Bin ich richtig informiert, daß wenn in meinem AV steht, daß die gesetzl. Kündigungsfrits gilt, diese 4 Wochen beträgt ?? zum Monatsende ??
Gruß
Michael
gesetzl. Kündigungsfrist
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Ist im Arbeitsvertrag (ohne Tarifbindung) keine Kündigungsfrist vereinbart worden oder wird auf die gesetzliche Kündigungsfrist verwiesen, gilt § 622 BGB
:
Für Arbeiter und Angestellte gilt eine einheitliche gesetzliche Mindestkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Bei längerer Betriebszugehörigkeit gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber verlängerte Kündigungsfristen,die sich an der Dauer des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses orientieren:
2 Jahre - 1 Monat zum Monatsende
5 Jahre - 2 Monate zum Monatsende
8 Jahre - 3 Monate zum Monatsende
10 Jahre - 4 Monate zum Monatsende
12 Jahre - 5 Monate zum Monatsende
15 Jahre - 6 Monate zum Monatsende
20 Jahre - 7 Monate zum Monatsende
-----------------
"Gruß Ria"
Danke,
d. H. ich könnte jeweils zum 15. oder Monatsende mit Frist von 4 Wochen kündigen...
gruß
Michael
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Ja, wenn Du weniger als 2 Jahre in der Firma arbeitest.
@ hh
Die verlängerten Fristen gelten doch nur für den Arbeitgeber, oder??
@ hh
Für Arbeitnehmer gilt m.E. 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, egal wie lange man in der Firma beschäftigt ist.
-----------------
"Gruß Ria"
@Ria
Du hast Recht
Die gesetzliche Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis beträgt gemäß § 622 BGB
:
4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (Grundkündigungsfrist).
Diese Kündigungsfrist erhöht sich bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat, auf einen Monat, bei fünf Jahren auf zwei Monate, bei acht Jahren auf drei Monate, bei 10 Jahren auf vier Monate, bei 12 Jahren auf fünf Monate, bei 15 Jahren auf sechs Monate und bei 20 Jahren auf sieben Monate jeweils zum Monatsende. Berücksichtigt wird dabei die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers vom 25. Lebensjahr an. Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten ist eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen möglich.
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden.
Wichtig wäre noch, zu wissen, ob Du aus der Probezeit raus bist, denn sonst gelten kürzere Kündigungsfristen. Interessant hierzu ist auch http://www.kuendigungsschutzrecht.com/kuendigungsfristen/
quote:
Wichtig wäre noch, zu wissen, ob Du aus der Probezeit raus bist, denn sonst gelten kürzere Kündigungsfristen
Nach 7 Jahren darf man wohl davon ausgehen, meinst du nicht?:)
Gruß
AZ
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