forderungen gestellt - betriebsbedingt gekündigt?!

14. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)
forderungen gestellt - betriebsbedingt gekündigt?!

Guten Tag, hier kurz einmal die Situation:
Seit Oktober 2012 bin ich als einzige Festangestellte in einer Firma mit je nach arbeitsaufkommen 20-40 Aushilfskräften. Mitte November 2014 hatte ich ein Gespräch mit einem gewerkschaftsmitarbeiter der mir sagte ich solle eine höhere Lohngruppe sowie nachtzuschläge und feiertagszuschläge (zahlte der ag nicht) und meine Überstunden (120) geltend machen. Die habe ich schriftlich am 25.11.2014 gemacht. Ich hatte den Rest der Woche frei und am 1.12.2014 wurde mir eine betrieblich bedingte Kündigung mit dem Datum vom 28.11.2014 ausgehändigt. Am 4.12.2014 wurde ich dann unwiderruflich freigestellt. Kündigungsschutzklage wurde eingereicht. Diesen Freitag, 16.01.2015 ist der 1. Verhandlungstermin.

Meine Fragen:
Habe ich Chancen dass die Kündigung als unwirksam erklärt wird?
Spielt es eine Rolle dass ganz offensichtlich auf Grund der Forderung bzw Geltendmachung gekündigt wurde?
Die Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten. Was bedeutet das für mich?
Mein Anwalt fragte mich ob ich überhaupt noch dort arbeiten will oder nur eine Abfindung. Ich wäre natürlich gern weiter fest beschäftigt bin aber nicht sicher ob die Kündigung rechtswirksam ist. Wenn die Kündigung als wirksam erklärt wird, besteht trotz dem Anspruch auf Abfindung?

Und zu guter letzt: was geschieht in der 1. mündlichen Verhandlung?

Vielen Dank für die Antworten.

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36 Antworten
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#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Zum Ablauf eines arbeitsrechtlichen Verfahrens: zuerst gibt es eine Güteverhandlung, in der der Richter versucht, noch eine Einigung dabei zu führen; wenn das scheitert, folgt der Kammertermin mit dem Richterspruch .
Wieder deine Chancen stehen, lässt sich schwer sagen , denn betriebliche Gründe werden in aller Regel nicht hinterfragt. ein falscher Kündigungstermin wird in der Regel korrigiert.

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#2
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)

Besteht denn irgend eine Chance nachzuweisen dass die Kündigung willkürlich erfolgte? Es ist ja nachvollziehbar dass aufgrund der gestellten Forderungen gekündigt wurde und nicht aus betrieblichen Gründen.


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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120115 Beiträge, 39831x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Besteht denn irgend eine Chance nachzuweisen dass die Kündigung willkürlich erfolgte? <hr size=1 noshade>

Klar, wenn die genannten betrieblichen Gründe nicht existieren.
Ansonsten war es halt nur ein "unglücklicher aber zufälliger zeitlicher Zusammenhang".





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38446 Beiträge, 14005x hilfreich)

In der Güteverhandlung wird nichts für wirksam oder unwirksam erklärt. Das passiert später nach dem Kammertermin. Ob das so nachvollziehbar ist, wie Du meinst, keine Ahnung. "Kreative Prozessgegner" können 1000 andere Gründe finden für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

wirdwerden

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#5
 Von 
gudrun1970
Status:
Beginner
(102 Beiträge, 232x hilfreich)

Meiner Meinung nach solltest du dir die Frage stellen, ob du unter den genannten Rahmenbedingungen überhaupt noch für diesen Arbeitgeber tätig sein willst.

Rein theoretisch kann man sich natürlich in seinen "alten" Job zurück klagen. Sicherlich werden dir dann entsprechende Leute den Arbeitstag zur Hölle machen; schlussendlich fährst du morgens mit Magenschmerzen zur Arbeit und abends mit Magenkrämpfen wieder nach Hause...

