbe konnte das LAG Düsseldorf im vorliegenden Fall kein Mobbing erkennen. Die Klägerin hatte aufgrund von angeblichem Arbeitszeitbetrug die Kündigung erhalten, eine Entscheidung, die das Arbeitsgericht im Zuge einer Kündigungsschutzklage für nichtig erklärte. Hintergrund waren Differenzen zwischen der beobachteten Anwesenheit der Klägerin und ihren eigenen Arbeitszeitaufzeichnungen. Dieser Vorfall stelle aber noch kein Mobbing dar.
Nach Einschätzung der Richter war es auch vertretbar die Frau nach dem Kündigungsschutzprozess vorübergehend an einem anderen Ort zu beschäftigen. Die Führung eines Abwesenheitsbuches sei in ihrem Fall ebenfalls nicht als Schikane zu werten, die Maßnahme habe nämlich alle Mitarbeiter in ihrem Arbeitsbereich betroffen. Dass der Arbeitgeber ein Vier-Augen-Gespräch mit der Klägerin zwecks Konfliktlösung ablehnte bzw. auf die Teilnahme einer dritten Person bestand, sei auch nicht zu beanstanden. Gegen die Klägerin spreche auch ihre Forderung nur dann an einer Mediation teilzunehmen, wenn der Arbeitgeber vorher das angebliche Mobbing eingesteht. Unterm Strich sah das LAG keine Grundlage für die Schmerzensgeldforderung über 893.000 Euro und wies die Klage ab.
Janus Galka, LL.M. Eur.
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