betreibsbedingte Kündigung bei Schwangerschaft

31. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
Christian Hölscher
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 13x hilfreich)
betreibsbedingte Kündigung bei Schwangerschaft

Hallo
Ich habe vor einigen Tagen mal einen Fall diskutiert bei dem wir aber nicht wirklich zu einem Ergebnis gekommen sind. Daher wollte ich ihn einfach mal hier vorstellen um mal ein paar Meinungen zu hören.

Ein Kurbetrieb entlässt betriebsbedingt in jedem Jahr seine Mitarbeiter im Dezember und stell diese im Januar wieder ein. Begründet wird dieses mit dem Mangel an Kurgästen über Weihnachten/Neujahr.

Der Unternehmer teilt in diesem Jahr seinen mitarbeitern auf einer Versammlung die Termine für dieses Jahr mit und hat bereits das Arbeitsamt verständigt. Die schriftliche Kündigung liegt noch nicht vor. Nun stellt eine Mitarbeiterin fest, dass sie schwanger ist.

Jetzt ist die Frage, welche Möglichkeiten es gibt?

- Besteht die Möglichkeit der Kündigung und mus die Mitarbeiterin wieder eingestellt werden?
- Besteht die Möglichkeit der Kündigung und muss kein neuer Vertrrag abgeschlossen werden?
- Besteht das Arbeitsverhältnis fort trotz betriebsbedingter Schließung unter Entgeltfortzahlung?
- Besteht das Arbeitsverhältnis fort unter Zahlung von Arbeitslosengeld?

Wie seht Ihr das? Ich bin gespannt auf eure Meinungen. Vielen Dank.
Mit den besten Grüßen
Christian Hölscher

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

für die zeit der schwangerschaft und des mutterschutzes besteht ein absoluter kündigungsschutz.

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"... nach bestem Wissen :) .
"Das ganze Leben ist ein Quiz ...""

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#2
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Ein Kurbetrieb entlässt betriebsbedingt in jedem Jahr seine Mitarbeiter im Dezember und stell diese im Januar wieder ein. Begründet wird dieses mit dem Mangel an Kurgästen über Weihnachten/Neujahr.


Ist das ein realer Fall oder nur ne theoretische Diskussion?
Ich frag mich, wie es sein kann, dass die Allgemeinheit hier in Form von ALG1 das unternehmerische Risiko mitträgt.

Bei so kuzer Dauer der Schliessung könnte man doch auch den Betriebsurlaub in diese Zeit legen.


quote:
- Besteht das Arbeitsverhältnis fort trotz betriebsbedingter Schließung unter Entgeltfortzahlung?


Die betriebsbedingte Schliessung von gerade mal 1 Monat wäre mit Sicherheit kein Grund, wo das Integrationsamt der Kündigung einer Schwangeren zustimmt.





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#3
 Von 
Christian Hölscher
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 13x hilfreich)

Also teils teils real.
Die Handhabung der Kündigung wird schon seit mehreren Jahren so durchgeführt. Die Mitarbeiter sind für 4 - 6 Wochen arbeitslos je nach Lage des Kurbeginns. Das unternehmen spart entsprechende Kosten (Strom Gas Wasser) und Lohnkosten - zum Wohle der Allgemeinheit ;o(

Die Agentur für Arbeit unterstützt hier übrigens sehr gut. So braucht nicht jeder Mitarbeiter zur Agentur um sich arbeitslos zu melden. Die Leitung gibt eine Liste ab und zur Abgabe der Unterlagen kommt ein Mitarbeiter der Agentur in den Betrieb.

Die schwangere Mitarbeiterin ist fiktiv.

Was aber macht der Unternehmer mit der schwangeren Mitarbeiterin wenn er sie nicht kündigen kann. Entgelt ohne Leistung?

Vielen Dank für eure Antworten.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38345 Beiträge, 13980x hilfreich)

Ja,so ist es. Kommt immer wieder vor, etwa bei Filialschliessungen. Das ist nun mal der Schwangerenschutz.

wirdwerden

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#5
 Von 
guest-12309.07.2016 16:31:25
Status:
Junior-Partner
(5011 Beiträge, 2532x hilfreich)

quote:
Ja,so ist es. Kommt immer wieder vor, etwa bei Filialschliessungen.


Auf welche Aussage bezieht sich jetzt das "Ja, so ist es."?
Bei einer endgültigen (!) Betriebsschliessung ist auch die Kündigung von Schwangeren möglich. Da stimmt nach meinem Kenntnisstand das Integrationsamt der Kündigung zu.

Anders wäre das in dem hier geschilderten Fall.
Wobei ich es nicht nachvollziehbar finde, dass hier die AfA so gut mitarbeitet. Aber anscheind sehen die sich mehr als Dienstleister für AGs. Wehe wenn ein AN mal eine Leistung von der AfA möchte...
Bezeichnend ist z.B. derzeit das Deckblatt eines Informationsblattes zur Kurzarbeit für Arbeitgeber: "Jetzt noch mehr von Kurzarbeit profitieren"


-- Editiert am 31.10.2010 16:52

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