Genau aus diesem Hintergrund fragen Anwälte den Mandanten immer hinsichtlich des Themas "Wiedereinstellung vs. Abfindung" ab.

Der gegnerische Anwalt wird auch dann recht schnell die Kündigung - sofern eine Betriebliche nicht evident nachweisbar ist - mit der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründen da ja aufgrund des Rechtsstreits niemals mehr gegenseitiges Vertrauen bestehen kann; Rhabarber Rhabarber...

Gegen so etwas anzukämpfen ist analog zu Schimmel in der Mietwohnung, ergo müßig. Dann besser weg und neu.

Mein Tipp: Nimm die Abfindung und such dir eine neue Tätigkeit bei einem Arbeitgeber, welcher deine Arbeitsleistung zu würdigen weiß. Je nach Region sicherlich nicht so einfach, aber da kann ich bei dir natürlich nichts zu sagen.



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-- Editiert gudrun1970 am 14.01.2015 19:34

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#6
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Und zu guter letzt: was geschieht in der 1. mündlichen Verhandlung?


Warum fragst Du das nicht den Anwalt? Das ist doch ein Witz, wenn Du Dich jetzt in einem Intternetforum erkundigen musst, was da im Gütetermin passiert.
Wofür wird der Rechtsbeistand eigentlich bezahlt?

Wenn man in den Gütetermin marschiert mit der Ansage: wir wollen nur eine Abfindung und das ganze beenden, dann hat man die möglcihe Summe einer Abfindung im Prinzip bereits halbiert.
Das sowohl Anwalt (kann eine zusätzlich Eingungsgebühr berechnen, muss keinen Schriftsatz für den Kammertermin erstellen), als auch Richter (kein Urteil, kein Schreibaufwand, Rechtsfall ist engültig vom Tisch) und der AG sowieso erhebliches Interesse an einer schnellen Einigung im Gütetermin haben, sollte einem der eigene RA erklären können.

Bevor man als AN im Gütetermin einer endgütligen Beendigung unter Zahlung einer mehr oder weniger kleinen Abfindung zustimmt, sollte man genau überlegen, was man da tut.
Hat man bereits wieder einen neuen Job? Was ist mit dem Arbeitszeugnis. Wurde es bereits erstellt und ist mit einem ansprechenden Text (Note 1-2) versehen. Oft wird in Güteterminen u.a. vereinbart "es wird ein wohlwollendes Arbeitszeugnis" erstellt. Diese Vereinbarung kann man in die Tonne treten, sie ist nichts Wert, da nicht vollstreckbar. Ähnliches gilt für Sätze ala "das Arbeitsverhältnis wird bis zum Ende ordnungsgemäss abgerechnet". Ebenfalls nicht vollstreckbar. Zahlt der AG nach dem Gütetermin doch nicht wie vereinbart, so darf man sich erneut vor Gericht begeben und einen Lohnklage anstrengen. Wenn man Pech hat, wurde beim vorherigen Gütetermin eine typsiche Erledigungsklausel mit vereinbart, die dann der weiteren Durchsetzung von Ansprüchen entgegen steht.

Hast Du denn einen neuen Job gefunden?

quote:
Die Kündigungsfrist wurde nicht eingehalten. Was bedeutet das für mich?


Zu wann wurde gekündigt?

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#7
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)

Guten Abend und vielen Dank für die Antworten.
Der Anwalt ist vom dgb und wurde von der Gewerkschaft beauftragt. Ich habe leider den Eindruck dass sich da wenig mit den Mandanten auseinander gesetzt wird und ständig wenig Zeit ist wenn man jemanden am Telefon hat. Deshalb frage ich hier nach dem Ablauf.

Gekündigt wurde zum 31.12.2014. Kündigung habe ich am 1.12.2014 erhalten.

Einen neuen Job habe ich noch nicht. Deshalb wäre eine Wiedereinstellung erst mal günstiger und ich denke dass ich Gemeinheiten 2-3 Monate aushalten kann bzw bis ich dann in Ruhe und ohne Druck vom Arbeitsamt eine neue Stelle gefunden habe.

