darf ein Arbeitgeber bei einer Kündigung oder einem aufhebungsvertrag einen Urlaub nicht auszahlen?

18. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Thomas1998
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
darf ein Arbeitgeber bei einer Kündigung oder einem aufhebungsvertrag einen Urlaub nicht auszahlen?

Folgende Situation:

Befristeter Jahresvetrag von September bis Ende August. Resturlaub im Jahr 18 sind 20 Tage. Auf Wunsch des an soll der vetrag Ende Juli beendet werden. Ag will, dass der an nun 9 von den 20 Tagen im Juli nimmt. Somit noch 11 offene Tage aber der vetrag ist ja am 31 Juli zu Ende.

Der AG will die Urlaubsauszahlung verweigern. Müssen die 11 Tage nicht zwingend nach burlg ausbezahlt werden?

Und vorallem darf der arbeitgeber den vetrag überhaupt so beenden und Hindrehen, dass er am Ende dem an faktisch weniger bezahlt als vorher?

-- Editiert von Thomas1998 am 18.07.2018 14:18

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

Natürlich ist Urlaub, wenn er beantragt wird, aber nicht genommen werden kann, auszubezahlen. Ansonsten ist es auch möglich, dass der AG eine Bescheinigung über den genommenen Urlaub ausstellt - das ist insb. dann von Vorteil, wenn AN eine Anschlussbeschäftigung hat und der neue AG den Urlaubsanspruch übernimmt.

/// Und vorallem darf der arbeitgeber den vetrag überhaupt so beenden und Hindrehen, dass er am Ende dem an faktisch weniger bezahlt als vorher?

... verstehe ich nicht: es ist doch der AN, der vorzeitig aus dem Vertrag raus will.

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#2
 Von 
Thomas1998
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Natürlich ist Urlaub, wenn er beantragt wird, aber nicht genommen werden kann, auszubezahlen. Ansonsten ist es auch möglich, dass der AG eine Bescheinigung über den genommenen Urlaub ausstellt - das ist insb. dann von Vorteil, wenn AN eine Anschlussbeschäftigung hat und der neue AG den Urlaubsanspruch übernimmt.

/// Und vorallem darf der arbeitgeber den vetrag überhaupt so beenden und Hindrehen, dass er am Ende dem an faktisch weniger bezahlt als vorher?

... verstehe ich nicht: es ist doch der AN, der vorzeitig aus dem Vertrag raus will.


Ja meine an.

Und mit hindrehen meine ich :

Damit ist gemeint dass der Urlaub nicht mehr reicht, den Zeitraum im August abzudecken, der vorher im August abgedeckt war. Da der Vertrag aber zu Ende ist erlischt hierdurch der ganze Gehaltsanspruch für August.. Und das weil ein Urlaubs Zwangsfestgesetzt wurde. So geht ein komplettes Monatsgehalt flöten. Habe ich nicht Anspruch auf diese Gehalt wenn ich kündige und das so dass es Kurz vor dem Urlaub liegt? Also den Zwangsurlaub im Juli nicht akzeptiere

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#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

Ich verstehe es wohl immer noch nicht. Du schreibst doch
/// Auf Wunsch des an soll der vetrag Ende Juli
Wenn du kündigst zu Ende Juli, ist doch klar wie Kloßbrühe, dass du im August keine Gehalt mehr hast.
Wenn aber die Verkürzung auf Betreiben des AG - wieso spielst du dann mit?

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#4
 Von 
Thomas1998
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ich verstehe es wohl immer noch nicht. Du schreibst doch
/// Auf Wunsch des an soll der vetrag Ende Juli
Wenn du kündigst zu Ende Juli, ist doch klar wie Kloßbrühe, dass du im August keine Gehalt mehr hast.
Wenn aber die Verkürzung auf Betreiben des AG - wieso spielst du dann mit?


Ich möchte den vetrag so kündigen, dass er vor dem resturlaub endet und dann den urlaubsanspruch in Form von einer Zahlung geltend machen. Das muss doch funktionieren?

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

Nein - umgekehrt wird ein Schuh daraus: Urlaubsanspruch hast du doch nur in einem Arbeitsverhältnis, nicht danach! Abgesehen davon ist Urlaub bezahlte Zeit. Also: Letzter Tag im Betrieb minus Resturlaub minus ggf. Plusarbeitszeiten.
An deinem Beispiel: Kündigung zum 31.08. minus Urlaub 20 Arbeitstage = letzter Arbeitstag 02.08.
Wobei wie immer gilt: Der AG kann dem U-Wunsch aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen oder wenn die U-Wünsche anderer entgegenstehen.

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#6
 Von 
guest-12307.10.2018 16:16:46
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 87x hilfreich)

Wenn du nun Morgen doch deine Kündigung zum 31.07. einreichst, kann dich der AG unter Anrechnung von Urlaub bist zum Ende freistellen. Dann muss er dir jedoch den Rest im Anschluss abgelten. Wenn er es nicht macht, sind wir wieder bei gestern, musst du klagen.

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17426 Beiträge, 6485x hilfreich)

Ich hatte es vergessen. Dein Arbeitsverhältnis ist ja durchaus befristet bis Ende August. Folglich brauchst du nicht einmal zu kündigen, das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung.

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#8
 Von 
Thomas1998
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Ich hatte es vergessen. Dein Arbeitsverhältnis ist ja durchaus befristet bis Ende August. Folglich brauchst du nicht einmal zu kündigen, das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Befristung.


Ich muss doch handeln weil sich sonst das eine av mit dem Urlaub des anderen av überlappt. Das ist nach paragraph 8 burlg verboten. Interessiert vil den ag nicht aber am Ende die Sozialversicherung und das Finanzamt.

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#9
 Von 
guest-12307.10.2018 16:16:46
Status:
Schüler
(262 Beiträge, 87x hilfreich)

Darum heute zum 31.07. kündigen. Abgelten muss der AG den Resturlaub!

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