Ich habe auch noch kein vernünftiges Arbeitszeugnis bzw nur eines wo Tätigkeiten fehlen die ich ausgeübt habe und was insgesamt sehr sehr unfreundlich klingt.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Dann lass dich nicht unter Druck setzenbeim Gütetermin! Wirst Du dort anwesend sein?

quote:
Der Anwalt ist vom dgb und wurde von der Gewerkschaft beauftragt. Ich habe leider den Eindruck dass sich da wenig mit den Mandanten auseinander gesetzt wird und ständig wenig Zeit ist wenn man jemanden am Telefon hat. Deshalb frage ich hier nach dem Ablauf.

Das ist leider kein Einzelfall. Die Krönung sind Rechtssekretäre, die das erste mal Kontakt mit Ihrem Mandanten im Flur vor dem Gerichtssaal aufnehmen. "Wer ist denn hier Herr Meier?" Ohne Witz und selber erlebt.

Beschwere Dich gegebenenfalls bei Deiner Gewerkschaft, schliesslich bezahlen die dafür beim DGB-Rechtsschutz.

Nur mal als Grössenordnung: 90% der Kündigungsschutzklagen enden obwohl man ja gar nicht auf Abfindung klagen kann mit der Beednigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung eines Schmerzensgeldes.

quote:
Seit Oktober 2012 bin ich als einzige Festangestellte in einer Firma mit je nach arbeitsaufkommen 20-40 Aushilfskräften.


Ich hoffe da wird es keine Problem geben. Der AG wird mit ziemlicher Sicherheit argumentieren: Kleinbetrieb und damit kein Kündigungsschutz. 20-40 ist ja ne ziemliche Spanne. Kannst Du die Zahl nicht genauer bestimmen. Eigentlich müsste es klarr gehen, da jeder Teilzeitbeschäftigte mit mindestens 0,5 gezählt wird lt. § 23 KschG.

quote:
Gekündigt wurde zum 31.12.2014. Kündigung habe ich am 1.12.2014 erhalten.


Welche Kündigungsfrist ist vertraglich vereinbart? Wird ein Tarifvertrag angewendet der kürzere als die gesetzlichen Fristen vorsieht?
Ansonsten wäre nach BGB nach 2 jahren eine Frist von einem Monat zum Monatsende einzuhalten. Demnach eine Kündigung zum 31.1. frühestens möglich. Darauf sollte man mindetsens bestehen - sonst droht im schlimmsten Fall noch eine Sperrfrist oder das Ruhen des Anspruchs für einen Monat auf ALG1 bei der Arbeitsagentur.

zum lesen:
http://justiz.hamburg.de/guetetermin/
https://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com/2011/02/06/guetetermin-arbeitsgericht-berlin-ablau/

Wenn Dein Termin nicht der erste früh morgens ist, dann gehe eher zum Arbeitsgericht und gehe in den Sitzungssaal, schau zu wie das bei anderen so abläuft. Falls das Arbeitsgericht nicht zu weit weg ist, dann fahre morgen früh dort hin und schau dir Gütetermine an. Die Sitzungen sind öffentlich, man geht da einfach rein ohne anzuklopfen (!) und setzt sind in die Zuschaerstuhlreihe.
Dann bekommt man zumindest ein Gefühl für die Sache und wird nicht völlig überrumpelt. Der eigentliche Termin dauert dann in der Praxis nur 10 bis 15 Minuten.




-- Editiert 1000kleinesachen am 14.01.2015 21:30

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#9
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)

Hallo 1000kleinesachen, vielen Dank für deine Ausführungen.
Ich hatte bisher das "Glück" schon 2 mal kurz mit dem mir zugeteilten rechtsschutzsekretär zu telefonieren.

Bis Dezember waren es jeden Monat zwischen 35 und 40 400€ Kräften. Dann hat der ag (wahrscheinlich um der Klage vorzubeugen) eine Vielzahl abmelden lassen. Momentan dürften es nach meiner Einschätzung noch zwischen 18 und 22 Kräften sein. Dazu ich als Festangestellte und eine Kollegin die in elternzeit ist und auch Vollzeit angestellt war.

Laut Arbeitsvertrag sind 4 Wochen zu Monatsende angegeben. Laut Tarifvertrag ebenso. Laut Gesetz sind es wie du schon sagtest 1monat zu Monatsende. Es ist doch so das immer das gilt was für den Arbeitnehmer günstiger ist oder? So sagte man es mir bei der Gewerkschaft.

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#10
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Welcher TV?

quote:<hr size=1 noshade>Es ist doch so das immer das gilt was für den Arbeitnehmer günstiger ist oder? So sagte man es mir bei der Gewerkschaft. <hr size=1 noshade>


Na dazu sag ich jetzt nix. Wenn ein TV ungüsntigere, kürzere Kündigungsfristen vor sieht, dann ist das zulässig.

quote:<hr size=1 noshade>(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. <hr size=1 noshade>

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html

Falls es doch beim Termin zu einem Vergleich kommt und Du Dir nicht 100prozent sicher bist, ob das alles rechtens abläuft, dann besteh auf eine Widerrufsfrist!

quote:<hr size=1 noshade>Die habe ich schriftlich am 25.11.2014 gemacht. Ich hatte den Rest der Woche frei und am 1.12.2014 wurde mir eine betrieblich bedingte Kündigung (Kündigung Arbeitsvertrag Arbeitnehmer) mit dem Datum vom 28.11.2014 ausgehändigt. <hr size=1 noshade>


Hat der Rechtsbeistand mal den § 612a BGB ins Spiel gebracht?

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612a.html

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#11
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)

Ag ist Mitglied der dehogA und ich bin Mitglied der ngg. Es wäre also der tv des Hotel-&gaststattengewerbes anzuwenden.
Ich dachte das was das Gesetz sagt steht immer darüber bzw das was für den an günstiger ist. :sweat: ist jetzt tatsächlich sogar die Frist wirksam?

Von diesem Paragraph höre ich das erste mal. Trifft das denn daruf zu?

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#12
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Wenn die Frist so im TV steht, dann ist diese ohne Zweifel wirksam. Nur Einzelvertraglich können keine kürzeren Fristen vereinbart werden. Es gibt einige TV, wo das der Fall ist (BRTV, TV im Bereich Sicherheitsgewerbe, Leiharbeit in den ersten 3 Monaten).

Entweder verstehst Du den DGB-Menschen nicht richtig oder der ist völlig unfähig.

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#13
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)

Von der dgb wurde die nicht eingehaltene Kündigungsfrist mit in die Klage aufgenommen!!
Ändert sich das vielleicht durch den Umstand dass bisher nichts aus dem tv angewendet wird? Und im av kein Verweis auf Anwendung des tv steht?

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Ändert sich das vielleicht durch den Umstand dass bisher nichts aus dem tv angewendet wird? Und im av kein Verweis auf Anwendung des tv steht?


Das ist natürlich ein Argument. Trotzdem muss ich da bei einer endgütligen Bewertung im augenblick passen.
Allgemeinverbindlich ist der TV aber nicht?

quote:
Ag ist Mitglied der dehogA und ich bin Mitglied der ngg.


Dann würde der TV Kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung finden, wenn der AG wirklich Vollmitlgied ist. Es gib auch AG-Verbände, wo Mitlgieder ausserhalb des Tarifvertrages laufen können.

Liege ich richtig in der Annahme, dass die Forderungen von Ende November sich auf den Tarifvertrag beziehen?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)

Ja genau. Die Forderungen beziehen sich neben überstundenabbau und gesetzlichen nachtzuschlägen auch auf die Lohngruppen im tv.

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#16
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Na da bin ich gespannt, wie der DGB-RS diesen Spagat meistern will. Einerseits (völlig zu recht) Gehalt und Zuschläge im Sinne des TV finden, aber gleichzeitg die Kündigungsfrist anzweifeln. Das geht eigentlich nicht zusammen.

Viel Glück und berichte mal, wie es ausgegangen ist. Wenn noch Fragen sind, dann fragen. :pc:

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#17
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)

Ja das werde ich. Vielen Dank für deine Antworten!

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)

Eine Anmerkung noch:
Ich habe grade noch einmal im tv nachgesehen wegen der Kündigungsfrist.
Auch dort ist eine Frist von 1 Monat zum Monatsende angegeben.

Mein Fehler ;) und ganz umsonst verrückt gemacht.

Somit dürfte ja klar sein dass die Frist nicht eingehalten wurde oder?

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#19
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Somit dürfte ja klar sein dass die Frist nicht eingehalten wurde


So ist es.

Nochmal zu Erinnerung:

quote:
Ein gerichtlicher Vergleich kann auch mit einer Widerrufsfrist abgeschlossen werden. In diesem Vergleich wird sodann eine Frist festgelegt, innerhalb welcher die jeweilige Partei den Vergleich später noch widerrufen kann. Der Widerruf hat jedoch spätestens am Tage des Fristablaufes zu erfolgen und muss bei genau dem Arbeitsgericht und der dortigen Kammer erfolgen, an welchem der Vergleich geschlossen wurde.


http://www.arbeitsrechtler-stuttgart.de/arbeitsrecht-v/vergleich/

Und wenn es doch auf einen Vergleich hinauslaufen sollte. Der Bruttolohn der noch gezahlt werden muss, hat darin mit Euro und Cent zu erscheinen. Vergleichstexte im Sinne von "das Arbeitsverhältnis wird ordnungsgemäss abgerechnet" sind wertlos.
Das Arbeitzeugnis müsste man idealerweise gleich in Wunschform mitbringen, damit der komplette Text Bestandteil des Vergleichs wird.

Im Gütetermin geht es hektischer zu, als in einem Kammertermin, Alle reden auf einen ein, der Richter spielt guter Richter/böser Richter, der eigen RA stellt Fragen: weiter machen oder Abfindung nehmen?, etc..
Man kommt da leicht in eine Situation, die einen überfordert. Nur am Ende muss man mit dem Ergebnis leben können, auch wenn man eine Nacht drüber geschlafen hat. Wenn es nur noch schnell, schnell geht und Deine Wünsche, Bemerkungen, Ansichten nicht berücksichtig werden, dann lieber keinen oder nur einen Vergleich mit Widerrufsfrist abschliessen. Letzteres muss man ausdrücklich fordern und im Zweifel auch gegen den Richter durchsetzen, der darüber bestimmt nicht begeistert sein wird.

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#20
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

anmerkung zu den letzten 2 absätzen von 1000 kleine sachen:

quote:
der Richter spielt guter Richter/böser Richter,/quote]
nett formuliert
hintergrund der güteverhandlung ist doch eigentlich dass kein urteil gefällt werden muss, ein urteil muss "rechtskonform" sein dh. ausführlich begründet usw., das bedeutet arbeit. ein vergleich wird zu protokoll genommen, meist mit der abschlussformulierung: damit ist der vorliegende rechtssteit beendet (o.ä)
das "mögen" richter
Zitat:
Man kommt da leicht in eine Situation, die einen überfordert

jein
natürlich ist bei verfahren kein rechtsbeistand zwingend vorgeschrieben und als "laie" ist mann/frau sicher oft "überfordert" zumal sicher auch "emotional"
ein ra sollte dies aber nicht sein. abgesehen davon hat jede partei das recht eine verhandlungspause einzufordern um sich zu beraten.
ein "guter" ra wird aber sicherlich bereits im vorfeld mögliche optionen für einen vergleich mit seinem mandanten abklären.
allerdings muss ich zugeben dass bisweilen vergleichsverhandlungen eher verhandlungen auf einem basar ähneln, da sind oft starke nerven gefragt.
(bei mir wurden aus anfänglich 2000€ abfindung 15.000€)

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)

Danke für den Hinweis mit dem Widerspruch.

Ich kann allerdings gar nicht einschätzen ob es morgen zu einer Einigung kommen wird. Der ag selbst wird nicht persönlich teilnehmen und es ist gut möglich dass der ra die Anweisung hat auf nichts einzugehen.

Im Grunde sieht es so aus dass aus den Forderungen die ich gestellt hatte noch ca 2500€ offen sind (fehlende lohnbestandteile wegen Lohngruppe, Überstunden, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zuschläge) was ich alles zu 100% nachweisen und belegen kann. Weiterhin würde dann noch das Gehalt von Januar 2015 hinzu kommen.
Das wäre das was mir noch zustehen würde.

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

quote:
Der ag selbst wird nicht persönlich teilnehmen und es ist gut möglich dass der ra die Anweisung hat auf nichts einzugehen.

du sicherlich auch nicht, oder sag (bzw. dein anwalt) einfach dein angebot liegt bei 15.000 € *G
dann folgt der kammertermin

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)

Doch ich werde teilnehmen.

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

gemeint war nicht die teilnahme sondern das eingehen auf nichts
(ich fände es nett wenn du über den ausgang der verhandelung berichten würdest)

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Weiterhin würde dann noch das Gehalt von Januar 2015 hinzu kommen.
Das wäre das was mir noch zustehen würde.


Das gekündigte Arbeitsverhältnis trotz Kündigungsschutzgesetz sollte man dabei nicht aus den Augen verlieren. Das ist ebenfalls einiges, wenn nicht gar am meisten Wert.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)

Also, für alle interessierten:
Der Termin ist gescheitert und es ist ein Kammertermin für Ende mai (!!!) angesetzt.
Der Verlauf: es wurde eingeräumt dass der kündigungstermin unwirksam ist.
Zwischenzeitlich gab es fast eine Einigung auf:
- Januargehalt wird gezählt bzw kündigungstermin 31.01.2015
- Abfindung in Höhe von 1 Bruttogehalt
- die restlichen Forderungen werden nicht mit einbezogen und können nachträglich eingeklagt werden.

Gescheitert ist es daran dass der Vertreter der Gegenseite für Januar eine Freistellung unter Anrechnung der Mehrarbeitsstunden erwirken wollte. Dem haben wir entgegen gestellt dass die Stunden ein großer Faktor der noch offenen Forderungen sind. Somit war das keine Option und ohne Anrechnung wollte die Gegenseite nicht darauf eingehen da er scheinbar keine Infos über andere Forderungen hatte.

Noch eine Anmerkung zum Thema rechtsschutzsekretär... Der Junge Mann (bin ihm im Warteraum schon begegnet) hat nicht einmal nach mir gefragt und war völlig überrascht als ich mich im Sitzungssaal neben ihn setzte. Wirklich gut vorbereitet war er auch nicht und scheinbar auch noch nervöser als ich selbst.. Enttäuschend.
Kann ich denn von der Gewerkschaft einen anderen "richtigen" Fachanwalt verlangen oder selber einen beauftragen dessen Kosten übernommen werden für den nächsten Termin?

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0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Herr Müller 176
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 147x hilfreich)

quote:
Wirklich gut vorbereitet war er auch nicht und scheinbar auch noch nervöser als ich selbst.. Enttäuschend.

auf der emotionalen ebene kann ich das nachvollziehen
auch mir war sowohl der rechtsschutzsekretär als auch die die anwältin des dgb anfangs völlig unsympathisch und ich hatte auch das gefühl nicht ernst genommen zu werden. im weiteren verlauf (kammertermin) ging es dann eben doch "zur sache" und da war die anwältin total engagiert und hat alle register gezogen.

güteverhandlungen sind (vergleiche hinken) oft sowas wie "warmlaufen" vor dem spiel
quote:
Kann ich denn von der Gewerkschaft einen anderen "richtigen" Fachanwalt verlangen

weiß ich nicht: aber nicht jeder anwalt der mit "anwalt für arbeitsrecht" wirbt ist auch kompetent, anwälte der gewerkschaft vertreten arbeitnehmer und sind bestens "geschult".
(gewerkschaft"schelte" bitte aussenvorlassen, ist nen anderes thema







0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

Na da ist noch einiges an Steigerungspotential vorhanden. Meiner Meinung nach ist es nicht so schlecht, dass der Gütetermin kein Endergebnis gebracht hat.

quote:
Der Junge Mann (bin ihm im Warteraum schon begegnet) hat nicht einmal nach mir gefragt und war völlig überrascht als ich mich im Sitzungssaal neben ihn setzte.


Unfassbar. Mehr fällt mir dazu nicht ein.

quote:
Kann ich denn von der Gewerkschaft einen anderen "richtigen" Fachanwalt verlangen oder selber einen beauftragen dessen Kosten übernommen werden für den nächsten Termin?



Frage an, schilder wie es bisher und beim Gütetermin gelaufen ist. Ich glaube jedoch nicht daran. Das dürfte nicht vorgesehen sein.
Vielleicht bringt es etwas, den RS zu wechseln, so dass der Fall von einem Erfahreren übernommen wird.

Hast Du Dir den Termin für den Schriftsatz notiert?
Wurden in der jetzigen Klage auch die Forderungen vom November mit geltend gemacht oder ist das eine reine Kündigungsschutzklage?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Einglasmilch
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 112x hilfreich)

Der rechtsschutzsekretär sagte nach dem Termin zu mir dass es jetzt schlecht aussehe und wir in der nächsten Verhandlung nur noch mit der Hälfte rechnen könnten an Abfindung.

Ein Termin für einen Schriftsatz würde meiner Meinung nach nicht genannt. Der einzige Termin der fiel war der für Ende mai.
Die Forderungen waren nicht Teil der Verhandlung heute. Es ging nur um die Kündigung.

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0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Der rechtsschutzsekretär sagte nach dem Termin zu mir dass es jetzt schlecht aussehe und wir in der nächsten Verhandlung nur noch mit der Hälfte rechnen könnten an Abfindung.


Gab es für diese Aussage auch eine Begründung? Selbst wenn man formal nicht auf Abfiundung klagen kann - jeder weiss, dass die überwiegende Anzahl der Kündigungschutzklage genau mit diesem Ergebnis endet. Und in dem Fall orientieren typischerweise alle fast wie Sklaven an der Abfindungsformel aus § 1a KschG. Dort werden 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftiungsjahr geannt. Daher ist 1 Monatsgehalt Abfindung in dem Fall absolut im Bereich desr Norm.
Warum soll man im Kammertermin nur noch it der Hälfte rechnen können? Da hätte ich gern eine schlüssige Erklärung.

Worüber ich mir jedoch mehr Gedanken mache, ist der Status der anderen Forderungen, wenn dies noch gar nicht gerichtlich geltend gemacht worden. Wann soll das denn passieren? Überprüfe den TV mal bezüglich der tarifvertraglichen Ausschlussfristen. Gleiches gilt für den AV.

Und zu guter letzt: es wurde doch in der Ksch-klage die Unwirksamkeit der Kündigung an sich geltend gemacht, nicht nur die zu kurze Frist angegriffen?
Was ist mit dem Zeugnis: ist das in der Klage bereits thematisiert?

quote:
Ein Termin für einen Schriftsatz würde meiner Meinung nach nicht genannt. Der einzige Termin der fiel war der für Ende mai.


Das kann ich mir gerade nicht so recht vorstellen. Wurde nicht der Beklagtenseite ein Terimin für einen Schriftsatz genannt? Danach ein späterer Termin für den Kläger, um auf den Schriftsazt noch angemessen reagieren zu können?

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